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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AuskunftspflichtG 1987 §3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, in der Beschwerdesache des J in W, gegen den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend einen Antrag auf Wiederaufnahme der Untersuchung eines Flugunfalles und Erteilung einer Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit der vorliegenden, am 17. Oktober 1995 zur Post gegeben und am 18. Oktober 1995 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde über einen von ihm "am 9. Mai 1995, dann am 1. Juni 1995 nocheinmal" gestellten "förmlichen" Antrag auf Wiederaufnahme der Untersuchung eines Flugunfalles gemäß § 32 Abs. 3 ZSV 1978 sowie über einen am 9. August 1995 "auf Auskunft laut Auskunftspflichtgesetz und
gleichzeitig ... auf bescheidmäßigen Abspruch gemäß § 4
Auskunftspflichtgesetz BGBl. 1987/287 über den Stand des Ermittlungsverfahrens" gestellten Antrag geltend.
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Nach dem Vorbringen in der Beschwerde war die sechsmonatige Frist des § 27 VwGG im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde noch nicht abgelaufen. Schon aus diesem Grund erweist sich die Beschwerde als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Im übrigen wird darauf verwiesen, daß nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. den Beschluß vom 28. Juli 1995, Zl. 95/02/0281) ein Auskunftsuchender bei Nichterteilung einer Auskunft zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht berechtigt ist. Ob hinsichtlich der Nichterledigung eines Antrages auf Wiederaufnahme der Untersuchung eines Flugunfalles eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben werden kann, braucht derzeit nicht geprüft zu werden.
Schlagworte
Parteistellung ParteienantragVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995030287.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
13.02.2011