TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/28 95/08/0310

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §413;
ASVG §415;
AVG §38;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der A Ges.m.b.H., vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. September 1995, SV(SanR)-244/13-1995-Ho/Ha, betreffend Rückforderung geleisteter Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 69 ASVG (mitbeteiligte Partei: Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, Gruberstraße 77, 4021 Linz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und dem ihr beigeschlossenen, angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender unstrittiger Sachverhalt:

Fünf Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin wurden im Jahr 1992 an verschiedene Baustellen ins Ausland (Rußland) entsandt und von der Beschwerdeführerin (zunächst) zur Pflichtversicherung gemeldet. Durch Vorlage monatlicher Beitragsnachweisungen (Selbstberechnung der Beiträge) führte die Beschwerdeführerin für diese Dienstnehmer die Beitragsverrechnung durch.

Mit Bescheid vom 18. Oktober 1993 lehnte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse einen Antrag der Beschwerdeführerin auf "Beitragsrückverrechnung" gemäß § 69 ASVG ab. Zwischen der Beschwerdeführerin und der Gebietskrankenkasse war dabei die Frage strittig, ob die Entsendung der genannten Dienstnehmer ins Ausland als Inlandsbeschäftigung im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. d ASVG gilt und demgemäß Pflichtversicherung besteht oder ob eine Auslandsbeschäftigung (und sohin keine Pflichtversicherung) vorliegt.

Unbestritten ist, daß mit dem im Instanzenzug ergangenen, mittlerweile beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 95/08/0293 seitens der Beschwerdeführerin angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 1. August 1995, Zl. 120.504/4-7/95, die Versicherungspflicht der Dienstnehmer, um deren Beiträge es in diesem Verfahren geht, für die hier strittigen Zeiträume festgestellt wurde.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Einspruchsbescheid vom 27. September 1995 wies der Landeshauptmann von Oberösterreich den Einspruch der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 18. Oktober 1993 unter Hinweis auf diesen Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 1. August 1995 betreffend Feststellung der Pflichtversicherung ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, daß die fünf Dienstnehmer, für welche sie die Beiträge rückverrechnet haben möchte, an sich in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 ASVG zu ihr standen. Strittig ist lediglich, ob es sich um eine Beschäftigung im Inland im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. d ASVG handelt: Nur diesfalls fällt nämlich gemäß § 1 ASVG das Beschäftigungsverhältnis der genannten Dienstnehmer unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Die Beschäftigung im Inland ist sohin Tatbestandsmoment der Versicherungspflicht; diese wieder ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Vorfrage für die Beitragspflicht (vgl. nur das hg. Erkenntnis vom 5. März 1991, Slg. Nr. 13399/A, insbesondere S. 304 der Amtlichen Sammlung mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Wurde aber die Vorfrage über die Versicherungspflicht rechtskräftig entschieden (zur Bindung der Einspruchsbehörde schon vor Rechtskraft vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 5. März 1991, Slg. Nr. 13399/A), so ist die Behörde in der Entscheidung über die Beitragspflicht an diese Entscheidung gebunden. Eine Rückforderung von Beiträgen scheidet daher für die Dauer des Bestehens einer bindenden Vorfragenentscheidung für jene Beschäftigungszeiten und Dienstnehmer, hinsichtlich derer die Versicherungspflicht festgestellt wurde, von vornherein aus.

Ein solcher Sachverhalt liegt im Beschwerdefall vor: Mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 1. August 1995 wurde für die fraglichen Zeiträume die Versicherungspflicht der fünf Dienstnehmer der Beschwerdeführerin rechtskräftig festgestellt. Ungeachtet der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde - der gemäß § 30 Abs. 1 VwGG eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt - war der Landeshauptmann von Oberösterreich - nach dem wiederholt zitierten Erkenntnis vom 5. März 1991, Slg. Nr. 13399/A, nicht nur schon ab Erlassung seines Einspruchsbescheides in Angelegenheiten der Versicherungspflicht, sondern umsomehr - an den rechtskräftigen Ausspruch des Bundesministers über die Versicherungspflicht gebunden. In Bindung an diesen Ausspruch hat der Landeshauptmann aber auch zu Recht den Rückforderungsantrag der Beschwerdeführerin abgelehnt. Der angefochtene Bescheid ist daher schon deshalb nicht rechtswidrig.

Da somit bereits die vorliegende Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt (die Beschwerde wendet sich ausschließlich gegen die Annahme der Inlandsbeschäftigung und damit der Versicherungspflicht) war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Sollte die Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht mit ihrer Rechtsauffassung durchdringen, so stünde ihr der Weg der Wiederaufnahme des Beitragsverfahrens gemäß § 69 AVG offen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995080310.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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