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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist in einem über neun Jahre dauernden Verfahren betreffend die Streichung aus der Liste der Gesundheitspsychologen sowie den Verlust zur Berechtigung zur Berufsausübung und Führung der Berufsbezeichnung mangels VertrauenswürdigkeitRechtssatz
Die gesamte Verfahrensdauer beträgt knapp über 9 Jahre und 3 Monate. Die ungewöhnlich lange Dauer des Verwaltungsverfahrens ist allein auf Versäumnisse staatlicher Organe zurückzuführen. Dem Beschwerdeführer kann nicht angelastet werden, dass er zur Durchsetzung seiner Rechte zahlreiche Beweisanträge gestellt und Unterlagen zur Darlegung seines Standpunktes vorgelegt hat. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer sogar einen Antrag auf Fristsetzung an den VwGH eingebracht.
Der VfGH verkennt auch nicht, dass das Ausmaß aller vorgebrachten Argumente und Beweise das übliche Maß möglicherweise überschreitet; dennoch verpflichtet Art6 EMRK zu einer angemessenen (Gesamt-)Verfahrensdauer: Vom zuständigen LVwG wurden keine diffizilen Ermittlungen geführt und weder der zu beurteilende Sachverhalt noch die zugrunde liegende Rechtsfrage lassen die Behandlung der Rechtssache als ungewöhnlich komplex erscheinen. In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren sind auch keine weiteren besonderen Umstände hervorgekommen, welche diese (Gesamt-)Dauer des Verfahrens rechtfertigen könnten.
Abweisung des Aufhebungsantrags, um die Rechtsverletzung nicht zu verschärfen sowie Ablehnung der Behandlung der Beschwerde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Entscheidung in angemessener Zeit, Verfahrensdauer überlange, Fristen, Berufsrecht, Berufsausübungsfreiheit, fair trialEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E2545.2022Zuletzt aktualisiert am
17.02.2023