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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Aufhebung eines Flächenwidmungsplans der Gemeinde Ischgl betreffend ein Grundstück mit einer seit dem Jahr 2007 bestehenden Sonderflächenwidmung; Verpflichtung der Gemeinde zur Aufhebung der Sonderflächenwidmung eines unbebauten Grundstücks auf Grund von Übergangsbestimmungen des Tir RaumOG 2006 mangels Erteilung einer Baubewilligung binnen fünf JahrenRechtssatz
Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplans der Gemeinde Ischgl, beschlossen vom Gemeinderat am 29.05.2006, soweit er sich auf das Grundstück Nr 2899/1, KG Ischgl, bezieht.
Im Zeitpunkt der ersten elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes am 31.01.2018 bestand im Hinblick auf das Grundstück Nr 2899/1, KG Ischgl, - seit Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes am 27.01.2007 durchgängig - eine Widmung als "Sonderfläche sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen, §47, SLG-4 - landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude". Gemäß der Übergangsbestimmung des §72 Abs2 TROG 2022 iVm §43 Abs6 und 7 TROG 2006 idF LGBl 27/2006 hat die Gemeinde die Sonderflächenwidmung aufzuheben, wenn die Baubewilligung für ein dem festgelegten Verwendungszweck entsprechendes Bauvorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Widmung erteilt wird, wenn eine solche Baubewilligung in weiterer Folge erlischt oder wenn mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Widmung begonnen wird. Das Grundstück Nr 2899/1, KG Ischgl, war seit dem Inkrafttreten der Sonderflächenwidmung im Jahr 2007 unbebaut. Die Baubewilligung wurde erst mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ischgl vom 09.07.2020 erteilt.
Die im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Sonderflächenwidmung maßgebliche Frist begann gemäß den einschlägigen Bestimmungen des §72 Abs2 TROG 2022 iVm §43 Abs6 und 7 TROG 2006 mit dem Inkrafttreten der Widmung am 27.01.2007 zu laufen. Da die entsprechenden Voraussetzungen hinsichtlich der Bebauung bzw der Erteilung einer entsprechenden Bewilligung innerhalb des relevanten Zeitraumes von fünf Jahren nicht erfüllt wurden, bestand ab 27.01.2012 die Verpflichtung der Gemeinde, die Sonderflächenwidmung aufzuheben. Die Gemeinde Ischgl kam dieser Verpflichtung bislang nicht nach; die Sonderflächenwidmung des Grundstückes Nr 2899/1, KG Ischgl, ist somit rechtswidrig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Übergangsbestimmung, Verordnung Kundmachung, Baubewilligung, VfGH / Gerichtsantrag, FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V93.2021Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023