TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/28 94/08/0278

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.11.1995
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §35;
ASVG §4 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse in Graz, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 10. Oktober 1994, Zl. 120.874/4-7/94, betreffend die Dienstgebereigenschaft gemäß § 35 Abs. 1 ASVG (mitbeteiligte Partei: K Gesellschaft m.b.H. in M, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in V), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen von S 505,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1993, Zl. 92/08/0256, zu entnehmen; daraus ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren noch folgendes von Bedeutung:

Am 4. Jänner 1991 schloß die mitbeteiligte Partei als Pächterin mit der D Gesellschaft m.b.H. & Co KG und der S Gesellschaft m.b.H. als Verpächter einen Vertrag, wonach die mitbeteiligte Partei das Unternehmen der Verpächtergesellschaften (von im gegebenen Zusammenhang belanglosen Ausnahmen abgesehen) um einen jährlichen Pachtzins von S 3 Mio zuzüglich bestimmter, im Vertrag näher bezeichneter Nebenkosten pachtete. Diesem Pachtvertrag lag (gemäß seinem Punkt 1.1.) ausdrücklich die Annahme zugrunde, daß im Vermögen der Verpächter "eine solche Liquiditätsenge aufgetreten" sei, "daß das Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vermutet werden muß. Alle Vertragsteile gehen daher davon aus, daß über das Vermögen beider Verpächter in naher Zukunft die Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens beantragt werden muß."

Nach Punkt 1.2. dieses Vertrages sei es dessen Zweck, die Unternehmensgruppe von den Altschulden zu entlasten, bis zur allfälligen Sanierung das Unternehmen von der mitbeteiligten Partei als "Auffanggesellschaft" betreiben zu lassen und damit in dieser Zeit einem Unternehmensstillstand und dem damit verbundenen Wertverlust vorzubeugen. Für den Erfolg der Sanierungsbemühungen war die Übertragung der Unternehmenswerte in das Eigentum der mitbeteiligten Partei ins Auge gefaßt. Hinsichtlich der Dienstnehmer wurde in Punkt 7.3. des Pachtvertrages vereinbart, daß die Verpächter zwar die in ihrem Unternehmensbetrieb begründeten Dienstverhältnisse (die nicht kraft ausdrücklicher Vereinbarung der mitbeteiligten Partei mit dem jeweiligen Dienstnehmer von der mitbeteiligten Partei übernommen würden) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufzukündigen hätte; die Verpächterin sei aber verpflichtet, diese Dienstnehmer in dem von der Pächterin (der mitbeteiligten Partei) begehrten Ausmaß während des aufrechten Fortbestandes des Dienstverhältnisses (bis zum Ablauf der Kündigungsfrist) im Betrieb der mitbeteiligten Partei einzusetzen und insbesondere damit eine weitere Verarbeitung der Rohwaren und die Fertigstellung der Halbfertigprodukte zu bewirken. Des weiteren wurde in dieser Bestimmung ein Ersatz all jener baren Auslagen vereinbart, die tatsächlich aus dem Vermögen der Verpächtergesellschaften für die Tätigkeit dieser Dienstnehmer aufgewendet würden.

Am 8. Jänner 1991 wurde über das Vermögen der

S Gesellschaft m.b.H. das Ausgleichsverfahren, am 1. August 1989 der Anschlußkonkurs eröffnet.

Mit Bescheid vom 13. Jänner 1992 sprach die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse unter Zitierung des § 410 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 ASVG aus, "daß die (mitbeteiligte Partei) als Pächterin des Betriebes der Firma D Gesellschaft m.b.H. & Co KG und der Firma

S Gesellschaft m.b.H. in bezug auf das Zweigwerk Z ab 4.1.1991 Dienstgeber der im Anhang angeführten Dienstnehmer ist und als solcher verpflichtet ist, für diese Dienstnehmer ab 4.1.1991 Sozialversicherungsbeiträge, allgemeine Beiträge, Sonderbeiträge, Umlagen, Zuschläge usw. zu entrichten".

Die mitbeteiligte Partei erhob gegen diesen Bescheid Einspruch. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. Oktober 1992 wurde der Einspruch der mitbeteiligten Partei abgewiesen. Dieser Bescheid wurde im wesentlichen damit begründet, daß auch der Pächter, der nicht Eigentümer des Betriebes sei, als Dienstgeber angesehen werden könne, wenn er den Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr führe (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 1992, Zl. 89/08/0168). Abgesehen von Verbindlichkeiten, die nicht übernommen worden seien, sei die Übernahme des Unternehmens zum Zwecke des Betriebes auf Rechnung und auf Risiko des Pächters (der mitbeteiligten Partei) erfolgt, weshalb diese Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG sei. Auf die dem Vertragsverhältnis zugrundeliegenden Motive komme es nicht an.

Mit Erkenntnis vom 22. Juni 1993, Zl. 92/08/0256, hat der Verwaltungsgerichtshof die von der mitbeteiligten Partei gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, soweit sie sich gegen den Ausspruch richtete, die mitbeteiligte Partei sei als Pächterin des Betriebes der D Gesellschaft m.b.H. & Co KG und der S Gesellschaft m.b.H. in bezug auf das Zweigwerk Z ab 4. Jänner 1991 Dienstgeber der im Anhang angeführten Dienstnehmer, zurückgewiesen. Im übrigen wurde der Bescheid des Landeshauptmannes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Die teilweise Zurückweisung der Beschwerde begründete der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis im wesentlichen damit, daß die Feststellung der Dienstnehmereigenschaft der mitbeteiligten Partei in bezug auf bestimmte Dienstnehmer eine Absprache über einen Teilaspekt der Versichungspflicht darstelle. In dieser Frage gehe der Instanzenzug gemäß § 415 ASVG bis zum Bundesminister.

Die mitbeteiligte Partei stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. Oktober 1992 Berufung. Nach Bewilligung der Wiedereinsetzung durch den Landeshauptmann gab die belangte Behörde dieser Berufung mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid Folge und stellte in Abänderung des bekämpften Bescheides des Landeshauptmannes fest, daß die mitbeteiligte Partei als Pächterin des Betriebes der D Gesellschaft m.b.H. & Co KG und der S-Gesellschaft m.b.H. in bezug auf das Zweigwerk

Z ab 1. April 1991 nicht als Dienstgeberin der in der Anlage A angeführten Dienstnehmerinnen gemäß § 35 ASVG anzusehen sei. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Hinweisen auf § 35 ASVG sowie die - in diesem Erkenntnis eingangs wiedergegebenen - Verträge über die Verpachtung der Betriebe der D Gesellschaft m.b.H. & Co KG und der

S Gesellschaft m.b.H., insbesondere auch des Punktes 7.3. dieser Vereinbarung stellte die belangte Behörde hinsichtlich der Beschäftigungsverhältnisse folgendes fest:

"Der Abschluß des Pachtvertrages wurde den Belegschaftsvertretern zur Kenntnis gebracht. Am 7.1.1991 fand eine Betriebsversammlung statt, an der auch als Dienstnehmervertreter der zuständige Sachbearbeiter der Arbeiterkammer ... teilnahm. Die Vollmachten an den Dienstnehmervertreter wurden am 8.1.1991 durch die Beschäftigten unterfertigt. Über Ersuchen der Belegschaft wurde der Volltext des Pachtvertrages zur Verfügung gestellt. Der Belegschaft wurde ausdrücklich mitgeteilt, daß die Dienstverhältnisse zu den Verpächtern aufrecht bleiben und zu einem späteren Zeitpunkt nach den Bestimmungen der §§ 20b und 20c AO gelöst werden würden, die Dienstnehmer aber bei Betrieb des gepachteten Unternehmens tätig bleiben sollten und es ausschließlich Sache des Vertrages zwischen Verpächtern und Pächter sei, wie der Pächter den Verpächtern die Auslagen für die Arbeitsentgelte der im Dienstverhältnis zu den Verpächtern verbleibenden Dienstnehmer zu refundieren habe. Ab 7.1.1991 war somit der Belegschaft bekannt, daß ihr Arbeitgeber nach wie vor die Verpächtergesellschaften blieben, aber die Dienstleistung der Arbeitnehmer durch den Pächter in Anspruch genommen werden könne. Dies nahmen die Dienstnehmer widerspruchslos zur Kenntnis."

Diese Feststellungen stützten sich - nach der weiteren Bescheidbegründung - auf die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 4. Jänner 1994, die durch das Schreiben der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich vom 19. Oktober 1993 betreffend die Dienstnehmer untermauert werde. Am Wahrheitsgehalt dieses Schreibens gebe es - so die belangte Behörde - keinen Grund zu zweifeln. In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde sodann unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1993, Zlen. 93/08/0025, 0026, die Auffassung, daß dann, wenn die Pächterin (hier: die mitbeteiligte Partei) gegenüber den Dienstnehmern einen ausdrücklichen Vorbehalt in der Weise gemacht hätte, daß die Dienstnehmer ihre bis 3. Jänner 1991 gegenüber den Verpächtern bestehende Arbeitspflicht ab 4. Juni 1991 bei der Pächterin erfüllen sollten, und die Dienstnehmer dazu ihre Zustimmung erteilt hätten, konkludente Arbeitsverhältnisse zur mitbeteiligten Partei nicht zustande kämen. In diesem Fall wären nämlich unter Beachtung der zwischen der Pächterin und den Verpächtergesellschaften ausdrücklich getroffenen Vereinbarung, daß die Dienstnehmer weiterhin zur Verpächterin in einem Dienstverhältnis stehen sollten, mit der (ausdrücklich oder konkludenten) Zustimmung der Dienstnehmer zu dieser Vereinbarung (gleichgültig ob diese gegenüber der Verpächterin oder gegenüber der Pächterin zum Ausdruck gebracht worden sei, welche insoweit als Bevollmächtigte der Verpächtergesellschaften anzusehen wäre) Leiharbeitsverhältnisse zustande gekommen, hinsichtlich derer nur die Verpächtergesellschaften als Dienstgeber anzusehen wären. Im vorliegenden Fall habe die mitbeteiligte Partei als Pächterin keine neuen Dienstverträge mit den in der Anlage A genannnten Dienstnehmern abgeschlossen. Der Belegschaft sei vielmehr ausdrücklich mitgeteilt worden, daß die Dienstverhältnisse zu den Verpächtern aufrecht bleiben würden, die Dienstleistungen der Arbeitnehmer aber durch die Pächterin in Anspruch genommen werden könnten. Die Dienstnehmer hätten dagegen keine Einwände erhoben und die gegenüber den Verpächtergesellschaften bestehende Arbeitsverpflichtung nunmehr gegenüber der Pächterin erfüllt. Damit seien konkludent Leiharbeitsverhältnisse zustande gekommen, hinsichtlich derer nur die Verpächtergesellschaften als Dienstgeber anzusehen gewesen wären.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wendet die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse zu dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt ein, das Verfahren vor der belangten Behörde sei insoweit mangelhaft geblieben, als sie es unterlassen habe, die betroffenen Dienstnehmer selbst einer Befragung über die Umstände im Zusammenhang mit der Verpachtung der ausgleichsschuldnerischen Gesellschaften zu unterziehen. Eine solche Befragung hätte, wie sich aus Beilagen, welche die Beschwerdeführerin von der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (aus einem gleichartigen Verfahren ein anderes Unternehmen der gemeinschuldnerischen Gesellschaften betreffend) erhalten habe, ergeben, daß die Belegschaft im Rahmen der seinerzeitigen Betriebsversammlung nicht ausdrücklich darüber informiert worden sei, daß sie nach wie vor in einem Dienstverhältnis zur Verpächterin stehe. Ähnliches ergebe sich aus weiteren Hausmitteilungen der mitbeteiligten Partei und anderen - von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde näher bezeichneten - Unterlagen.

Damit vermag die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse schon deshalb einen Verfahrensmangel nicht aufzuzeigen, weil die belangte Behörde jene Unterlagen, aus denen sie die - im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung zu erörternden - entscheidungswesentlichen Feststellungen getroffen hat, der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse im Berufungsverfahren zur Stellungnahme übermittelte und die Beschwerdeführerin in dieser Stellungnahme ausdrücklich ausführte, sie wolle nicht bestreiten, daß "diese Vorgänge" (gemeint: die Bestimmungen im Pachtvertrag über den Verbleib der Dienstverhältnisse bei der Verpächterin) den Belegschaftsorganen zur Kenntnis gebracht worden seien und von den anwesenden Dienstnehmern anläßlich der Betriebsversammlung diese Information widerspruchslos zur Kenntnis genommen worden sei. Schon aufgrund dieser Ausführungen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11. April 1994 durfte die belangte Behörde ihre Tatsachenfeststellungen aus den im übrigen widerspruchsfreien und daher unbedenklichen Schriftstücken treffen. Auch wenn die belangte Behörde verpflichtet ist, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, ist sie dennoch nicht verhalten, bei Vorliegen eines im wesentlchen widerspruchsfreien und von keiner Seite bestrittenen Verfahrensergebnisses auch andere, bisher nicht benützte Beweismittel, von der keine Partei behauptet, daß sie zu einem anderen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens führen würden, zu verwerten. Die belangte Behörde durfte vielmehr davon ausgehen, daß der aus den Schriftstücken sich ergebende Sachverhalt in Verbindung mit dem im wesentlichen übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei den Tatsachen entspricht. Die behaupteten Verfahrensverletzungen liegen daher nicht vor.

    Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes

bezieht sich die Beschwerdeführerin auf das Erkenntnis des

Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1993, Zlen. 93/08/0025,

0026, dessen Entscheidungsgründe sie im wesentlichen zutreffend

wiedergibt und knüpft daran ihre Auffassung, daß "nach den

vorliegenden Urkunden und Aussagen, die sich die belangte

Behörde rechtswidrigerweise nicht verschafft hat ... von einem

ausdrücklichen Vorbehalt (gemeint: mit den Dienstnehmern keine

Dienstverträge abschließen zu wollen) ... keine Rede sein"

könne. Vielmehr hätten die Dienstnehmer aufgrund der Mitteilungen der mitbeteiligten Partei, die sie nicht nur anläßlich der Betriebsversammlung, sondern auch später regelmäßig erhalten hätten, von einer konkludenten Vertragsübernahme durch die mitbeteiligte Partei ausgehen können.

Damit stützt die Beschwerdeführerin ihre Rechtsrüge nicht auf den von der belangten Behörde festgestellten und vom Verwaltungsgerichtshof als unbedenklich erachteten Sachverhalt:

Die belangte Behörde hat ausdrücklich festgestellt, daß in einer Betriebsversammlung vom 7. Jänner 1991 der Belegschaft ausdrücklich mitgeteilt worden sei, daß die Dienstverhältnisse zu den Verpächtern aufrecht blieben und zu einem späteren Zeitpunkt nach den Bestimmungen der §§ 20b und 20c AO gelöst werden würden, die Dienstnehmer aber bei Betrieb des gepachteten Unternehmens tätig bleiben sollten und es ausschließlich Sache des Vertrages zwischen Verpächtern und Pächter sei, wie die Pächterin den Verpächtern die Auslagen für die Arbeitsentgelte der im Dienstverhältnis zu den Verpächtern verbleibenden Dienstnehmer zu refundieren habe. Ab 7. Jänner 1991 sei somit der Belegschaft bekannt gewesen, daß die Arbeitgeber nach wie vor die Verpächtergesellschaften blieben, aber die Dienstleistung der Arbeitnehmer durch die Pächterin in Anspruch genommen werden könne. Dies hätten die Dienstnehmer widerspruchslos zur Kenntnis genommen.

Auf dem Boden dieser Tatsachenfeststellungen kann - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - von einer konkludenten Vertragsübernahme durch die mitbeteiligte Partei schon deshalb nicht die Rede sein, weil sie ausdrücklich klargestellt hat, daß Dienstverhältnisse ausschließlich und weiterhin mit den Verpächtergesellschaften bestehen sollten, aufgrund der getroffenen Vereinbarungen jedoch die Pächtergesellschaft die Dienstleistung dieser Dienstnehmer in Anspruch nehmen würde. Mit der (konkludenten) Zustimmung der Dienstnehmer zu dieser Konstruktion sind aber, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22. Juni 1993, Zlen. 93/08/0025, 0026, ausgeführt hat, Leiharbeitsverhältnisse zustande gekommen, hinsichtlich derer nur die Verpächtergesellschaften als Dienstgeber anzusehen sind.

Die belangte Behörde hat daher zutreffend festgestellt, daß die mitbeteiligte Partei als Pächterin der gegenständlichen Betriebe nicht als Dienstgeberin der betreffenden Dienstnehmerinnen gemäß § 35 ASVG anzusehen sei.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080278.X00

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten