Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.12.2022Norm
StVO 1960 §7 Abs1Rechtssatz
Bei Zusammentreffen der Tatbilder nach § 7 Abs 1 und § 9 Abs 1 StVO liegt echte Deliktskonkurrenz vor. Ein Kraftfahrer, der die linke Straßenseite benützt und dabei eine die Fahrbahnen trennende Sperrlinie überfährt, ist daher nach beiden Gesetzesstellen gesondert zu bestrafen (vgl VwGH 236/77 ZVR 1978/2).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Rechtsfahrgebot; Sperrlinie;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2725.001.2022Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023