TE Lvwg Beschluss 2022/8/12 LVwG-M-49/001-2022

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.08.2022
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Entscheidungsdatum

12.08.2022

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §7 Abs4
AVG 1991 §6
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Dr. Goldstein als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, wegen der Abnahme seines Lichtbildausweises für Fremde, Dok.-Nr. ***, am 7.6.2022 am Flughafen *** durch ein Organ des Stadtpolizeikommandos *** (zurechenbar der Landespolizeidirektion Niederösterreich), den

BESCHLUSS:

1.   Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

2.   Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 28 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

1.   Sachverhalt und Verfahrensgang:

1.1 Am 07.06.2022 um 11:30 Uhr wurde dem Beschwerdeführer am Flughafen *** ein Lichtbildausweises für Fremde, Dok.-Nr. ***, durch ein Organ des Stadtpolizeikommandos ***, *** - *** – Grenzkontrolle, abgenommen. Dem Beschwerdeführer wurde hierüber um 12:30 Uhr eine Bestätigung ausgestellt.

1.2 Mit E-Mail an das Verwaltungsgericht Wien vom 20.07.2022 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen diese Amtshandlung.

1.3 Mit verfahrensleitender Anordnung vom 27.07.2022 leitete das Verwaltungsgericht Wien diese Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weiter und führte begründend aus, dass sich der Flughafen *** im Gebiet der Stadtgemeinde *** und somit in Niederösterreich befindet.

1.4 Die Übergabe dieser verfahrensleitenden Anordnung an die Post erfolgte laut Poststempel des Rsb-Kuverts am 02.08.2022. Sie langte beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 03.08.2022 ein.

1.5. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich in unbedenklicher Weise aus dem Gerichtsakt und den hierin befindlichen, jeweils genannten Dokumenten.

2.   Rechtslage:

2.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 109/2021, lauten auszugsweise:

„[…]

Örtliche Zuständigkeit
§ 3.
  1. (1) Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.
  2. (2) Im Übrigen richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören,
    1. 1.
      in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, nach § 3 Z 1, 2 und 3 mit Ausnahme des letzten Halbsatzes des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in Verwaltungsstrafsachen jedoch nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid erlassen bzw. nicht erlassen hat;
    2. 2.
      in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde, wenn diese jedoch im Ausland ausgeübt wurde, danach, wo das ausübende Organ die Bundesgrenze überschritten hat;
    3. 3.
      in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG nach dem Ort, an dem das Verhalten gesetzt wurde.
  3. (3) Lässt sich die Zuständigkeit nicht gemäß Abs. 1 oder 2 bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien zuständig.

[…]

Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§ 7.

(…)

  1. (4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
    1. 1.
      in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
    2. 2.
      in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,
    3. 3.
      in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und
    4. 4.
      in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

[…]

Anzuwendendes Recht
§ 17.

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

Schriftsätze
§ 20.

Die Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und die sonstigen Schriftsätze im Verfahren über diese sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. In allen sonstigen Verfahren sind die Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen.

[…]“

2.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I 58/2018, lauten auszugsweise:

„[…]

§ 6.
  1. (1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
  2. (2) Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.

[…]“

3.   Erwägungen:

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.

Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind gemäß § 20 VwGVG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich hierbei gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 VwGVG nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde. Im gegenständlichen Fall erfolgte die gesamte angefochtene Amtshandlung im Bereich des Flughafens ***, welcher sich in der Stadtgemeinde *** und somit in Niederösterreich befindet.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.

Wird eine Maßnahmenbeschwerde bei einem unzuständigen Verwaltungsgericht eingebracht, hat dieses gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG die Maßnahmenbeschwerde ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Dabei ist die Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG nur gewahrt, wenn das unzuständige Verwaltungsgericht die Maßnahmenbeschwerde zur Weiterleitung an das zuständige Verwaltungsgericht spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder dem zuständigen Verwaltungsgericht übergibt (VwGH 12.11.2019, Ra 2019/17/0014).

Die gegenständliche Beschwerde wurde zunächst mit E-Mail vom 20.07.2022 bei dem örtlich unzuständigen Verwaltungsgericht Wien eingebracht. Das Verwaltungsgericht Wien hat die Weiterleitung der Beschwerde am 02.08.2022 zur Post gegeben und an das zuständige Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt. Dies war acht Wochen nach der Abnahme des Ausweises des Beschwerdeführers. Die Beschwerdefrist war daher bereits abgelaufen, sodass die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen war, ohne dass auf die Sache eingegangen werden durfte.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Dem Beschwerdeführer waren keine Kosten gemäß § 35 VwGVG aufzuerlegen, zumal noch keine ersatzfähigen Aufwände im Sinne dieser Bestimmungen entstanden sind.

4.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Verfahrensrecht; unzuständige Behörde; Weiterleitung: Verspätung; Zurückweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.M.49.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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