Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.12.2022Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Ein vermutetes Fehlen der Verkehrssicherheit [hier: in Folge Verweigerung der verlangten Umschaltung in den Sportmodus] in den Bereichen Motor, Getriebe, Fahrwerk und Lenkung rechtfertigt jedenfalls die Annahme, dass dadurch eine Unfallsituation entstehen könnte, sohin Gefahr in Verzug vorliege, die zur Abnahme des Zulassungsscheins und der Kennzeichentafeln befugt.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Zulassungsschein; Kennzeichentafel; Abnahme;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.M.43.001.2022Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023