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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1973 §148 Abs1 idF 1993/029;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart über die Beschwerde der A Gesellschaft m.b.H. in F, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 5. Mai 1993, Zl. VIb-211/1679-1993, betreffend Verweigerung der Konzessionsausübung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 30. April 1992 beantragte die Beschwerdeführerin die "Erteilung einer Konzession für ein Gastgewerbe mit folgenden Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 GewO 1973:
Z. 2) Verabreichung von Speisen jeder Art und Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen;
Z. 3) Ausschank von alkoholischen Getränken und Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen;
Z. 4) Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen;
in der Betriebsart eines Gasthauses mit dem Standort F, S-Weg Nr. 9, Name des Betriebes "A"."
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 22. Dezember 1992 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 2 i.V.m. § 193 Abs. 2 und § 13 Abs. 7 GewO 1973 die Ausübung der Konzession für das Gastgewerbe verweigert.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 5. Mai 1993 wurde der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und der erstbehördliche Bescheid bestätigt.
Dagegen richtet sich die beim Verfassungsgerichtshof am 25. Juni 1993 eingebrachte Beschwerde, welche mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 1993, Zl. B 1175/93-3, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten wurde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Dem vorgelegten Verwaltungsakt ist folgendes zu entnehmen:
Mit Eingabe vom 28. Juni 1993 beantragte die Beschwerdeführerin (neuerlich) die Erteilung einer Konzession für ein Gastgewerbe gemäß § 189 Abs. 1 GewO 1973 mit den bereits ihrem Antrag vom 30. April 1992 enthaltenen Berechtigungen in der Betriebsart Gasthaus mit dem Standort F, S-Weg 9, "A".
Mit 10. September 1993 stellte die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch folgenden Gewerbeschein aus:
"Gemäß § 340 Abs. 4 der GewO 1973 wird bescheinigt, daß das nachstehende Gewerbe angemeldet worden ist:
Gewerbeinhaber: A GmbH
Rechtsform: GmbH Sitz: F/Vorarlberg.
Gewerbe: Gastgewerbe gemäß § 148 Abs. 1 Z. 2 bis 4 GewO 1973 in der Betriebsart eines Gasthauses mit der Betriebsbezeichnung
"A"
Standort des Gewerbes: F, S-Weg 9
Tag, ab welchem die Anmeldung des Gewerbes rechtswirksam erfolgte: 1.7.1993
Geschäftsführer gemäß § 39 Abs. 4: Dieter Wieser ..."
Dieser Sachverhalt wurde der Beschwerdeführerin mit hg. Verfügung vom 16. Oktober 1995 zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin hat sich innerhalb der gewährten Frist hiezu nicht geäußert.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid - im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes - in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. N.F. Nr. 10511/A).
Weiters ist davon auszugehen, daß bei Prüfung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zukommt, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. N.F. Nr. 11525/A).
Im übrigen ist nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Beschwerdeberechtigung eine Beschwerde nur dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhänig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem Recht nicht verletzt sein kann (vgl. den hg. Beschluß vom 27. Juni 1980, Slg. N.F. Nr. 10179/A), weil der Verwaltungsgerichtshof zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Es mangelt an einer zur Beschwerdeerhebung erforderlichen Rechtsverletzungsmöglichkeit, wenn die Streitsache noch vor Überreichung der Beschwerde beigelegt worden ist, die Partei also nur aus prinzipiellen Gründen einen Anspruch des Verwaltungsgerichtshof begehrt und mit ihrer Beschwerde demnach lediglich die Lösung einer theoretischen Rechtsfrage bezweckt (vgl. den hg. Beschluß vom 9. April 1984, Slg. N.F. Nr. 11393/A).
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht "auf Erteilung der Gastgewerbekonzession" verletzt.
Gemäß § 379 Abs. 3 GewO 1973 in der am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Fassung der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, gelten anhängige Ansuchen um die Erteilung einer Konzession für ein Gewerbe, das in die Gruppen der Handwerke, nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe oder freien Gewerbe eingestuft wurde, mit dem Inkrafttreten der Neueinstufung als bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes erstattete Gewerbeanmeldungen.
Das vor der Gewerberechtsnovelle 1992 konzessionspflichtige Gastgewerbe wurde durch die Gewerberechtsnovelle in die nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe eingereiht (§ 126 Z. 11 GewO 1973 neu). § 148 Abs. 1 GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1992 hat inhaltlich den bisherigen § 189 Abs. 1 GewO 1973 übernommen.
Der am 28. Juni 1993 von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag um Erteilung einer Konzession für ein Gastgewerbe gemäß § 189 Abs. 1 GewO 1973 galt somit ab 1. Juli 1993 gemäß § 379 Abs. 3 leg. cit. als eine bei der Bezirksverwaltungsbehörde erstattete Gewerbeanmeldung betreffend das Gewerbe gemäß § 148 Abs. 1 Z. 2 bis 4 GewO 1973 neu. Die von der Beschwerdeführerin rechtswirksam erfolgte Anmeldung des Gewerbes im Standort F, S-Weg 9 wurde von der Gewerbebehörde mit Ausstellung des Gewerbescheines am 10. September 1993 gemäß § 340 Abs. 4 GewO 1973 bescheinigt.
Ausgehend davon und von der vordargestellten Rechtslage erweist sich somit die Beschwerde als unzulässig, da der Beschwerdeführerin das Recht, in welchem sie sich verletzt zu sein erachtet, bereits seit 1. Juli 1993 zukommt. Da der Verwaltungsgerichtshof bei Bescheidbeschwerden nicht zu allfälligen Feststellungen in der Vergangenheit gelegener, für die Beschwerdeführerin jedoch nicht konkret fortwirkender Rechtsverletzungen berufen ist, erweist sich die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Fall nicht als ein für Wahrnehmung der Rechte der Beschwerdeführerin tauglicher Rechtsbehelf (vgl. den hg. Beschluß vom 30. Oktober 1984, Slg. N.F. Nr. 11568/A).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Beschwerdeberechtigung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994040009.X00Im RIS seit
20.11.2000