TE Lvwg Erkenntnis 2022/12/20 LVwG-M-43/001-2022

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.12.2022
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Entscheidungsdatum

20.12.2022

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
KFG 1967 §57 Abs8
KFG 1967 §58 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KFG 1967 § 57 heute
  2. KFG 1967 § 57 gültig ab 20.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  3. KFG 1967 § 57 gültig von 09.06.2016 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  4. KFG 1967 § 57 gültig von 01.07.2007 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  5. KFG 1967 § 57 gültig von 28.10.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  6. KFG 1967 § 57 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  7. KFG 1967 § 57 gültig von 11.08.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  8. KFG 1967 § 57 gültig von 01.03.1998 bis 10.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  9. KFG 1967 § 57 gültig von 20.08.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  10. KFG 1967 § 57 gültig von 28.07.1990 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 58 heute
  2. KFG 1967 § 58 gültig ab 14.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  3. KFG 1967 § 58 gültig von 16.12.2020 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  4. KFG 1967 § 58 gültig von 20.05.2018 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  5. KFG 1967 § 58 gültig von 20.05.2018 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  6. KFG 1967 § 58 gültig von 01.08.2017 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  7. KFG 1967 § 58 gültig von 16.05.2012 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2012
  8. KFG 1967 § 58 gültig von 19.08.2009 bis 15.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  9. KFG 1967 § 58 gültig von 31.12.2004 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  10. KFG 1967 § 58 gültig von 13.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  11. KFG 1967 § 58 gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 58 gültig von 01.03.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  13. KFG 1967 § 58 gültig von 20.08.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  14. KFG 1967 § 58 gültig von 29.12.1984 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 552/1984

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Polizisten der PI *** für die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, am 20.5.2022 betreffend die vorläufige Abnahme der Kennzeichentafeln „***“ und des Zulassungsscheines, zu Recht erkannt.

1.   Gemäß § 28 Absatz 6 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Gang des Verfahrens:

Mit Eingabe vom 23.6.2022 brachte der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde ein. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er am 20.5.2022 als Lenker seines Kraftfahrzeugs der Marke Mercedes, Modell C 62 S AMG, mit dem amtlichen Kennzeichen *** im Bereich einer Tankstelle auf dem Weg nach *** war. Dort sei er dann von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgefordert worden, diesen zur nächsten Polizeiinspektion zu folgen. Der Beschwerdeführer sei weder wegen auffälligen Fahrverhaltens noch wegen sonstigem Fehlverhalten hierzu aufgefordert worden und sei ihm auch nicht mitgeteilt worden, weshalb er den Beamten folgen sollte. Er sei der Aufforderung der Beamten dennoch umgehend nachgekommen und folgte diesen zur Polizeiinspektion. Dort seien dann plötzlich 6-8 Polizisten anwesend gewesen und sei dann eine umfassende Fahrzeugkontrolle durchgeführt worden. Dies offenbar lediglich, da das Fahrzeug optische Umbauten aufwies. Die einschreitenden Beamten seien von Beginn der Amtshandlung an äußerst unhöflich gewesen und hätten den Beschwerdeführer in scharfem Ton angesprochen. Zudem sie ihm, der keinen Führerschein mitführte, untersagt worden, das Fahrzeug weiter zu bedienen bzw. in Betrieb zu nehmen. Die Beamten kontrollierten dann nach und nach das gesamte Fahrzeug samt Felgen, Motorhaube, Unterboden sowie dem Fahrwerk. Sämtliche Umbauten am Fahrzeug seien rechtmäßig typisiert und sei das Fahrzeug verkehrs- und betriebssicher. Der Beschwerdeführer habe den Beamten bereits zu Beginn der Kontrolle den TÜV-Prüfbericht über das Fahrzeug vorgelegt und teilte diesen mit, dass das Fahrzeug keine rechtswidrigen Umbauten aufweise. Dennoch sei dann das Fahrzeug bis ins kleinste Detail kontrolliert worden. Es seien keine Verfehlungen entdeckt worden und sei das Fahrzeug in einem ordnungsgemäßen Zustand gewesen. Es sei dann auch eine Lautstärkemessung durchgeführt worden. Bei drei separaten Messungen habe das Fahrzeug die Grenzwerte nicht überschritten und sei daher auch diesbezüglich in einem ordnungsgemäßen Zustand gewesen. Trotz dieses Ergebnisses sei der Beamte davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug so umgebaut habe, dass die Auspuffanlage über die Grenzwerte hinaus Lärm verursachen würde. Dies werde entschieden bestritten. Der Beschwerdeführer habe an der Auspuffanlage keinerlei Umbauten durchgeführt oder durchführen lassen und sei die Auspuffanlage im unveränderten serienmäßigen Zustand. Der Beamte habe den Beschwerdeführer dann aufgefordert, einen anderen Modus am Fahrzeug auszuwählen, damit die Klappen geöffnet würden und dass er an dieser Amtshandlung mitwirken müsse, andernfalls die Kennzeichen abgenommen werden würden. Der Beschwerdeführer habe den Beamten darauf hingewiesen, dass ihm zuvor untersagt wurde, das Fahrzeug persönlich in Betrieb zu nehmen und er dieser Aufforderung daher nicht folgen könne. Zudem teilte er ihnen mit, dass es sich um einen serienmäßigen Auspuff handelt. Es werde weiterhin ausdrücklich bestritten, dass die Auspuffanlage irgendwelche Umbauten aufweise und dass das Fahrzeug übermäßigen Lärm erzeuge. Es handle sich um eine serienmäßige Auspuffanlage und seien keine Grenzwerte im Rahmen der Überprüfung überschritten worden. Die Beamten hätten dann angefangen, obwohl keinerlei Ordnungswidrigkeiten festgestellt wurden, die Kennzeichen des Fahrzeugs abzumontieren und teilten dem Beschwerdeführer mit, dass auch der Zulassungsschein des Fahrzeuges vorläufig entzogen werde. Der Beschwerdeführer filmte dann, nachdem er gar von einem der Beamten beschimpft wurde, die Abnahme der Kennzeichen zu beweiszwecken und fragte die Beamten erneut, aus welchem Grund die Kennzeichen abgenommen werden, worauf ihm keine Antwort gegeben wurde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 2.9.2022, fortgesetzt am 6.10.2022 und am 9.11.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und Beweis erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen C, D, E, F, sowie durch Verlesung des Verwaltungsaktes und Einbeziehung des Führerscheinaktes. Vorgelegt wurden Videos von der Amtshandlung ab Abnahme der Kennzeichentafeln.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:

2.   Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war am 20.5.2022 im Gemeindegebiet *** auf der *** mit seinem Kraftfahrzeug Marke Mercedes, Modell C 62 S AMG, mit dem amtlichen Kennzeichen ***, unterwegs. Auf Höhe der *** Tankstelle (Kreuzung *** und ***) wurde der Beschwerdeführer von Polizisten angehalten und aufgefordert den Polizisten zur Polizeiinspektion *** zwecks einer technischen Überprüfung des Fahrzeuges zu folgen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach. In einem abgegrenzten Grundstück wurde dann die technische Überprüfung durchgeführt. Letztlich wurde auch eine Lärmmessung durchgeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden keine Mängel bzw. unzulässige Veränderungen am Fahrzeug festgestellt. Da dem kontrollierenden Beamten auffiel, dass die Auspuffklappen geschlossen waren, forderte er den Beschwerdeführer auf den Modus des Fahrzeugs zu wechseln. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert an der technischen Überprüfung mitzuwirken und wurde ihm angedroht, dass ihm die Kennzeichen abgenommen werden, falls er nicht den Modus des Fahrzeuges umschaltet. Da der Beschwerdeführer weiter nicht mitwirkte wurden ihm die Kennzeichentafeln und der Zulassungsschein am 20.5.2022 um 17:30 Uhr wegen mangelnder Verkehrs- und Betriebssicherheit abgenommen.

3.   Der festgestellte Sachverhalt basiert auf folgender Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt war betreffend die Anhaltung der der technischen Kontrolle zum größten Teil unstrittig. Selbst der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung an, dass der Beamte, der die technische Überprüfung leitete, ihn aufgefordert hat den Modus des Fahrzeuges zu wechseln. Soweit der Beschwerdeführer dazu vorbrachte, dass es keine konkrete Aufforderung gab, er solle den Motor starten und in den Sportmodus schalten, wird dieses Vorbringen als unglaubwürdig gewertet. Da unstrittig der Beamten den Beschwerdeführer aufgefordert hat, den Modus des Fahrzeugs in den Sportbetrieb zu schalten, ist klar, dass damit auch ein Starten des Motors einhergeht. Dies schon allein aus dem Grund, da eine anschließende Lärmmessung stattfinden hätte sollen. Darüber hinaus gaben auch die Zeugen F und C an, dass der Beschwerdeführer mehrmals unter Androhung der Abnahme der Kennzeichen aufgefordert wurde in den Sportmodus zu schalten. Auch der Versuch des Beschwerdeführers seine mangelnde Kooperation beim Umschalten des Modus damit zu begründen, dass ihm die Inbetriebnahme und die Weiterfahrt aufgrund der fehlenden Lenkerberechtigung untersagt worden sei, überzeugt nicht. Dem Beschwerdeführer musste klar sein, dass er über Aufforderung des Beamten natürlich das Fahrzeug im Rahmen der technischen Kontrolle in Betrieb nehmen darf und den Anweisungen des Beamten Folge zu leisten hat.

4.   Rechtlich folgt:

In der am 1.7.2022 eingelangten Maßnahmenbeschwerde wurde beantragt die Abnahme der Kennzeichentafeln „***“ und des Zulassungsscheines für rechtswidrig zu erklären und diese Dokumente auszufolgen. Dieser Antrag stellt die Sache des Verfahrens dar.

Am 20.5.2022 erfolgte im Rahmen einer Schwerpunktaktion betreffend Sportwägen eine Fahrzeug- und Lenkerkontrolle mit dem Beschwerdeführer. Allgemein ist auszuführen, dass ein Beamte nicht begründen muss, weshalb er eine Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durchführt. Bei der Kontrolle wurde der Beschwerdeführer aufgefordert zur technischen Überprüfung seines Fahrzeuges zur Polizeiinspektion *** zu kommen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach. Bei der Polizeiinspektion *** stellte sich dann heraus, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung war. Bei der technischen Überprüfung konnten bis zum Abbruch dieser keine Mängel festgestellt werden. Als der Beschwerdeführer aufgefordert wurde das Fahrzeug in den Sportmodus zu schalten – damit die Auspuffklappen geöffnet werden und eine neuerliche Lärmmessung erfolgen kann – verweigerte er dies trotz Abmahnung und Androhung der Abnahme der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheins.

Gemäß § 58 Abs. 1 KFG können die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes jederzeit an Ort und Stelle den technischen Zustand und die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges oder seiner Teile und Ausrüstungsgegenstände überprüfen. Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind die Bestimmungen des § 57 Abs. 8 anzuwenden. Weist das Fahrzeug Beschädigungen auf, die gegenwärtig seine weitere Verwendung offensichtlich ausschließen, so ist dies der Behörde anzuzeigen.

Gemäß Abs. 2 leg. Cit. Können die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein Fahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist. Wird dabei festgestellt, dass mit dem Fahrzeug auf Grund unzulässiger, nicht genehmigter Änderungen oder auf Grund von schadhaften Teilen oder Ausrüstungsgegenständen unzulässig starker Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 lit. a über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen. Das gilt insbesondere dann, wenn aus eigener Wahrnehmung festgestellt wird, dass mit dem Fahrzeug gesteuerte Fehlzündungen, Geräusche durch schlagartiges Abblasen von Überdruck im Ansaugsystem oder Flammen aus dem Endschalldämpfer erzeugt werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie können nähere Kriterien, wann Gefahr in Verzug anzunehmen ist und der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzunehmen sind, festgelegt werden.

Gemäß § 102 Abs. 11 KFG hat der Lenker hat auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen, sofern dies zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderlich ist, das Fahrzeug oder Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände des von ihm gelenkten Fahrzeuges und des mit diesem gezogenen Anhängers auf dem einfachsten Weg und ohne diese oder dritte Personen zu gefährden, zugänglich zu machen, insoweit ihm dies ohne Verwendung von Werkzeugen und ohne besondere Fertigkeiten und Kenntnisse möglich und zumutbar ist. Verweigert der Lenker die ihm zumutbare Mitwirkung an technischen Fahrzeugkontrollen und verhindert so die Überprüfung des Fahrzeuges oder seiner Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände, so ist die Annahme gerechtfertigt, dass das Fahrzeug nicht den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht und dass die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet wird. In diesen Fällen sind die Bestimmungen des § 57 Abs. 8 anzuwenden.

Gemäß § 57 Abs. 8 KFG sind, wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 lit. a über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen. In die Genehmigungsdatenbank ist eine Zulassungssperre für das Fahrzeug einzutragen.

Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer gemäß § 102 Abs. 11 KFG – er war Lenker und Zulassungsbesitzer - dazu verpflichtet ist, bei technischen Kontrollen mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht besteht in Bezug auf das Fahrzeug selbst oder Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände. Die Umschaltung des Modus bei dem gegenständlichen Fahrzeug ist von dieser Mitwirkungspflicht erfasst, da es das Fahrzeug betrifft und dem Beschwerdeführer ohne Verwendung von Werkzeugen und ohne besondere Fertigkeiten und Kenntnisse möglich und zumutbar war den Modus umzuschalten. Eine Weigerung der Mitwirkung bewirkt, dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass das Fahrzeug nicht den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht und dass die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet wird. In diesen Fällen sind die Bestimmungen des § 57 Abs. 8 anzuwenden. Somit war im gegenständlichen Fall der Beamte berechtigt nach der Verweigerung der Umschaltung in den Sportmodus anzunehmen, dass das Fahrzeug nicht den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht und die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeugs gefährdet werden könnte.

Ein anlässlich einer Überprüfung an Ort und Stelle entdeckter Mangel wird nur dann einen Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt durch Abnahme des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln erlauben, wenn er sich augenscheinlich als so schwer erweist, dass unter Zugrundelegung von kraftfahrtechnischem Erfahrungswissen befürchtet werden muss, es werde sich bei (bestimmungsgemäßer) weiterer Verwendung des Fahrzeuges im Straßenverkehr eine Unfallsituation ergeben. (Erkenntnis des VwGH vom 29.09.2005, ZL. 2005/11/0125)

Für den gegenständlichen Fall ergibt sich somit die Frage ob der Beamte befürchten musste, dass es bei einer weiteren Verwendung des Fahrzeugs (im nicht geprüften Sportmodus) zu einer Unfallsituation kommen könnte.

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Alleine aus der Beschreibung vom Hersteller ergibt sich, dass bei einem anderen Fahrprogramm (Modus) sich die Charakteristik von Motor, Getriebe, Fahrwerk und Lenkung ändert. Die Verweigerung der Umschaltung in den Sportmodus berechtigte den Beamten zur Annahme, dass das Fahrzeug in den Bereichen Motor, Getriebe, Fahrwerk und Lenkung nicht verkehrssicher ist. Ein vermutetes Fehlen der Verkehrssicherheit in den oben genannten Bereichen rechtfertigt jedenfalls die Annahme, dass dadurch eine Unfallsituation entstehen könnte, sohin Gefahr in Verzug vorliegt. Die Abnahme des Zulassungsscheins und der Kennzeichentafeln erweist sich daher als rechtskonform.

Der Umstand, dass eine spätere Überprüfung keine Mängel aufgezeigt hat, ändert nichts an der zum Zeitpunkt der Abnahme berechtigten Annahme, dass Fahrzeug sei nicht verkehrssicher und es liege Gefahr in Verzug vor.

Gemäß § 35 VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde abgewiesen. Daher war die belangte Behörde die obsiegende Partei und der Beschwerdeführer unterliegende Partei. Aufwandsersatz ist nur auf Antrag der Partei zu leisten. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt.

5.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Zulassungsschein; Kennzeichentafel; Abnahme;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.M.43.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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