TE Vfgh Beschluss 1993/10/4 KI-9/93

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Veröffentlicht am 04.10.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags in einem Verfahren zur Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes; Wiedereinsetzung nur in Beschwerdeverfahren nach Art144 B-VG

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Einschreiter begehrte mit dem zu KI-2/92 protokollierten Antrag die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen dem Bezirksgericht Landeck bzw. dem Landesgericht Innsbruck und dem Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz. Mit dem am 12. Feber 1993 zugestellten Schreiben vom 2. Feber 1993 forderte der Verfassungsgerichtshof den Antragsteller gemäß §18 VerfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von sechs Wochen dem Antrag die dem Kompenzkonflikt zugrundeliegenden Behördenakte (in Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie) anzuschließen, welche im einzelnen angeführt wurden ("d.s. der Beschluß des Bezirksgerichtes Landeck AZ 3C 858/91 b, der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck AZ 3a R 573/91 und der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz Zl. IIIb2-ZH-301/88"). Da diese Frist ungenützt verstrich, wurde der Antrag auf Entscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofs vom 15. Juni 1993 zurückgewiesen.

2. Mit Beziehung auf diesen Beschluß beantragt der Einschreiter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nimmt jedoch auf §33 erster Satz VerfGG nicht Bedacht, dem zufolge eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist nur in den - hier nicht gegebenen - Fällen des Art144 B-VG stattfinden kann. Der Antrag war daher mit in nichtöffentlicher Sitzung gefaßtem Beschluß (§33 zweiter Satz VerfGG) zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Kompetenzkonflikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:KI9.1993

Dokumentnummer

JFT_10068996_93K00I09_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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