Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
09.12.2022Norm
StVO 1960 §7 Abs1Rechtssatz
Der Tatumschreibung gem § 7 Abs 1 wird durch die Tatanlastung des Befahrens der „linken Fahrbahnseite“ bzw des „Überfahrens der Fahrbahnmitte“ einerseits sowie des „grundlosen“ Fahrens auf der linken Fahrbahnseite bzw des „Kurvenschneidens“ andererseits Rechnung getragen (vgl VwGH 88/02/0164).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Rechtsfahrgebot; Sperrlinie;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2725.001.2022Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023