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16/02 RundfunkNorm
B-VG Art140 Abs7Leitsatz
Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses betreffend die Entrichtung des Programmentgelts für internetfähige Empfangsgeräte im Quasi-AnlassfallRechtssatz
Quasianlassfall zur Aufhebung der Wortfolge ", jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§2 Abs1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß §3 Abs1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften" in §31 Abs10 ORF-G sowie der §31 Abs17 und 18 ORF-G mit E v 30.06.2022, G226/2021. (Beginn der nichtöffentlichen Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren am 22.06.2022; Einlangen der Beschwerde am 09.03.2021).
Ablehnung der Behandlung der Beschwerde soweit sie sich gegen §2 Abs1 RGG (Vorschreibung einer Rundfunkgebühr) richtet. Keine hinreichende Aussicht auf Erfolg vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl B v 12.10.2017, E2025/2016).
Schlagworte
Rundfunk, Rundfunkgebühren, VfGH / Anlassfall, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E846.2021Zuletzt aktualisiert am
14.02.2023