Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.12.2022Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Den Beurteilungsmaßstab im Maßnahmenbeschwerdeverfahren bildet die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gesetzten Amtshandlung […] Dass die Voraussetzungen bei einer objektiven ex post-Betrachtungsweise nicht vorlagen, hindert die Rechtmäßigkeit der Maßnahme ebenso wenig, wie – umgekehrt – vom eingeschrittenen Organ bei seiner Beurteilung nicht herangezogene, tatsächlich aber vorhanden gewesene Umstände, eine gesetzte Maßnahme rechtfertigen können (VfSlg 12.301/1990).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Annäherungsverbot; Betretungsverbot; Beurteilungsmaßstab; Maßnahme; Überprüfung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.M.62.001.2022Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023