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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/03/0376 E 28. Februar 2001 RS 2Stammrechtssatz
Die einschreitenden Beamten sind nicht verpflichtet, den Beschuldigten darüber zu befragen, ob er zur Durchführung eines gültigen Alkomattests gesundheitlich in der Lage sei (was im vorliegenden Fall die Beamten jedoch ohnehin taten)(Hinweis E 28.1.2000, 99/02/0374, mit weiterem Nachweis).
Schlagworte
Alkotest StraßenaufsichtsorganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022020231.L01Im RIS seit
10.02.2023Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023