Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
13.12.2022Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Wenn auch die Indizwirkung früherer Vorfälle (die zu keinem Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes führten) bei größerem Zeitabstand zum Zeitpunkt der Prognose relativiert wird (vgl VwGH 2012/01/0018), kann ihnen zum einen eine Relevanz in der Gesamtbeurteilung nicht abgesprochen werden. Zum anderen sind in die Beurteilung auch jene Gründe mit einzubeziehen, die für eine unter Umständen auch längere Verzögerung bei der Einschaltung der Sicherheitsbehörden ausschlaggebend waren. Dass in diesem Zusammenhang auch allfällige Drohungen, für den Fall der Einschaltung der Behörden Gewalt bis hin zur Tötung anzuwenden, berücksichtigt werden können, kann nicht als rechtswidrig betrachtet werden.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Annäherungsverbot; Betretungsverbot; Beurteilungsmaßstab; Maßnahme; Überprüfung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.M.62.001.2022Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023