TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/28 94/05/0220

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Index

L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Steiermark;
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark;
L82406 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AWG Stmk 1990 §19 Abs1;
B-VG Art116 Abs2;
B-VG Art17;
ROG Stmk 1974 §13 Abs1;
ROG Stmk 1974 §13 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Abfallwirtschaftsverbandes Radkersburg in Straden, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Juli 1994, Zl. 3-38.00 6-94/5, betreffend Abweisung eines Antrages auf Änderung des Abfallwirtschaftsplanes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist ein Abfallwirtschaftsverband im Sinne des § 17 Abs. 1 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes (StAWG). Mit Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 1990, LGBl. Nr. 25/1991, wurde auf Grund der §§ 18, 19 und 26 StAWG ein Abfallwirtschaftsplan für den politischen Bezirk Radkersburg erlassen. Gemäß § 1 Abs. 1 dieser Verordnung bildet der politische Bezirk Radkersburg mit den dort näher aufgezählten zwei Kleinregionen mit insgesamt 19 Gemeinden eine geschlossene Abfallwirtschaftsregion, deren abfallwirtschaftliche Belange durch den Abfallwirtschaftsverband wahrgenommen werden.

§ 8 der vorzitierten Verordnung hat im hier

interessierenden Umfang folgenden Wortlaut:

"Abfallbehandlungsanlagen

...

3.

Entsprechend dem Ergebnis der flächendeckenden Analyse und Beurteilung möglicher Deponiestandortbereiche im Bezirk Radkersburg werden folgend genannte Standortbereiche für Bezirksrestedeponien festgelegt:

1.

Deponiestandortbereich Seibersdorf

Gemeinde Murfeld

2.

Deponiestandortbereich Sugaritzwald

Gemeinden Weinburg und Eichfeld

3.

Deponiestandortbereich Siebing

Gemeinde Weinburg

4.

Deponiestandortbereich Weinburger Wald

Gemeinden Weinburg und St. Peter am Ottersbach

5.

Deponiestandortbereich Glauningwald

Gemeinde Ratschendorf

6.

Deponiestandortbereich Helfsbrunn

Gemeinde Gosdorf

Parzellennummern der entsprechenden Bereiche sind im Anhang 1 ersichtlich.

4.

Bis zur Inbetriebnahme der im Abfallwirtschaftsplan Radkersburg ausgewiesenen Resteabfalldeponie werden der Hausmüll und der nicht gefährliche Gewerbe- und Industrieabfall als Übergangslösung auf der mit den im Anhang 2 aufgezählten Bescheiden genehmigten Abfallbehandlungsanlage auf Teilen des Grundstücks Nr. 597/24, KG Halbenrain, die auf dem Lageplan im Anhang 2 als Sektoren A und B ausgewiesen sind, abgelagert.

5.

Die im Abs. 3 und Abs. 4 ausgewiesenen Vorbehaltsflächen für Restdeponien sind gemäß § 19 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes von den betreffenden Standortgemeinden im Flächenwidmungsplan als übergeordnete Planung ersichtlich zu machen.

..."

In der Verbandsversammlung des Beschwerdeführers vom 2. April 1993 wurde der Beschluß gefaßt, § 8 Abs. 4 des bestehenden Abfallwirtschaftsplanes (LGBl. Nr. 25/1991) wie folgt abzuändern:

"Bis zur Inbetriebnahme der im Abfallwirtschaftsplan Radkersburg ausgewiesenen Resteabfalldeponie werden der Hausmüll und der nicht gefährliche Industrie- und Gewerbemüll auf den im Lageplan im Anhang 2 ausgewiesenen Grundstücken Nr. 597/27 und Teile 597/28 der KG Halbenrain abgelagert."

Mit Eingabe vom 15. April 1993 beantragte der Beschwerdeführer auf Grund dieses Verbandsbeschlusses die Genehmigung der Änderung des Abfallwirtschaftsplanes durch die belangte Behörde mit folgender Begründung:

"Der Abfallwirtschaftsverband Radkersburg hat in der Verbandsversammlung vom 2. April 1993 beschlossen, mit der A-GesmbH eine Zusammenarbeit bei der Erweiterung der MD Halbenrain einzugehen. Ziel dieser Kooperation ist die Sicherung der Entsorgung des Hausmülls des Abfallwirtschaftsverbandes Radkersburg bis zum Jahre 2009.

Im Sinne der Vereinbarung mit der A-GesmbH ist eine Änderung des Abfallwirtschaftsplanes für den Bezirk Radkersburg wie in der Beilage 1 (beschlossene Änderung) angeführt notwendig. Diese Änderung wurde von der Verbandsversammlung in der vorliegenden Form genehmigt.

..."

Diesem Antrag war die beschlossene Änderung, ein Protokoll der Verbandsversammlung vom 2. April 1993 samt Einladung und eine Unterschriftenliste beigelegt.

Mit Bescheid vom 15. Juli 1994 hat die Steiermärkische Landesregierung gemäß § 19 Abs. 1 StAWG den Antrag des Beschwerdeführers auf Abänderung des Abfallwirtschaftsplanes abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe von der Fachabteilung für Abfallwirtschaft-Ic ein Gutachten eingeholt, in dem aus fachlicher Sicht festgehalten werde, daß die dem Änderungsantrag des Beschwerdeführers zugrundeliegende Vereinbarung mit der A-GesmbH im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Entsorgungszustandes positiv beurteilt werde. Gemäß § 13 Abs. 1 des Stmk. ROG 1974 dürften Verordnungen und Bescheide auf Grund von Landesgesetzen nur im Einklang mit den Entwicklungsprogrammen nach diesem Gesetz erlassen werden. Für den Bezirk Radkersburg sei ein entsprechendes regionales Entwicklungsprogramm mit Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1993 erlassen und im Landesgesetzblatt zu Nr. 8/1994 kundgemacht worden. Im § 3 dieser Verordnung würden Ziele und Festlegungen auch für die technische Ver- und Entsorgung getroffen. Gemäß § 3 Abs. 8 Z. 2 dieser Verordnung seien zur Sicherung der Abfallentsorgung der Region Grundstücke in verschiedenen Gemeinden als Standortbereiche für Abfallwirtschaftsbehandlungsanlagen in Abstimmung zum Abfallwirtschaftsplan festgelegt. In der Gemeinde Halbenrain seien im regionalen Entwicklungsprogramm keine Standortbereiche vorgesehen. Einer Verordnung nach dem Raumordnungsgesetz komme eine höhere Bedeutung zu, sodaß sie von einer Verordnung nach dem StAWG nicht durchbrochen werden könne. Eine Genehmigung der beantragten Änderung des Abfallwirtschaftsplanes für den Bezirk Radkersburg würde daher den zwingenden Bestimmungen des § 13 Abs. 1 des Stmk. ROG 1974 widersprechen. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag erstrecke sich nicht nur auf Abfälle gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 StAWG (Hausmüll), sondern auch auf Abfälle gemäß Z. 2 dieses Paragraphen (nicht gefährliche Gewerbe- und Industrieabfälle). Gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. i.V.m. § 18 erstrecke sich die Verantwortung der Abfallwirtschaftsverbände nur auf Abfälle gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 (Hausmüll), nicht jedoch auf Abfälle gemäß Z. 2 (nicht gefährliche Gewerbe- und Industrieabfälle).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, "bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Änderung eines Abfallwirtschaftsplanes (§§ 17c, 19 Abs. 1 StAWG 1990 i.V.m. §§ 96 ff Steiermärkische Gemeindeordnung 1967) zu erhalten".

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des StAWG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 55/1991 haben folgenden Wortlaut:

"§ 17c

Geschäftsführung und Aufsicht

(1) Für die Geschäftsführung der Organe der Abfallwirtschaftsverbände gelten die Bestimmungen des zweiten Hauptstückes dritter Abschnitt der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Obmann des Abfallwirtschaftsverbandes die Aufgaben eines Bürgermeisters, der Verbandsvorstand die Aufgabe eines Gemeindevorstandes und die Verbandsversammlung die Aufgaben eines Gemeinderates erfüllen. Für Verwaltungsakte und Verwaltungsverfahren einschließlich der Verordnungen, den Instanzenzug, die Vorstellung und die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des fünften Hauptstückes der Gemeindeordnung 1967 sinngemäß.

(2) Aufsichtsbehörde über die Abfallwirtschaftsverbände ist die Landesregierung. Diese übt das Aufsichtsrecht dahingehend aus, daß sie ihre Aufgaben im Sinne dieses Gesetzes und ihrer Satzungen erfüllen und aus dem Bereich der Landesvollziehung die Gesetze und Verordnungen nicht verletzen.

(3) Für die Ausübung des Aufsichtsrechtes gelten die Bestimmungen des sechsten Hauptstückes erster Abschnitt der Gemeindeordnung 1967 sinngemäß.

§ 18

Abfallwirtschaftspläne

(1) Die Verantwortung für die Besorgung der Abfallwirtschaft bezüglich der Abfälle gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 obliegt den Abfallwirtschaftsverbänden. Zu diesem Zweck haben sie Abfallwirtschaftspläne zu erstellen, in denen nach den Grundsätzen der Abfallwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes die wesentlichen Maßnahmen in organisatorischer und technischer Hinsicht nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen sind. Der Plan ist binnen zwei Jahren nach Konstituierung des Abfallwirtschaftsverbandes zu erstellen. Er hat sich am Abfallwirtschaftskonzept des Landes Steiermark gemäß § 5 Abs. 2 zu orientieren und bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

...

(4) Der Abfallwirtschaftsplan hat zu enthalten:

a)

Die beabsichtigten Maßnahmen zur Abfallwirtschaft im Sinne des § 3, insbesondere für die Abfallberatung, die getrennte Sammlung, die biologische und stoffliche Abfallverwertung,

b)

die Standorträume für Anlagen gemäß § 20 Abs. 1 mit regionalem Entsorgungsbereich unter Angabe der Grundstücksnummern und Anschluß einer Raumverträglichkeitserklärung.

(5) Die Raumverträglichkeitserklärung hat zu umfassen:

a)

die Siedlungsstruktur

b)

die zu erwartenden raumbedeutsamen Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 3 Raumordnungsgesetz für die Bereiche

-

Siedeln

-

Wirtschaft

-

Verkehr

-

Landwirtschaft

-

Naturhaushalt.

Die erforderlichen Unterlagen sind von der Landesregierung zur Verfügung zu stellen.

§ 19

Erstellung von Abfallwirtschaftsplänen

(1) Der Abfallwirtschaftsplan ist mit Bescheid der Landesregierung, wenn erforderlich, unter Vorschreibung von Auflagen bzw. Bedingungen oder Fristen zu genehmigen.

(2) Die im Abfallwirtschaftsplan vorgesehenen Standorträume für die Errichtung von Abfallbehandlungsanlagen sind nach § 22 Abs. 7 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 durch die betroffenen Gemeinden im Flächenwidmungsplan als übergeordnete Planung ersichtlich zu machen.

(3) Der Abfallwirtschaftsplan ist nach Rechtskraft des Bescheides der Landesregierung vom Abfallwirtschaftsverband als Verordnung jedenfalls in der "Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark" kundzumachen.

(4) Erweist sich nach Kundmachung der Abfallwirtschaftsplan oder Teile davon als undurchführbar, so ist dies der Landesregierung anzuzeigen. Für die Durchführung des Änderungsverfahrens gelten die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze sinngemäß.

(5) Der Abfallwirtschaftsplan ist alle drei Jahre unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 5 Abs. 4 und 5 zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern.

§ 20

Abfallbehandlungsanlagen

(1) Abfallbehandlungsanlagen sind

...

c) Ablagerungsplätze für geordnete Deponien (Restdeponien).

..."

Der Beschwerde bleibt schon aus folgenden Gründen ein Erfolg versagt:

Gegenstand des hier zu beurteilenden Beschwerdeverfahrens ist die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Genehmigung der Änderung des Abfallwirtschaftsplanes bezüglich des Standortes der "Restabfalldeponie" im Grunde des § 19 Abs. 1 und 4 letzter Satz StAWG. Gemäß § 18 Abs. 1 erster Satz StAWG obliegt die Verantwortung für die Besorgung der Abfallwirtschaft bezüglich der Abfälle gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 leg. cit. den Abfallwirtschaftsverbänden. Hiebei handelt es sich um Abfälle aus privaten Haushalten und öffentlichen Einrichtungen sowie hausmüllähnliche Abfälle (Müll). Zu diesem Zweck, also zur Besorgung der Abfallwirtschaft bezüglich der im § 2 Abs. 3 Z. 1 leg. cit. aufgezählten Abfälle, haben die Abfallwirtschaftsverbände Abfallwirtschaftspläne zu erstellen.

Gemäß § 18 Abs. 4 lit. b StAWG hat der Abfallwirtschaftsplan die Standorträume für Anlagen gemäß § 20 Abs. 1 leg. cit. mit regionalem Entsorgungsbereich unter Angabe der Grundstücksnummern und Anschluß einer Raumverträglichkeitserklärung zu enthalten. Gemäß Abs. 5 lit. b dieser Gesetzesstelle hat die Raumverträglichkeitserklärung die zu erwartenden raumbedeutsamen Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 3 Raumordnungsgesetz für dort näher aufgezählte Bereiche zu enthalten. Eine solche Raumverträglichkeitserklärung, welche gemäß § 19 Abs. 4 letzter Satz StAWG auch bei Durchführung eines Änderungsverfahrens erforderlich ist, wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht abgegeben.

Gemäß § 3 Abs. 3 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes (ROG) sind raumbedeutsame Maßnahmen alle Vorhaben im Gebiet des Landes, für deren Verwirklichung Grund und Boden im größeren Umfang benötigt werden oder durch die - auch wenn Grund und Boden nicht beansprucht werden - die räumliche Struktur, die Entwicklung des Raumes oder das Landschaftsbild wesentlich beeinflußt werden.

Gemäß § 8 Abs. 1 ROG hat die Landesregierung in Durchführung der im § 3 leg. cit. normierten Raumordnungsgrundsätze sowie der Aufgaben der überörtlichen Raumordnung (§ 6 Z. 1) durch Verordnung Entwicklungsprogramme zu erlassen. Gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle können Entwicklungsprogramme für das gesamte Landesgebiet (Landesentwicklungsprogramm) oder für Planungsregionen (regionale Entwicklungsprogramme) sowie für Sachbereiche (Entwicklungsprogramme für Sachbereiche) aufgestellt werden.

Gemäß § 10 Abs. 1 ROG sind auf Grundlage des Landesentwicklungsprogrammes einschließlich der Entwicklungsprogramme für Sachbereiche regionale Entwicklungsprogramme aufzustellen. Sie haben die anzustrebende ökologische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung der Planungsregion in Zielen und Maßnahmen darzustellen.

Gemäß § 13 Abs. 1 ROG dürfen Verordnungen und Bescheide auf Grund von Landesgesetzen nur im Einklang mit den Entwicklungsprogrammen erlassen werden. Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind entgegen der Vorschrift des Abs. 1 erlassene Bescheide innerhalb von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950). Im Abs. 3 dieser Gesetzesstelle wird angeordnet, daß raumbedeutsame Maßnahmen des Landes, der Gemeinden und der auf Grund von Landesgesetzen eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechtes als Träger von Privatrechten Entwicklungsprogrammen nicht widersprechen dürfen.

Mit Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1993, LGBl. Nr. 8/1994, wurde auf Grund der §§ 8 und 10 ROG ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Radkersburg erlassen. Gemäß § 3 Abs. 8 Z. 1 lit. f dieser Verordnung werden zur Verbesserung der ökonomischen und ökologischen Lebensgrundlagen für die Regionsbevölkerung und als Voraussetzung für die Verwirklichung des wirtschaftspolitischen Entwicklungsleitbildes nach Abs. 5 für die technische Ver- und Entsorgung als Ziel die Schaffung der Voraussetzungen für eine zeitgemäße gemeinschaftliche Abfallwirtschaft angestrebt. Zur Verwirklichung dieser Zielsetzungen werden in Z. 2 als Standortbereiche für Abfallbehandlungsanlagen in Abstimmung zum Abfallwirtschaftsplan Grundstücke verschiedener Katastralgemeinden aufgezählt. Grundstücke der Katastralgemeinde Halbenrain sind in dieser Aufzählung nicht enthalten.

Gemäß § 4 Abs. 3 der vorzitierten Verordnung dürfen raumbedeutsame Maßnahmen des Landes, der Gemeinden und der auf Grund von Landesgesetzen eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechts als Träger von Privatrechten diesem Programm nicht widersprechen.

Im § 13 Abs. 1 ROG wird somit ein Vorrang für gem. §§ 8 ff. ROG durch Verordnung erlassene Entwicklungsprogramme dergestalt festgelegt, daß andere Verordnungen und Bescheide auf Grund von Landesgesetzen nur im Einklang mit den Entwicklungsprogrammen erlassen werden dürfen. Der Beschluß des Beschwerdeführers vom 2. April 1993, mit welchem § 8 Abs. 4 des bestehenden Abfallwirtschaftsplanes (LGBl. Nr. 25/1991) abgeändert werden soll, widerspricht jedoch § 3 Abs. 8 Z. 1 lit. f und Z. 2 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1993, LGBl. Nr. 8/1994, mit welcher ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Radkersburg aufgestellt worden ist, deshalb, weil mit dem gegenständlichen Beschluß eine Ablagerung von Müll auf Grundstücken der in der Verordnung vom 12. Juli 1993 nicht genannten Katastralgemeinde Halbenrain festgelegt wird. Der belangten Behörde war es daher schon aus diesem Grunde verwehrt, die vom Beschwerdeführer beschlossene Änderung des Abfallwirtschaftsplanes gemäß § 19 Abs. 1 StAWG zu genehmigen.

Sofern der Beschwerdeführer Gegenteiliges aus § 13 Abs. 3 ROG ableitet, genügt es, darauf zu verweisen, daß sich diese Gesetzesstelle nur auf die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung von den dort genannten Rechtsträgern angestrebten raumbedeutsamen MAßNAHMEN bezieht, nicht jedoch die im Abs. 1 genannten hoheitsrechtlichen Akte berührt.

Die Versagung der Genehmigung der Änderung des Abfallwirtschaftsplanes des Beschwerdeführers erfolgte auf Grund des dem Beschwerdeführer bekannten Sachverhaltes, gestützt auf die bestehende Rechtslage. In der Anwendung des Gesetzes kann jedoch der Behörde kein "Überraschungsverbot" angelastet werden, wie dies der Beschwerdeführer unter Berufung auf das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1993, Zl. 93/07/0004, darzulegen versucht. Welche - dem Beschwerdeführer nicht bekannten - Sachverhaltselemente die belangte Behörde im Bescheid verwertet haben soll, wird in der Beschwerde nicht konkretisiert. Dem angefochtenen Bescheid haftet daher auch kein entscheidungsrelevanter Verfahrensmangel an.

Die Beschwerde war daher schon aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Die Erledigung der Beschwerdesache bedurfte keiner Erörterung des (unstrittigen) Sachverhaltes.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Parteiengehör Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050220.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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