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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung der Beschwerde betreffend die dreijährige Wartefrist für den Familiennachzug bei subsidiär SchutzberechtigtenSpruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Einreisetitel gemäß §35 AsylG 2005 zu erteilen ist, insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, nämlich von §35 AsylG 2005, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles, in dem eine Einzelfallprüfung durchgeführt wurde, bestehen gegen die Anordnung einer dreijährigen Wartefrist für den Familiennachzug bei subsidiär Schutzberechtigten (VfSlg 20.286/2018) auch angesichts der Entscheidung der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 9. Juli 2021, Fall M.A., Appl 6697/18, keine Bedenken: Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit den konkreten Umständen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, warum die Verweigerung der Familienzusammenführung des – bei Ablauf der Wartefrist bereits volljährigen – Beschwerdeführers mit seiner Mutter, zu der in den letzten Jahren kaum Kontakt bestand, keine Verletzung seines durch Art8 EMRK gewährleisteten Familienlebens bewirke.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Asylrecht, Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E933.2022Zuletzt aktualisiert am
14.02.2023