Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.11.2022Norm
StVO 1960 §4Rechtssatz
Zur Würdigung der Frage, ob „dieselbe Sache“ vorliegt, ist nach der Rsp des VwGH allein auf die Fakten abzustellen und nicht auf die rechtliche Qualifikation derselben; eine neuerliche Strafverfolgung ist dann unzulässig, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht. Eine Bindungswirkung wird dabei nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen sein, welche auch den Ausgangspunkt des vorangegangenen Strafverfahrens gebildet haben (vgl VwSlg 19.453 A/2016; VwGH Fe 2019/02/0001).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Verkehrsunfall; Doppelbestrafungsverbot; Einrichtungen zur Sicherung des Verkehrs;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.611.001.2022Zuletzt aktualisiert am
13.02.2023