TE Dsk BescheidWissenschaftStatistikArchiv 2019/9/27 DSB-D202.237/0001-DSB/2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.09.2019
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Norm

DSG §8 Abs2 Z1
DSG §8 Abs3
MeldeG §16 Abs1
  1. MeldeG § 16 heute
  2. MeldeG § 16 gültig ab 31.10.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/2022
  3. MeldeG § 16 gültig von 01.03.2019 bis 30.10.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  4. MeldeG § 16 gültig von 25.05.2018 bis 28.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  5. MeldeG § 16 gültig von 01.04.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  6. MeldeG § 16 gültig von 01.05.2015 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2015
  7. MeldeG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  8. MeldeG § 16 gültig von 01.11.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2013
  9. MeldeG § 16 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  10. MeldeG § 16 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  11. MeldeG § 16 gültig von 01.03.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2001
  12. MeldeG § 16 gültig von 01.04.2001 bis 28.02.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2001
  13. MeldeG § 16 gültig von 01.01.1998 bis 31.03.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  14. MeldeG § 16 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993

Text

GZ: DSB-D202.237/0001-DSB/2019 vom 27. September 2019

[Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

BESCHEID

SPRUCH

Die Datenschutzbehörde entscheidet über den Antrag der Stadt A*** (Antragstellerin) vom 28. August 2019 auf Genehmigung der Zurverfügungstellung von Andressen zur Benachrichtigung und Befragung von Betroffenen (Auswahl von 18- bis 20-jährigen Bewohnern der A*** Stadtbezirke B***, C***, D*** und E*** aus dem örtlichen Melderegister zwecks Einladung zum „A*** Jugendrat“) wie folgt:

-    Der Antrag wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 8 Abs. 2 Z 1 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.

BEGRÜNDUNG

A. Vorbringen der Antragstellerin

Die Antragstellerin beantragte mit Schreiben vom 28. August 2019, gestützt auf § 8 Abs. 3 und 4 DSG, eine Genehmigung, Daten (Name, Anschrift, Jahrgang und Geschlecht) der 18- bis 20-Jährigen mit Wohnsitz in den A*** Stadtbezirken B***, C***, D*** und E*** aus dem örtlichen A*** Melderegister auszuwählen und für Zwecke des Versands von Einladungen betreffend den „A*** Jugendrat“ zu verwenden.

B. Sachverhaltsfeststellungen

Der Magistrat der Stadt A*** ist als Geschäftsapparat der Organe der Antragstellerin (darunter auch des Bürgermeisters als Meldebehörde erste Instanz) datenschutzrechtlicher Verantwortlicher des örtlichen Melderegisters.

Im Übrigen wird das Vorbringen der Antragstellerin den Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde gelegt.

Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem öffentlichen Datenverarbeitungsregister (DVR-Nr.: *0***42) und dem Vorbringen der Antragstellerin bzw. handelt es sich hierbei um allgemein bekannte Rechtstatsachen.

C. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

C.1 Anwendbare Rechtsvorschriften:

§ 8 DSG lautet samt Überschrift (Hervorhebungen durch die Datenschutzbehörde):

Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von betroffenen Personen

§ 8. (1) Soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bedarf die Übermittlung von Adressdaten eines bestimmten Kreises von betroffenen Personen zum Zweck ihrer Benachrichtigung oder Befragung der Einwilligung der betroffenen Personen.

(2) Wenn allerdings eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen angesichts der Auswahlkriterien für den Betroffenenkreis und des Gegenstands der Benachrichtigung oder Befragung unwahrscheinlich ist, bedarf es keiner Einwilligung, wenn

1. Daten desselben Verantwortlichen verarbeitet werden oder

2. bei einer beabsichtigten Übermittlung der Adressdaten an Dritte

a) an der Benachrichtigung oder Befragung auch ein öffentliches Interesse besteht oder

b) keiner der betroffenen Personen nach entsprechender Information über Anlass und Inhalt der Übermittlung innerhalb angemessener Frist Widerspruch gegen die Übermittlung erhoben hat.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor und würde die Einholung der Einwilligung der betroffenen Personen gemäß Abs. 1 einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, ist die Übermittlung der Adressdaten mit Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß Abs. 4 zulässig, falls die Übermittlung an Dritte

1. zum Zweck der Benachrichtigung oder Befragung aus einem wichtigen Interesse des Betroffenen selbst,

2. aus einem wichtigen öffentlichen Benachrichtigungs- oder Befragungsinteresse oder

3. zur Befragung der betroffenen Personen für wissenschaftliche oder statistische Zwecke erfolgen soll.

(4) Die Datenschutzbehörde hat auf Antrag eines Verantwortlichen, der Adressdaten verarbeitet, die Genehmigung zur Übermittlung zu erteilen, wenn der Antragsteller das Vorliegen der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen glaubhaft macht und überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen der Übermittlung nicht entgegenstehen. Die Datenschutzbehörde hat die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen zu knüpfen, soweit dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen notwendig ist.

(5) Die übermittelten Adressdaten dürfen ausschließlich für den genehmigten Zweck verarbeitet werden und sind zu löschen, sobald sie für die Benachrichtigung oder Befragung nicht mehr benötigt werden.

(6) Sofern es gemäß den vorstehenden Bestimmungen zulässig ist, Namen und Adresse von Personen, die einem bestimmten Betroffenenkreis angehören, zu übermitteln, dürfen auch die zum Zweck der Auswahl der zu übermittelnden Adressdaten notwendigen Verarbeitungen vorgenommen werden.

C.2 In der Sache selbst:

Die beabsichtigte Datenverwendung unterliegt keiner Genehmigungspflicht.

Verwendet werden sollen Daten, die der datenschutzrechtliche Verantwortliche „Magistrat der Stadt A***“ verarbeitet. Eigentlicher Verarbeitungszweck der Daten ist die Führung des Melderegisters, jedoch sollen im Zuge der verfahrensgegenständlichen Verarbeitung diese Meldedaten zwecks Versendung einer Veranstaltungseinladung an eine bestimmte Zielgruppe (Personen der Altersgruppe von 18- bis 20-Jährigen in bestimmten A*** Stadtbezirken) ausgewählt und verwendet werden.

Eine solche Datenverwendung bedarf weder einer Einwilligung der betroffenen Personen, noch einer Genehmigung durch die Datenschutzbehörde, wenn eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen angesichts der Auswahlkriterien für den Betroffenenkreis und des Gegenstands der Benachrichtigung oder Befragung unwahrscheinlich ist und die Daten von demselben Verantwortlichen verarbeitet werden (§ 8 Abs. 2 Z 1 iVm. Abs. 3 DSG).

Da die betroffenen Personen im Zuge der geplanten Datenverarbeitung lediglich über eine bestimmte Veranstaltung informiert werden sollen und die hierfür ausgewählte Zielgruppe breit gestreut ist (Männer wie Frauen, mehrere Jahrgänge, mehrere Stadtbezirke), ist eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen unwahrscheinlich. Zusätzlich ist bei der Gewichtung dieser Geheimhaltungsinteressen zu beachten, dass das zentrale Melderegister gemäß § 16 Abs. 1 MeldeG hinsichtlich der Hautwohnsitzdaten ein „öffentliches Register“ ist.

Der Tatbestand gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 DSG ist somit erfüllt, die geplante Datenverwendung daher gemäß § 8 Abs. 3 DSG nicht genehmigungspflichtig und in weiterer Folge auch nicht genehmigungsfähig.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Eine Aufforderung zur Gebührenentrichtung entfällt im Hinblick auf § 2 Z 2 des

Gebührengesetzes 1957.

Schlagworte

Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung von betroffenen Personen, Magistrat, Meldebehörde, Meldedaten, Daten einer bestimmten Altersgruppe, Jugendliche, Einladung zu einer Veranstaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:DSB:2019:DSB.D202.237.0001.DSB.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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