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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art130 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Händschke, Dr. Baur und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des M in L, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 29. März 1995, Zl. St 57/95, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsbescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. Februar 1995 keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG. Mit diesem war dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443/1986 in der Fassung der Waffengesetznovelle 1994 vom 14. Juli 1994, BGBl. Nr. 520/1994 (im folgenden: WaffG), der Besitz von Waffen und Munition verboten worden.
Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides nach detaillierter Darstellung der Vernehmungsergebnisse der Strafverfahren im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 15. Oktober 1994, GZ 26 EVr 1371/94, für schuldig erkannt worden,
I. aus den durch den Einbruchsdiebstahl bei der Firma X erbeuteten Faustfeuerwaffen um den 10. Juni 1994 eine Pistole der Marke Beretta durch eine Schenkung an sich gebracht, Mitte Juni 1994 W eine Pistole der Marke Desert Eagle durch Verkauf verschafft und II. um den 11. Juni 1994 zumindest 5 Faustfeuerwaffen vorsätzlich in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit W kurzzeitig unbefugt besessen und dadurch
zu I) das Verbrechen der Hehlerei nach § 164 Abs. 2 und 4 zweiter Fall StGB, sowie
zu II) das Vergehen nach § 36 Abs. 1 Z. 1 Waffengesetz, begangen zu haben.
Rechtlich knüpfte die belangte Behörde an diese Feststellung die Folgerung, gestohlene Waffen zu verhehlen stelle eine gesetzwidrige, somit mißbräuchliche Verwendung im Sinne des § 12 Abs. 1 Waffengesetz dar, die fremdes Eigentum, nämlich das des Eigentümers der Waffen, gefährde. Schon auf Grund des Umstandes, daß der Beschwerdeführer wegen Hehlerei von Waffen rechtskräftig verurteilt worden sei, seien die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes gegen ihn gegeben und diese Maßnahme die zwingende gesetzliche Folge. Darüber hinaus sei aus seinem Verhalten hinsichtlich der Übernahme von 15 Waffen, von denen er bereits gewußt habe, daß es sich um Diebsgut gehandelt habe, und des Führens von Verhandlungen über Preisnachlässe mit allfälligen Interessenten ungeachtet des in diesem Punkte erfolgten Freispruches eine solche Sinneshaltung erkennbar, daß nicht ausgeschlossen werden könne, daß er durch die mißbräuchliche Verwendung von Waffen (im Sinne eines Überlassens an Unbefugte) fremdes Eigentum gefährden könnte.
Im übrigen verwies die belangte Behörde darauf, daß die Erlassung eines Waffenverbotes bei Vorliegen der in § 12 WaffG genannten Voraussetzungen keine Frage des der Behörde eingeräumten "Ermessens" sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die lediglich wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Entscheidung erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz, in der von der belangten
Behörde bereits anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 520/1994, hat die Behörde einer Person den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Person durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Diese Vorschrift dient, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen, zur alten Rechtslage ergangenen, jedoch auf die durch die Novelle 1994 geschaffene neue Rechtslage in gleichem Maße anwendbaren Erkenntnissen wiederholt ausgeführt hat (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1995, Zl. 94/20/0658 und die dort angeführte Judikatur), der Verhütung einer mißbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, daß bereits tatsächlich eine mißbräuchliche Verwendung durch jene Person erfolgt ist, gegen die das Waffenverbot verhängt wird. Es genügt vielmehr, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, daß von der Waffe ein die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigender gesetz- oder zweckwidriger ("mißbräuchlicher") Gebrauch gemacht werden könnte. Hiebei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der auch mit dem Besitz von Schußwaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht des Beschwerdeführers kann aber in der an die Verwirklichung des der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zugrundeliegenden Tatbestandes geknüpften rechtlichen Schlußfolgerung, die strafgerichtlich verpönte Handlung stelle bereits für sich genommen eine "mißbräuchliche Verwendung" im Sinne des Waffengesetzes dar, kein Rechtsirrtum erkannt werden. Insbesondere ist der Begriff des Gebrauchs einer Waffe keineswegs restriktiv im Sinne der Abgabe von Schüssen zu verstehen. Ist aber Waffenhehlerei, wie sie der Beschwerdeführer begangen hat, bereits als "mißbräuchliche Verwendung" anzusehen, so kommt es nicht mehr darauf an, ob er darüber hinaus Waffen "an unbefugte Dritte" überlassen oder hinsichtlich des Verkaufes weiterer als Diebsgut erkannter Waffen "verhandelt" hat, mag dies auch auf das Gesamtbild ein - bestätigendes - Licht werfen. Es ist auch der belangten Behörde vollinhaltlich beizupflichten, daß eine Person, die Waffen verhehlt, diese schon dadurch gesetzwidrig und somit mißbräuchlich im Sinne des Waffengesetzes verwendet.
Insoweit der Beschwerdeführer einen fehlerhaften Gebrauch des freien Ermessens der Behörde rügt, ist ihm entgegenzuhalten, daß in Anwendung des § 12 Abs. 1 Waffengesetz der Behörde kein Ermessen zusteht, weil bei Feststehen der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Waffengesetz ein Waffenverbot zu verhängen ist. Zutreffend verweist auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf, daß die Beantwortung der Frage, ob die Annahme gerechtfertigt sei, daß eine Person durch die mißbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte, eine Wertungsfrage ist, die mit "Ermessen" nichts zu tun hat (vgl. u.a. hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1988, Zl. 88/01/0065, und die dort wiedergegebene Judikatur.
Insoweit schlußendlich der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 6 Abs. 3 Waffengesetz verweist, ist ihm zu entgegnen, daß sich daraus für seinen Standpunkt nichts gewinnen läßt, weil sich diese Bestimmung - wie auch der gesamte § 6 Waffengesetz - lediglich auf die Frage der Verläßlichkeit einer Person bezieht, bei der Verhängung eines Waffenverbotes gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz die Behörde jedoch die Frage der Verläßlichkeit nicht zu prüfen hat (vgl. hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1989, Zl. 89/01/0187).
Insgesamt erweist sich daher die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 MißbrauchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995200255.X00Im RIS seit
20.12.2001Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011