TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/28 95/02/0396

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §19 Abs1;
VStG §25 Abs2;
VStG §45 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/02/0399

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in B, gegen die beiden Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 7. Juli 1995, 1) Zl. VwSen-102546/13/Weg/Km, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, und

2) Zl. VwSen-102547/11/Weg/Km, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich und dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 2.282,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 12. Jänner 1995 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO sowie einer Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG für schuldig befunden, wobei über ihn zwei Geldstrafen und zwar wegen der Übertretung der StVO S 18.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Tage) und wegen der Übertretung des KFG S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) verhängt wurden.

Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde zur Übertretung der StVO durch die Kammer und zur Übertretung des KFG durch das Einzelmitglied (in getrennten Bescheiden) keine Folge.

Gegen diese beiden Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer hat bereits im Verwaltungsverfahren den ihm gemachten Vorwurf der Übertretungen der StVO und des KFG mit der Behauptung bestritten, er sei nicht als Lenker des in Rede stehenden Pkws anzusehen. "Wenn überhaupt", dann habe ein mit Namen und Adresse angeführter, in Polen wohnhafter "Bekannter" das Fahrzeug gelenkt.

In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang vorgebracht, die belangte Behörde habe es zu Unrecht unterlassen, diese Person als Zeugen einzuvernehmen. Dies trifft jedoch nicht zu:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Juni 1991, Slg. Nr. 13 451/A, zur gebotenen Vorgangsweise der Behörde bei Namhaftmachung eines im Ausland lebenden Zeugen die Anschauung vertreten, daß die Behörde (sofern nicht ein Rechtshilfeabkommen eine andere Vorgangsweise "gebietet") den Versuch zu unternehmen hat, mit dieser Person (schriftlich) in Verbindung zu treten. Einen solchen Versuch hat die belangte Behörde unternommen, wobei das entsprechende Schriftstück mit dem Vermerk "retour inconnu" zurücklangte. Der vom Beschwerdeführer nach seiner Behauptung vorgenommene Versuch, den angeblichen Fahrzeuglenker in Österreich "stellig zu machen", schlug in der Folge fehl. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die belangte Behörde nicht verpflichtet, den erwähnten Zeugen im Rechtshilfewege vernehmen zu lassen; insbesondere ergibt sich dies auch nicht aus dem zitierten hg. Erkenntnis vom 4. Juni 1991, Slg. Nr. 13 451/A, zumal sich der Beschwerdeführer auch nicht auf ein Rechtshilfeabkommen, welches eine solche Vorgangsweise "geboten" hätte, berufen kann.

Im übrigen vermag der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) die Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei als Lenker anzusehen, keineswegs als rechtswidrig zu erkennen, konnte sich doch die belangte Behörde insoweit auf die beiden Zeugenaussagen der eingeschrittenen Gendarmeriebeamten stützen, denen der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes entgegenzusetzen vermag.

Zur Übertretung nach § 5 Abs. 2 StVO sei der Beschwerdeführer noch darauf hingewiesen, daß der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, daß das Gesetz keine Bestimmung darüber enthält, wo die Atemalkoholprobe durchzuführen ist. Dies zu bestimmen ist vielmehr Sache der Straßenaufsichtsorgane. Sie haben die betreffende Person so rasch wie möglich der Untersuchung zuzuführen, um Verfälschungen und Verschleierungen möglichst hintanzuhalten. Den Anordnungen der Straßenaufsichtsorgane ist daher - zumindest im Rahmen der Zumutbarkeit - Folge zu leisten (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1994, Zlen. 93/03/0230, 0231). Anhaltspunkte für eine solche Unzumutbarkeit haben sich im Verwaltungsverfahren nicht ergeben. Weiters kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich eine Alkoholbeeinträchtigung vorgelegen hat; wesentliches Tatbestandselement der Übertretung nach § 5 Abs. 2 StVO ist es, daß vermutet werden kann, daß sich der Lenker in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet. Diese Vermutung war im vorliegenden Fall bereits durch das Symptom des Alkoholgeruchs begründet (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1995, Zl. 95/03/0009). Da sich den Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten unter anderem auch dieses Alkoholisierungssymptom in Ansehung des Beschwerdeführers entnehmen läßt, ist es unerheblich, ob der Beschwerdeführer auch "geschwankt" hat.

Da im übrigen der Grundsatz "in dubio pro reo" nur dann zur Anwendung zu gelangen hat, wenn nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bleiben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1994, Zl. 93/03/0117), was die belangte Behörde keineswegs annehmen mußte, sind die beiden Schuldsprüche frei von Rechtsirrtum.

Aber auch eine Überschreitung des der belangten Behörde eingeräumten Ermessensspielraumes bei der jeweiligen Verhängung der Strafe ist nicht zu erkennen, zumal auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet, daß er einschlägige Vormerkungen aufweist.

Die vorliegende - geradezu mutwillige - Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest Zeitpunkt Ort freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020396.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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