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50/03 Personen- und GüterbeförderungNorm
B-VG Art139 Abs1 Z2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Verordnung betreffend die Einrichtung einer Fußgängerzone und die Festsetzung von Taxistandplätzen mangels Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hinsichtlich des Bedarfs an Taxistandplätzen sowie der straßenpolizeilich relevanten UmständeRechtssatz
Aufhebung der §3 und §4 Z3 mit der Einleitung "Taxistandplätze:" der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ischgl vom 17.12.2019 über die Einrichtung einer Fußgängerzone und die Festsetzung von Taxistandplätzen.
§96 Abs4 StVO 1960 verpflichtet die verordnungserlassende Behörde, neben dem Bedarf an Taxistandplätzen auch jene straßenpolizeilich relevanten Umstände, die einen Eingriff in das Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung (durch Festsetzung einer nicht ausreichenden Anzahl an Taxistandplätzen) rechtfertigen könnten, sorgfältig und detailliert festzustellen und auch aktenkundig zu machen. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die verordnungserlassende Behörde Ermittlungen dahingehend angestellt hätte, welchen Bedarf an Taxistandplätzen es in der Gemeinde Ischgl gab und inwieweit die Zahl der festgesetzten Taxistandplätze allenfalls aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs hinter diesem Bedarf zurückbleiben durfte. Aufhebung der geprüften Bestimmungen durch die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ischgl vom 03.11.2021 über die Ausweisung von Taxistandplätzen.
(Anlassfall E460/2021, E v 14.12.2022, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Taxis, Verordnungserlassung, Ermittlungsverfahren, Straßenpolizei, GelegenheitsverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V222.2022Zuletzt aktualisiert am
14.02.2023