Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
26.01.2023Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 139Rechtssatz
Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass der in § 2 Abs. 2 Z 3 PStG verwendete Begriff des "Geschlechts" einen Geschlechtseintrag abseits der binären Kategorien "männlich" und "weiblich" grundsätzlich ermöglicht und eine solche weite Definition des Begriffs "Geschlecht" abseits der Kategorien "männlich" und "weiblich" erforderlich sein kann, um den Anforderungen des Art. 8 EMRK zu genügen.
Schlagworte
Zentrales Personenstandsregister; Geschlechtseintragung; Änderung; nicht-binär; geschlechtliche Identität; Geschlechtsentwicklung; IntersexualitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.101.V.032.11370.2022Zuletzt aktualisiert am
09.02.2023