Index
90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2, Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung einer Sammelverordnung betreffend den Beginn des Ortsgebiets der Stadt Villach mangels Durchführung eines ErmittlungsverfahrensRechtssatz
Inkrafttreten der Aufhebung des §1 Z12 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Villach vom 10.12.2018, Z1/Str-V-66-2/2017, mit welcher im Bereich von Landesstraßen Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen erlassen werden, mit Ablauf des 31.05.2023.
Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die verordnungserlassende Behörde vor Anordnung der Anbringung des Hinweiszeichens "Ortstafel" iSd §53 Abs1 Z17a StVO 1960 auf der B83 Kärntner Straße bei Straßenkilometer 341,855 den Beginn des verbauten Gebietes hinreichend ermittelt und dokumentiert hätte. Die auf eine ältere Verordnung Bezug habenden Aktenbestandteile aus dem Jahr 2004 erweisen sich insoweit als nicht tragfähig. Die nachträglich in der Äußerung der verordnungserlassenden Behörde angestellten Erwägungen zum Beginn des verbauten Gebietes vermögen die Gesetzwidrigkeit nicht zu beseitigen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Straßenverkehrszeichen, Verordnungserlassung, Ermittlungsverfahren, Straßenpolizei, VfGH / Gerichtsantrag, GrundlagenforschungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V70.2021Zuletzt aktualisiert am
14.02.2023