TE Dok 2022/8/18 2022-0.417.770

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Veröffentlicht am 18.08.2022
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2 und §44 Abs1 BDG i.V.m Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie Pkt. II.8. „Bewusstseinsbeeinträchtigende Genussmittel“ und der DA Dienstkraftfahrzeuge Pkt. III.3. „Fahrtüchtigkeit“ i.V.m. §91 BDG

Schlagworte

Alko iD, Lenken eines DIenstKFZ

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 16.08.2022 nach der am 16.08.2022 in Anwesenheit des Beamten, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beamte ist schuldig,

1.   er hat am 01.02.2022 im Zuge seiner Dienstverrichtung während seiner Mittagspause Alkohol konsumiert, obwohl er wusste, dass er Dienst hatte und er auch wusste, dass er ein Dienst-KFZ zu lenken hatte. In weiterer Folge hat er das Dienst-KFZ mit dem behördlichen KZ. N.N. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei ein um 18:07 Uhr durchgeführter Alkomattest einen Wert von 0,83 mg/l ergeben hat und der Amtsarzt nach durchgeführter klinischer Untersuchung die Dienstunfähigkeit feststellte.

2.   Durch den daraus resultierenden Entzug der Lenkberechtigung für 6 Monate ist die Dienstfähigkeit herabgesetzt gewesen und war der Beamte daher in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt, da ihm auch untersagt war, ein Dienst- Kfz zu lenken,

er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BGD, § 44 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie Pkt. II.8. „Bewusstseinsbeeinträchtigende Genussmittel“ und der DA Dienstkraftfahrzeuge Pkt. III.3. „Fahrtüchtigkeit“ i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen,

Über den Beschuldigten wird gem. § 92. Abs. 1 Zi 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße im Ausmaß von € 1.600,- (in Worten eintausendsechshundert) verhängt.

Seitens des Beschuldigten wurde gemäß § 127 BDG eine Ratenzahlung im Ausmaß von 20 Monatsraten beantragt und seitens des Senates bewilligt.

Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.

B E G R Ü N D U N G

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 08.03.2022 zu N.N. sowie den Erhebungen der LPD N.N.

Sachverhalt:

Laut Bericht der N.N. vom 01.02.2022, liegt folgender Sachverhalt vor:

Der stellvertretende Tagdienstleiter der N.N. wurde am 01.02.2022, um 15:12 Uhr via Textnachricht von einem Kollegen auf einen Alkoholmissbrauch durch den Beamten aufmerksam gemacht. Der Kollege versah am 01.02.2022 seinen Dienst mit dem Beamten. Gegen 13:00 Uhr habe sich der Kollege mit dem Beamten zu dessen Wohnadresse N.N. begeben, um dort Mittag zu essen. Dabei habe der Beamte als Lenker des Dienstkraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen N.N. fungiert. Gegen 14:00 Uhr sei die Fahrt zurück zum Stützpunkt der N.N. angetreten worden. Gegen 14:45 Uhr habe der Kollege bei dem Beamten erste Anzeichen bzw. Symptome einer Alkoholisierung (glasige Augen, stark lallende Aussprache, Desorientierung) wahrgenommen und anschließend die Verständigung des Dienstvorgesetzten mittels Textnachricht vorgenommen. Nach Eintreffen des Beamten und des Kollegen in der Dienststelle, habe auch der Dienstvorgesetzte die o.a. Symptome sowie den Geruch von Alkohol bei dem Beamten wahrnehmen können. Mit dem Verdacht konfrontiert habe der Beamte angegeben, in der Mittagspause Alkohol konsumiert zu haben. Ein Alkovortest ergab einen relevanten Messwert von 0,74 mg/l AAG. Aus diesem Grund wurde via N.N- ein Funkmittel, N.N., zur Durchführung des Alkomattests angefordert. Dieser ergab nach Durchführung, um 18:07 Uhr, einen Wert von 0,83 mg/l AAG (= 1,66 ‰). Dem Beamten wurde der Führerschein vorläufig abgenommen und die Weiterfahrt untersagt. Der Amtsarzt A.A. führte am 01.02.2022, um 18:01 Uhr, eine klinische Untersuchung des Beamten durch. Dabei wurde die Dienstunfähigkeit des Beamten festgestellt.

Verantwortung:

Von dem Beamten wurde im Zuge der Amtshandlung gemäß § 5 StVO angegeben, dass er in der Mittagspause einen halben Liter Wein konsumiert habe.

Am 14.02.2022 gab der Beamte im Zuge seiner chefärztlichen Untersuchung an, dass ihm aufgrund zahlreicher Mobbingvorfälle auf seiner Dienststelle der Druck zu groß geworden sei und er deshalb die Kontrolle verloren habe. Am betreffenden Tag habe er deshalb dem Alkohol zu sehr zugesprochen.

Dienstrechts-/Verwaltungsstraf-/ Führerscheinentziehungsverfahren:

Betreffend der von dem Beamten erhobenen Mobbingvorwürfe werden im hs. Referat gesondert Ermittlungen geführt. Bis dato ist eine Stellungnahme über die Vorfälle seitens des Beamten ausständig.

Mit rechtskräftigem Straferkenntnis des N.N. vom 14.02.2022, wurde über den Beamten wegen § 99 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.760, - verhängt.

Der Beamte wurde mittels Bescheides des N.N. vom 09.02.2022 die Lenkberechtigung bis einschließlich 01.08.2022 entzogen. Des Weiteren wurden eine Nachschulung sowie eine amtsärztliche Untersuchung und Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet.

Mündliche Disziplinarverhandlung:

Mit Bescheid vom 21.04.2022 wurde das ordentliche Disziplinarverfahren eingeleitet und die mündliche Verhandlung nach Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens für 16.08.2022 anberaumt und durchgeführt.

Der Beamte bekannte sich zu Beginn der Verhandlung zu den Anlastungen für schuldig und führte an, dass er am 01.02.22 nach 3 Wochen Krankenstand wieder erstmals in den Dienst kam. Dabei bemerkte er gleich zu Dienstantritt, dass sein Spind aufgebrochen war und all seine Sachen schlampig vor dem Spind auf einen Haufen geworfen waren. Niemand konnte ihm erklären, was passiert war. Auf Nachfrage der Vorsitzenden jedoch gab der Beamte an, dass die Tür seines Spindes bereits sehr desolat war, da diese bereits mehrfach mit Klebestreifen versehen wurde, um ein auseinanderbrechen zu verhindern. Womöglich wäre die Tür des Spindes während des Krankenstandes ausgetauscht worden, weil seiner Erinnerung nach keine Klebestreifen mehr vorhanden waren. Dennoch meinte er, dies hätten ihm die Kollegen oder der Vorgesetzte auch mitteilen können. In diesem Zusammenhang führte der Disziplinarbeschuldigte auch an, dass er schon mehrfache Versetzungsgesuche abgegeben hätte, da er sich bei der Diensthundeabteilung nicht mehr wohl fühle.

Ärgerlich über diesen Vorfall wurden in weiterer Folge die Möbel des Besprechungszimmers abgebaut und sie alle wurden darauf hingewiesen, dass die Einnahme des Mittagessens an der Dienststelle aufgrund dieser Arbeiten nur schwer möglich sein werde.

Bei einem Austausch der Ausrüstungsgegenstände im N.N. hätte er hinsichtlich einer Versetzung in die dortige Kraftfahrabteilung auch ein Negativerlebnis gehabt, sodass in Summe all dieser Erlebnisse am 1. Arbeitstag dies ausgereicht hatte, um Alkohol zu konsumieren. Er hätte seinen Kollegen eingeladen, das Mittagessen bei ihm zu Hause einzunehmen, da seine Wohnung auf der Strecke gelegen ist. Da hätte er, ohne dass sein Kollege es bemerkt hatte, ca. einen halben Liter Wein getrunken, ohne selbst etwas zu essen. Dies wäre natürlich ein Fehler gewesen, den er sehr bedauerte. Aufgrund dieses Vorfalles wurde ihm nicht nur die LB entzogen, sondern auch der Diensthund weggenommen. Dieser wurde jedoch am 01.08.22 wieder ausgefolgt und darüber wäre er besonders glücklich.

Über Befragen, weshalb er im Krankenstand wäre, führte der Beamte an, dass ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen bei ihm Alkoholmissbrauch und Abhängigkeit sowie eine depressive Episode festgestellt wurde. Er warte jetzt auf eine neuerliche Untersuchung beim Chefarzt.

Seitens des Beamten wurde Alkoholmissbrauch entschieden in Abrede gestellt und auf seine Blutbefunde und Leberwerte verwiesen, die unterhalb des erlaubten Grenzwertes liegen würden.

Im Zuge des Beweisverfahrens wurde auf das rechtskräftige Straferkenntnis sowie auf die Ausführungen im medizinischen Sachverständigengutachtens Bezug genommen.

Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer aus, dass der Sachverhalt aufgrund des Geständnisses und des Beweisverfahrens hinreichend geklärt ist.

Der Beamte hat insofern gegen Dienstanweisungen verstoßen, als er alkoholisiert ein DienstKFZ gelenkt hat und auch wusste, dass er ein solches zu lenken hatte. Da ist der Beamte eine erhebliche Gefahr für die Verkehrssicherheit gewesen.

Das Geständnis ist als mildernder Umstand zu werten. Erschwerend jedenfalls ist die Deliktskumulation. Hinsichtlich des Straferkenntnisses des PK N.N. liegt disziplinarrechtliche Bindungswirkung vor. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass da durchaus Unstimmigkeiten in der Dienstführung bzw in der personellen Situation in der Einheit vorliegen. Der Beschuldigte hat einen Versetzungswunsch geäußert und anscheinend steht dem jetzt nur noch die Gesundschreibung im Wege.

Entschuldigend kann aber nicht eine Alkoholerkrankung angeführt werden, da sich der Beamte selbst gesund fühlt und auch laut dem Gamma GT und dem CTT Wert einen unauffälligen Wert vorweisen kann. Die Dienstbeschreibung ist durchschnittlich.

Antrag: Geldstrafe im unteren Bereich.

Der Verteidiger führte in seinem Plädoyer aus, dass Richtig ist, dass sein Mandant tatbestandsmäßig rechtswidrig und schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt hat. Zudem liegt ein ärztliches GA vor. Ob hier eine Alkoholerkrankung vorliegt oder nicht, ist im Regelfall jetzt nicht so relevant, weil der Beamte sagt selbst, dass er mit Alkohol kein Problem hätte, aber eine depressive Episode vorliege. Dies dürfte ziemlich evident sein, weil der Beamte selbst angibt, er hat sich auf dieser Dienststelle nicht mehr wohlgefühlt. Er berichtet von unterschwelligen Mobbinghandlungen, sein Spind war ausgeräumt, er hat gleichen Tag erfahren, dass es mit einer beabsichtigten Versetzung nichts wird, Sozialkontakte waren durch Corona eingeschränkt, also es ist ihm einfach psychisch nicht gut gegangen. Es entschuldigt jetzt natürlich nicht, dass er während des Dienstes einen halben Liter Wein trinkt. Es ist verboten und er wird dafür zu bestrafen sein. Es gibt eine Bindungswirkung hinsichtlich des Straferkenntnisses, aber dennoch wird eine milde Strafe beantragt.

Der Beschuldigte hat sich in seinem Schlusswort dem Antrag des Verteidigers angeschlossen.

Der Senat hat dazu erwogen:

Rechtsgrundlage:

Gemäß § 43 Abs. 1 u. 2 BDG 1979 ist ein Beamter verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Weiters wird eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung in Richtung § 43 Abs. 2 BDG 1979 erblickt, da der EB durch den Entzug der Lenkberechtigung seine Dienstfähigkeit insofern herabgesetzt hat, als er in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist (der EB kann bzw. darf nicht zum Lenken von Dienst-Kfz herangezogen werden).

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 hat ein Beamter seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

LPD Dienstanweisungen:

Gemäß § 2 der Dienstordnung vom 23.01.2013, GZ: N.N. „Verhalten der Polizeibediensteten“ haben sich Polizeibedienstete innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass sie die Achtung und das Vertrauen der Bevölkerung erwerben und wahren (…).

Gemäß der DA „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ vom 19.09.2014, GZ: P4/113730/1/2014,

?    Punkt II.1., hat jeder Bedienstete in seinem gesamten Verhalten im und außer Dienst darauf Bedacht zu nehmen, dass er während eines angeordneten bzw. geplanten Dienstes seine volle Dienst- und Leistungsfähigkeit abrufen kann.

?    Punkt II.8., ist der Genuss alkoholischer Getränke im Dienst (…) verboten.

Gemäß der DA „Dienstkraftfahrzeuge“ vom 10.03.2015, GZ: P4/5053/13/2015,

?    Punkt III.2., muss das Verhalten des Lenkers im Straßenverkehr vorbildlich sein.

?    Punkt III.3., hat sich der Lenker vor und während einer Dienstfahrt jeglichen Alkoholgenusses zu enthalten.

Zum Schuldspruch:

Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens zum Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft begangen hat.

Der Vorwurf lautet dahingehend, dass der Beamte während des Dienstes Alkohol konsumiert hat und im alkoholisiertem Zustand ein DienstKFZ lenkte.

Die Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage, dem Straferkenntnis des PK Innere Stadt sowie aus den Ausführungen des Beschuldigten.

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG:

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, ist eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung immer dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (z.B.: VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212). Wie schon oben ausgeführt hat der Beamte die Bestimmungen der StVO verletzt.

Er ist damit schuldig, das Fehlverhalten im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben realisiert zu haben, weil die Vollziehung der StVO grundsätzlich von jedem Polizeibeamten zu besorgen ist. Die Einhaltung der Normen der StVO ist eine der wichtigsten Aufgaben der Polizei, die dafür auch wesentliche Ressourcen aufwendet.

Seitens des PK Innere Stadt wurde der Beamte wegen Lenken eines KFZ im alkoholisiertem Zustand zu einer Geldstrafe im Ausmaß von € 1.760,- verurteilt.

Zudem ist es aufgrund dieses Verhaltens zu weiteren Auswirkungen auf die dienstliche Tätigkeit gekommen ist, da dem Beschuldigten die Lenkberechtigung für 6 Monate entzogen wurde und er in dieser Zeit auch nicht für das Lenken von Dienst-Kfz herangezogen werden kann. Wie der Beamte ausführte, war er während dieser Zeit ohnehin im Krankenstand, sodass es seines Erachtens zu keinerlei Auswirkungen gekommen ist.

Diese Argumentation geht insofern ins Leere, da es nach der Judikatur um die abstrakte Möglichkeit des Lenkens von Dienst-KFZ geht und nicht um die konkrete Möglichkeit. Sohin ist es irrelevant, ob sich der Beamte zum damaligen Zeitpunkt im Krankenstand befand.

 

Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG

Gemäß der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ GZ: P4/113730/1/2014 vom 19.05.2014, Pkt. II.1. Dienstfähigkeit - hat jeder Bedienstete in seinem gesamten Verhalten im und außer Dienst darauf Bedacht zu nehmen, dass er während eines angeordneten bzw. geplanten Dienstes seine volle Dienst- und Leistungsfähigkeit abrufen kann.

Gemäß Pkt. II. 8. Bewusstseinsbeeinträchtigende Genussmittel – ist der Genuss alkoholischer Getränke im Dienst ist – ausgenommen in den Fällen von Abs. 2 - verboten. Dies gilt auch für den Zeitraum vor Antritt eines angeordneten und bekannten Dienstes, wenn dadurch eine Beeinträchtigung zu Dienstbeginn zu erwarten ist.

Bei Innendiensttätigkeiten außerhalb des Einsichtsbereiches dritter Personen, Festlichkeiten, Meetings mit externen Personen, sofern es den gesellschaftlichen Usancen entspricht bzw. den Zweck der Amtshandlung bedingt, und Repräsentationsveranstaltungen ist der Konsum einer geringen Menge alkoholischer Getränke zulässig, wenn in der Folge weder Parteienverkehr noch die Notwendigkeit des exekutiven Einschreitens oder das Lenken eines Dienstfahrzeuges zu erwarten sind.

Gemäß der Dienstanweisung „Dienstkraftfahrzeuge“ GZ: P4/5053/13/2015 vom 10.03.2015, Pkt. III.3. Fahrtüchtigkeit – hat der Beamte den Fahrdienst in ausgeruhtem Zustand anzutreten. Vor und während einer Dienstfahrt hat sich die Lenkerin oder der Lenker jeglichen Alkoholgenusses zu enthalten. Dies gilt auch für den Konsum berauschender Mittel oder Medikamente, welche die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen können. Die Lenkerin oder der Lenker hat seine Vorgesetzte oder seinen Vorgesetzten über alle Umstände in Kenntnis zu setzen, die ihre oder seine Fahrtüchtigkeit (analog zu § 58 StVO 1960) beeinträchtigen könnten.

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch die schriftlichen Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle/Dienstaufträge seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch die Disziplinaroberkommission (bis 13.12.2013) wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach § 44 Abs. 1 BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung (57/8-DOK/08 vom 11.11.2008).

Hinsichtlich dieser Anlastung liegt ein Weisungsverstoß gegen die oben angeführten Dienstanweisungen vor, wonach ein Exekutivbeamter zum einen nicht alkoholisiert ein DienstKFZ lenken darf und zum anderen während des Dienstes und auch einige Zeit zuvor keine alkoholischen Getränke konsumieren darf.

Diesbezüglich liegt eindeutige Weisungsmissachtung vor und hat der Beamte dadurch, dass er während der Mittagspause während des Dienstes einen halben Liter Wein getrunken hat, obwohl er wusste, dass er im Anschluss noch Dienst zu verrichten und ein DienstKFZ zu lenken hat.

Das vorgeworfene Verhalten ist aber nur ein Verstoß nach § 44 Abs. 1 BDG und nicht auch nach § 43 Abs. 1 BDG, weil die speziellere Pflichtnorm des § 44 Abs. 1 die generelle Norm des § 43 Abs. 1 BDG verdrängt.

Strafbemessungsgründe gemäß § 93 BDG:

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Disziplinarbeschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Disziplinarbeschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen, oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 78 ff und ihr folgend das Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).

Maßstab für die Strafbemessung ist vor allem das Verschulden des Disziplinarbeschuldigten in der konkreten Situation und dieses verlangt aus spezialpräventiven Gründen eine Sanktion. Als Strafrahmen sah der Senat deshalb eine Geldbuße im mittleren Bereich als ausreichend an. Aus generalpräventiven Gründen muss den Kollegen vor Augen geführt werden, dass derartiges Fehlverhalten bedingungslos sanktioniert wird.

Im konkreten Fall war jedoch das Geständnis, die disziplinäre Unbescholtenheit und einige Belobigungen als mildernd zu werten.

Erschwerend war kein Umstand.

Aufgrund der massiven finanziellen Belastung des Beschuldigten (Geldstrafe im Verwaltungsstrafverfahren, wobei eine Rückzahlung mittels Ratenvereinbarung erfolgt, hohe Rückzahlung des Wohnungskredites sowie Gehaltseinbußen durch den Krankenstand) wurde dem Beschuldigten das oben angeführte Ratenansuchen gewährt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2023
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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