TE Lvwg Erkenntnis 2022/8/10 LVwG-2022/49/0275-8

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Veröffentlicht am 10.08.2022
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Entscheidungsdatum

10.08.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L65007 Jagd Wild Tirol

Norm

AVG §6
JagdG Tir 2004 §6
JagdG Tir 2004 §8
JagdG Tir 2004 §9

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (belangte Behörde) vom 29.06.2021, Zl ***, betreffend die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit in Bezug auf einen Feststellungsantrag betreffend das Eigenjagdgebiet W (V ****) nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang und Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Grundstücke **1, **2, **3, **4, **5, **6, **7 und **8 je in EZ *** GB *** U („CC-Alpe“ oder „DD-Alm“).

Mit Schriftsatz vom 24.05.2021 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die bescheidmäßige Feststellung, das „Jagdflächentausch-Übereinkommen“ zwischen der Jagdgenossenschaft U und der ÖBF AG für nichtig zu erklären, die Grundstücke **1, **2, **3, **4, **5, **6, **7 und **8 je in EZ *** GB *** U dem Eigenjagdgebiet W (V ****) der ÖBF AG als angegliedert und folglich den Gutsbestand dieser Liegenschaft EZ *** GB U als nicht dem Genossenschaftsjagdgebiet U zugehörig festzustellen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.06.2021, Zl ***, wies die belangte Behörde den Feststellungsantrag vom 24.05.2021 gemäß § 6 Abs 1 AVG 1991 wegen Unzuständigkeit zurück. Begründend führte sie darin wie folgt aus:

„Im bereits zitierten Jagdflächentausch-Übereinkommen zwischen Jagdgenossenschaft U und ÖBF AG verweisen die Vertragspartner auf einen Arrondierungstausch aus 1939, der mit Bescheid der BH X vom 08.08.1949, Zl ***, jagdbehördlich verfügt wurde.

Diese Verfügung erfolgte auf Grundlage des § 6 Tiroler Jagdgesetz 1948, der auszugsweise wie folgt lautet: „Jagdgebiete können im Interesse der Jagdwirtschaft durch Vereinbarung der Jagdausübungsberechtigten und mit Zustimmung der Bezirksjagdbehörde auf Antrag oder von Amts wegen durch die Bezirksjagdbehörde abgerundet werden. Hiebei können Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt und einem benachbarten angegliedert oder Flächen aneinandergrenzender Jagdgebiete getauscht werden…“.

Offenbar handelt es sich dabei um eine Vorläuferbestimmung der geltenden §§ 8 und 9 Tiroler Jagdgesetz 2004. In diesen Gesetzesstellen – und auch in anderen- des TJG 2004 findet sich keine Rechtsgrundlage für das von der Antragstellerin angestrengte Feststellungsverfahren, somit auch keine diesbezügliche Entscheidungspflicht der Jagdbehörde.

In der Judikatur werden Feststellungsbescheide als zulässig angesehen, wenn die bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist, allerdings nur als subsidiärer Rechtsbehelf (VwSlgNF 12.856 A ua). Der VwGH bejaht ein solches rechtliches Interesse, wenn der Feststellungsbescheid eine „Rechtsgefährdung“ beseitigen kann. Unzulässig ist es, durch einen solchen Bescheid rechtskräftige Bescheide auszulegen oder die Geltung von Normen festzustellen. Ein Feststellungsbescheid ist zulässig, wenn seine Erlassung für eine Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist.

Die BH X vertritt die Ansicht, dass – abgesehen von einer fehlenden ausdrücklich angeordneten jagdrechtlichen Kompetenz – auch im Hinblick auf die geschilderte Judikatur keine Veranlassung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides besteht. § 8 TJG 2004 sieht insbesondere keine Kompetenz der Behörde vor, im Falle von Streitigkeiten der Betroffenen über das Ausmaß des dem Eigentümer einer Angliederungsfläche zustehenden Entgelts zu entscheiden. Solche Streitigkeiten sind im ordentlichen Rechtsweg vor den Gerichten auszutragen – dies betrifft gegenständlich auch das Feststellungsinteresse der Antragstellerin, das mittels Feststellungsklage bei Gericht geltend zu machen wäre. Auf diese Weise wäre auch zu klären, ob der Bescheid der BH X vom 08.08.1949, Zl ***, über die behördliche Verfügung eines Flächentausches als Angliederung im Sinne heute geltender Bestimmungen anzusehen ist. Dieser Rechtsweg ist der Antragstellerin zuzumuten, da ihr Interesse ja offenbar auf den Erhalt einer Geldleistung ausgerichtet ist und nicht die Gefahr einer Bestrafung oä besteht, die die Erlassung eines Feststellungsbescheides rechtfertigen würde.

Somit ist die BH X für den eingebrachten Antrag sachlich nicht zuständig, weshalb der Antrag zurückzuweisen war.“

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, es falle nicht in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, sondern in die Zuständigkeit der Jagbehörde, Feststellungen darüber zu treffen, ob eine Angliederung bestimmter Grundflächen verfügt wurde. Die belangte Behörde gehe in ihrem Bescheid vom 03.02.2020 im Rahmen der Feststellung der Genossenschaftsjagd U von behördlich verfügten Angliederungen aus und habe diesbezüglich auf den Bescheid vom 08.08.1949 verwiesen. Die erfolgten Angliederungen seien bis dato nicht widerrufen worden. Zudem sehe das Gesetz einen Flächentausch zwischen einer Jagdgenossenschaft und dem Eigentümer eines Eigenjagdgebietes nicht vor und handle es sich daher um ein ungültiges Jagdflächentausch-Übereinkommen. Auch die Österreichische Bundesforste AG vertrete in diesem Zusammenhang in Bezug auf den Bescheid vom 08.08.1949 eine unrichtige Rechtsauffassung.

Mit Schriftsatz vom 03.08.2021, Zl ***, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.

Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens übermittelte auf Anforderung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die Österreichische Bundesforste AG mit E-Mail vom 31.03.2022, 01.04.2022 und 18.05.2022 verfahrensrelevante Bescheide aus den Jahren 1983, 1987, 1992 und 1993 sowie die Jagdflächentausch-Übereinkommen aus den Jahren 1999 und 2009.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.05.2022, Zl LVwG-***, wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Akteneinsicht und Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Nach erfolgter Akteneinsicht am 08.06.2022 erstattete die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 28.06.2022 eine Stellungnahme hierzu und brachte darin im Wesentlichen dasselbe Vorbringen wie bereits in der Beschwerde vor, insbesondere in Bezug auf die Gültigkeit des Jagdflächentausch-Übereinkommens, und wiederholte die bereits gestellten Beweisanträge und ergänzte diese um die Einholung eines jagdfachlichen Gutachtens zum Beweis dafür, dass es sich beim Jagdflächentausch-Übereinkommen um kein gültiges Übereinkommen gemäß § 9 Abs 5 TJG 2004 handle.

II.      Beweiswürdigung

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde betreffend die Eigenjagd W-Schwarzach, die Eigenjagd V und die Jagdgebietsfeststellung Genossenschaftsjagd U sowie die ergänzend eingeholten Unterlagen von Seiten der Österreichischen Bundesforste AG, insbesondere

-   den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 08.08.1949, Zl ***, mit welchem eine bereits im Jahr 1939 erfolgte Arrondierung aufgrund eines gegenseitig vereinbarten Tausches nach § 6 Abs 1 TJG 1948 jagdbehördlich verfügt wurde,

-   die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.03.1983, Zl ***, vom 24.06.1987, Zl ***, vom 07.01.1992, ***, und vom 05.11.1993, Zl ***, betreffend die Neufeststellung der Eigenjagd W bzw Angliederungen, in welchem die verfahrensgegenständlichen Grundstücke nicht als Flächen der Eigenjagd bzw als Angliederungsflächen angeführt sind,

-   den Flächenausweis aus dem Pachtvertrag vom 07.03.2016, in dem die verfahrensgegenständlichen Grundstücke unter „Angliederungen ganze Gp“ ausgewiesen sind,

-   den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 03.02.2020, Zl ***, betreffend die Jagdgebietsfeststellung der Genossenschaftsjagd U, mit welchem die verfahrensgegenständlichen Grundstücke laut Lageplan Teil 2 als zur Jagdgenossenschaft U gehörig ausgewiesen sind. Im Spruch des Bescheides ist ein „Hinweis“ enthalten, wonach von dieser Feststellung behördlich in der Vergangenheit verfügte Angliederungen, ua der mit Bescheid der BH X vom 08.08.1949, Zl ***, verfügte Flächentausch betreffend die EE als Grenze zwischen Genossenschaftsjagd und ÖBF-Eigenjagdgebiet in Zusammenschau mit dem Tauschübereinkommen zwischen der Jagdgenossenschaft und der ÖBF AG vom 29.06.2009, unberührt bleiben. In der Begründung des Bescheides wird diesbezüglich ausgeführt, durch die Hinweise werde klargestellt, dass die vorliegende Feststellung auf laufende Pachtverträge keinen Einfluss habe und rechtskräftig verfügte behördliche Angliederungen nach wie vor gelten. So ist zB die bereits mit Bescheid aus 1949 verfügte (und nie behördlich widerrufene) Angliederung aus 1949 zu beachten, wonach die „EE“ die Jagdgrenze zwischen Genossenschaftsjagd und ÖBF Eigenjagd sei. Im Übrigen existiere dazu eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Jagdgenossenschaft und der ÖBF AG aus 2009.),

-   das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X an die Beschwerdeführerin vom 02.04.2021, Zl ***, in welchem mitgeteilt wird, dass nach Rechtsansicht der Behörde die verfahrensgegenständlichen Grundstücke unter Bezugnahme auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 08.08.1949, Zl ***, an das Eigenjagdgebiet „V“ angegliedert seien und diese Angliederung bis dato nicht widerrufen worden sei,

-   das Schreiben der ÖBF AG vom 04.05.2021 an die Beschwerdeführerin, worin zusammengefasst ausgeführt wird, dass keine Angliederung vorliege,

-   ein Lageplan aus den 90iger Jahren, worin die Eigenjagd W samt Angliederungen und das Genossenschaftsjagdgebiet U ausgewiesen sind, wobei die verfahrensgegenständlichen Grundstücke zur Genossenschaftsjagd zugehörig ausgewiesen sind und

-   die Jagdflächentauschübereinkommen aus den Jahren 1987, 1999 und 2009 (Jagdflächentauschübereinkommen vom 30.03.1987, vom 12.04.1999 und vom 29.06.2009).

III.    Rechtslage

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 58/2018:

㤠6.

(1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.“

Tiroler Jagdgesetz 1948 (TJG 1948), LG- u VBl 8/1948 idF LG- u VBl 25/1948:

㤠6.

(1) Jagdgebiete können im Interesse der Jagdwirtschaft durch Vereinbarung der Jagdausübungsberechtigten und mit Zustimmung der Bezirksjagdbehörde oder auf Antrag oder von Amts wegen durch die Bezirksjagdbehörde abgerundet werden. Hiebei können Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt und einem benachbarten angegliedert oder Flächen aneinandergrenzender Jagdgebiete getauscht werden. Durch die Abrundung oder den Flächenaustausch soll die Größe der Jagdgebiete möglichst wenig geändert werden. Jedenfalls darf das Jagdgebiet dadurch unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 6 ohne Zustimmung der Berechtigten den Charakter eines selbständigen Jagdgebietes nicht verlieren. Eine Abrundung ist während einer Pachtperiode nur mit Zustimmung der Jagdausübungsberechtigten zulässig.

(2) Wege, Eisenbahngrundstücke, natürliche und künstliche, fließende und stehende Gewässer und ähnliche Grundflächen, die nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht gestatten, bilden in der Regel kein selbständiges Jagdgebiet, unterbrechen den Zusammenhang eines Jagdgebietes nicht und stellen in der Längsrichtung zwischen getrennt liegenden Grundflächen den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdgebietes nicht her. Solche Grundflächen sind benachbarten Jagdgebieten anzugliedern, auch wenn sie die Größe eines selbständigen Gebietes besitzen. Bilden sie ausnahmsweise ein Jagdgebiet, so werden durch sie die angrenzenden Jagdgebiete unterbrochen.

(3) Im Falle der Angliederung der im Absatz 2 genannten Grundflächen an ein Jagdgebiet ist ein Pachtzins nur zu zahlen, wenn die Ausübung der Jagd durch keine einschränkenden Bestimmungen wesentlich erschwert oder unmöglich ist.

(4) Grundflächen, welche von einem Eigenjagdgebiet zu mindestens drei Viertel ihres Umfanges umschlossen werden, sind auf Antrag dem Eigenjagdgebiete anzugliedern; es wäre denn, dass die umschlossene Fläche die Mindestgröße eines Jagdgebietes hat.

(5) Grundflächen, die an ihrer breitesten Stelle weniger als 200 m breit sind, bilden kein Jagdgebiet; sie stellen bei einer Länge von mehr als 400 m den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdgebietes zwischen Grundstücksteilen nicht her und werden bei der Berechnung der Größe des Jagdgebietes nicht mitgerechnet.

(6) Abgesehen von den Fällen der Absätze 2 und 4 verliert ein Jagdgebiet, welches vor der Abrundung die vorgeschriebene Mindestgröße besitzt, seine Eigenschaft als selbständiges Jagdgebiet nur dann, wenn es durch die Abrundung um mehr als ein Fünftel unter die für Jagdgebiete vorgeschriebene Mindestgröße herabsinkt. Restgrundflächen sind anderweitig anzugliedern.

(7) Die Angliederung an ein Eigenjagdgebiet gilt als Pachtverhältnis. Die Vereinbarung über die Höhe des Pachtschillings bedarf der Schriftform. Kommt eine Einigung über den Pachtzins nicht zustande, so entscheidet hierüber die Bezirksjagdbehörde; gegen ihre Entscheidung steht den Beteiligten der ordentliche Rechtsweg offen.“

Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004 idF LGBl Nr 62/2022:

㤠8

Angliederung

(1) Erreichen die zusammenhängenden, nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehörigen Grundflächen einer Gemeinde nicht das Ausmaß von 500 Hektar, so sind sie unter Bedachtnahme auf eine ordnungsgemäße Jagdausübung benachbarten Jagdgebieten anzugliedern.

(2) Grundflächen, die von einem Eigenjagd- oder Genossenschaftsjagdgebiet wenigstens zu drei Vierteln ihres Umfanges umschlossen werden, sind auf Antrag des Eigentümers der Eigenjagd bzw. auf Antrag der Jagdgenossenschaft diesem Jagdgebiet anzugliedern, wenn es die ordnungsgemäße Jagdausübung erfordert und wenn dadurch die Mindestgröße eines Jagdgebietes nicht verlorengeht.

(3) Zur Verkürzung oder Begradigung von Jagdgebietsgrenzen, deren ungünstiger Verlauf die ordnungsgemäße Jagdausübung wesentlich erschwert, können Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt und einem angrenzenden Jagdgebiet angegliedert werden, wenn dadurch die Jagdausübung wesentlich erleichtert wird, die Mindestgröße eines Jagdgebietes nicht verloren geht und die Größe eines Jagdgebietes nicht wesentlich verändert wird. Eine solche Verfügung kann auf Antrag des Eigentümers der Eigenjagd bzw. auf Antrag der Jagdgenossenschaft jenes Jagdgebietes, an das die Angliederung erfolgen soll, getroffen werden.

(4) Eine Entscheidung, mit der eine Angliederung verfügt wurde, ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

(5) Der Eigentümer einer an ein Eigenjagdgebiet angegliederten Grundfläche hat gegenüber dem Eigentümer der Eigenjagd Anspruch auf einen Anteil am Pachtzins. Dieser Anteil ist nach dem Verhältnis der Fläche der angegliederten Grundfläche zu jener des Eigenjagdgebietes zu berechnen. Bei nicht verpachteten Eigenjagden besteht ein Anspruch auf einen nach dem Verhältnis der Flächen berechneten Anteil am Pachtwert (§ 4 Abs. 1 des Tiroler Jagdabgabegesetzes). Der Eigentümer einer verpachteten Eigenjagd hat dem Grundeigentümer einer an das Jagdgebiet angegliederten Fläche auf Verlangen Einsicht in den Pachtvertrag zu gewähren. Der Grundeigentümer der an das Jagdgebiet angegliederten Fläche kann davon Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen.

(6) Der Eigentümer einer an ein Eigenjagdgebiet angegliederten Grundfläche hat gegenüber dem Eigentümer der Eigenjagd Anspruch auf Auskunft über den Abschussplan und dessen Erfüllung sowie über Abschussgenehmigungen nach § 38a Abs. 4 und die auf dieser Grundlage getätigten Abschüsse. Bei verpachteten Eigenjagden hat der Verpächter die erforderlichen Informationen nach § 18 Abs. 2 zu beschaffen.

(7) Ist die an ein Eigenjagdgebiet angegliederte Grundfläche größer als 30 ha und besteht sie zu mehr als der Hälfte aus Grundstücken, die in der digitalen Katastermappe als Ödland oder als Gewässer ausgewiesen sind, so kann der Eigentümer der Eigenjagd die Feststellung des anteiligen Pachtzinses oder Pachtwertes durch die Bezirksverwaltungsbehörde begehren, wenn es zu keiner Einigung über die Höhe dieses Anteiles kommt. Bei dieser Feststellung sind die jagdwirtschaftlichen Verhältnisse (Wildbestand, Äsungsfläche, Abschussplan und Bejagdbarkeit) der Angliederungsfläche zu beurteilen und mit den im betreffenden Jagdgebiet herrschenden Verhältnissen zu vergleichen. Der dem Eigentümer der angegliederten Fläche zustehende Anteil ist in einem Hundertsatz des gesamten Pachtzinses oder Pachtwertes auszudrücken.

(8) Gebiete, auf denen die Jagd ruht, und Gletscherflächen sind bei der Ermittlung der Anteile nach Abs. 5 und des anteiligen Pachtzinses oder Pachtwertes nach Abs. 7 nicht zu berücksichtigen.

(9) Der Eigentümer einer an ein Genossenschaftsjagdgebiet angegliederten Grundfläche wird Mitglied der Jagdgenossenschaft.

§ 9

Zusammenhang, Unterbrechung und Zusammenlegung

(1) Eine Grundfläche ist zusammenhängend, wenn man von einem Grundstück zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Der Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen. Inseln gelten als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend.

(2) Straßen, Wege, Eisenbahngrundstücke, natürliche und künstliche, fließende sowie stehende Gewässer und ähnliche Grundflächen, die nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsgemäße Jagdausübung nicht gestatten, bilden kein selbstständiges Jagdgebiet, unterbrechen den Zusammenhang eines Jagdgebietes nicht, stellen aber in der Längsrichtung zwischen getrennt liegenden Grundflächen den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdgebietes nicht her.

(3) Grundflächen, die an ihrer breitesten Stelle weniger als 200 Meter breit sind, bilden kein Jagdgebiet; sie stellen bei einer Länge von mehr als 400 Metern den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdgebietes zwischen Grundstücksteilen nicht her und dürfen bei der Berechnung der Größe des Jagdgebietes nicht mitgerechnet werden.

(4) Jagdgebiete können im Interesse der Jagdwirtschaft durch Vereinbarung der Jagdausübungsberechtigten zusammengelegt werden. Die Zusammenlegung ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(5) In gleicher Weise können Jagdgebiete durch Vereinbarung der Jagdausübungsberechtigten abgerundet oder Flächen aneinandergrenzender Jagdgebiete getauscht werden. Durch die Abrundung oder den Flächentausch soll die Größe der Jagdgebiete möglichst wenig geändert werden. Die Abrundung (der Flächentausch) ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.“

IV.      Erwägungen

Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid den Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin vom 24.05.2021 als unzulässig zurück.

Verfahrensgegenständlich war von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Tirol daher einzig und allein die Frage zu klären, ob die belangte Behörde den Feststellungsantrag zu Recht als unzulässig zurückwies oder nicht.

Verwaltungsbehörden sind befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hierfür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, sofern weiters die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl VwGH 17.12.2009, 2009/06/0179). Ein bloß wissenschaftliches, wirtschaftliches oder politisches Interesse kann die Erlassung eines Feststellungsbescheides hingegen nicht rechtfertigen (vgl VwGH 30.03.2004, 2002/06/0199 ua).

Ein hinreichendes Interesse ist im Einzelfall dann gegeben, wenn die betreffende Feststellung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung ein notwendiges Mittel zweckentsprechender „Rechtsverteidigung“ oder „Rechtsverfolgung“ darstellt, was voraussetzt, dass der Feststellung in konkreter Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Antragstellers zu beseitigen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Feststellung der Rechtsmäßigkeit eines in der Vergangenheit gelegenen Verhaltens, aus dem noch keine rechtlichen Konsequenzen gezogen wurden (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 56, RN 75 [Stand 01.07.2005, rdb.at]).

Über die verfahrensgegenständlichen Grundstücke sprach die belangte Behörde mit ihren Bescheiden vom 08.08.1949, Zl *** (Bescheid 1949) und vom 03.02.2020, Zl *** (Bescheid 2020) in Bezug auf die Jagdgebietszuordnung zur Jagdgenossenschaft U und der Eigenjagd W (V ****) ab.

§ 6 Abs 1 erster Satz TJG 1948, auf den sich der Bescheid 1949 stützt, spricht als Vorgängerbestimmung zu den §§ 8 und 9 TJG 2004 von „Angliederungen“, „Abrundungen“ oder „Flächentausch“ in Bezug auf Jagdgebiete. § 6 Abs 1 zweiter Satz TJG 1948 normierte die Möglichkeit der Abtrennung von Grundflächen von einem Jagdgebiet und die Angliederung an ein benachbartes Jagdgebiet sowie die Möglichkeit des Tausches von Flächen aneinandergrenzender Jagdgebiete. Das heißt, es wurde damals offensichtlich bereits zwischen Angliederung und Tausch unterschieden.

Mit dem Bescheid 1949 anerkannte die belangte Behörde nach § 87 TJG 1948 das Eigenjagdrecht für die Eigenjagdgebiete der Österreichischen Staatsforste in den Gemeinden U, T, S, R und Q. In Bezug auf das Eigenjagdgebiet U, dem verfahrensgegenständlich maßgeblichen, spricht der Bescheid 1949 ausschließlich von einem bereits im Jahre 1939 jagdbehördlich verfügten Tausch, welcher weiterhin aufgrund § 6 Abs 1 TJG 1948 als verfügt gilt. Im Gegensatz dazu spricht der Bescheid 1949 beispielsweise für das Eigenjagdgebiet in der Gemeinde S von Angliederungsbereichen und vereinbarten Tauschflächen.

Der Bescheid 2020 spricht zwar im Hinweis von erfolgten „Angliederungen“ in der Vergangenheit, die unberührt bleiben, und verweist diesbezüglich auf den Bescheid 1949. Dies ändert nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol jedoch nichts daran, dass im Bescheid 1949 nur von einem gegenseitig vereinbarten Tausch die Rede ist und damit die belangte Behörde wohl nur einen solchen und keine Angliederung verfügte.

Die allenfalls fälschliche Bezeichnung als „Angliederung“ im Hinweis des Bescheides 2020 in Kombination mit dem Lageplan 2 verdeutlicht vielmehr, dass die Flächen der Beschwerdeführerin damit wohl nicht gemeint sein können. Allfällig an die Eigenjagd W angegliederte Flächen wären nämlich im Lageplan 2 nicht als zum Genossenschaftsjagdgebiet zugehörig auszuweisen, Tauschflächen hingegen schon. Zudem verwies die belangte Behörde im Hinweis des Bescheides 2020 nicht ausschließlich auf den Bescheid 1949, sondern stellt diese Anführung nur eine beispielhafte Aufzählung dar. Die Anführung von „u. a.“ (unter anderem) im Klammerausdruck des Hinweises deutet darauf hin. Im Behördenakt zum Bescheid 2020 finden sich diesbezüglich neben dem Bescheid 1949 auch weitere Bescheide, mit denen die belangte Behörde tatsächlich „Angliederungen“ an die Eigenjagd W (V ****) bescheidmäßig festgestellte (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.03.1983, Zl ***, und Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 07.01.1992, ***).

Das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X an die Beschwerdeführerin vom 02.04.2021, Zl ***, in welchem diese mitteilte, nach Rechtsansicht der Behörde seien die verfahrensgegenständlichen Grundstücke unter Bezugnahme auf den Bescheid 1949 als an das Eigenjagdgebiet „V“ angegliedert anzusehen und sei diese Angliederung bis dato nicht widerrufen worden, vermag an dem jagdbehördlich verfügten Tausch entsprechend den vorigen Ausführungen auch nichts ändern.

Eine bescheidmäßige Angliederung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke nach dem Bescheid 1949 an die Eigenjagd W (V ****) erfolgte nicht (siehe diesbezüglich den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.03.1983, Zl ***, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.06.1987, Zl ***, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 07.01.1992, *** und den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 06.03.1992, Zl *** sowie den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.11.1993, Zl ***).

Ebenso kann aus einem im Akt einliegenden Lageplan aus den 90iger Jahren, worin die Eigenjagd W samt Angliederungen und das Genossenschaftsjagdgebiet U ausgewiesen sind, entnommen werden, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke zur Genossenschaftsjagd U zugehörig ausgewiesen sind. Dies korrespondiert in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Flächen wiederum mit dem Lageplan 2 des Bescheides 2020.

Aus dem einstimmigen Beschluss der Staatsforstverwaltung und der Jagdgenossenschaft U vom 01.10.1948 (siehe die diesbezügliche Bezugnahme im Bescheid 1949), dem vorgenannten Lageplan aus den 90iger Jahren, den seit dem Jahr 1987 bestehenden Jagdflächentauschübereinkommen (Jagdflächentauschübereinkommen vom 30.03.1987, vom 12.04.1999 und vom 29.06.2009) und sämtlichen Jagdgebietsfeststellungs- und Angliederungsbescheiden kann abgeleitet werden, dass dem Partei- und Behördenwillen ein Tausch und keine Angliederung zugrunde lagen. Dies kann auch dem Lageplan 2 im Bescheid 2020 entnommen werden, der die verfahrensgegenständlichen Flächen als zum Genossenschaftsjagdgebiet U gehörig ausweist und nicht als Angliederungsflächen der Eigenjagd W (V ****). Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke waren demnach zumindest seit 1939 von der Genossenschaft U an die Eigenjagd W (V ****) wohl „getauscht“ und nicht „angegliedert“.

Der Bescheid 2020 spricht in Bezug auf den Bescheid 1949 von „Angliederung“. Diesen Begriff verwendete die belangte Behörde im Hinweis zum Spruch des Bescheides 2020 und in dessen Begründung erstmalig. Aber auch unter der Annahme, der im Bescheid 2020 enthaltene Hinweis sei nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl VwGH 06.10.2020, Ra 2020/12/0039), kann man zum Ergebnis gelangen, die verfahrensgegenständlichen Flächen wurden entsprechend dem Bescheid 1949 jagdbehördlich verfügt getauscht und nicht angegliedert und damit im Bescheid 2020 entsprechend als Flächen der Genossenschaftsjagd U ausgewiesen.

Die Verwaltungsbehörden haben nach § 6 Abs 1 AVG ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit stets von Amts wegen wahrzunehmen und daraus ableitend ihre allfällige Unzuständigkeit festzustellen (vgl VwGH 27.09.2011, 2010/12/0131 und 14.10.2015, 2013/04/0097). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über die Erlassung von Feststellungsbescheiden sind die Verwaltungsbehörden nur dann befugt, Feststellungsbescheide im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zu erlassen, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im privaten oder öffentlichen Interesse begründeter Anlass vorliegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen (vgl Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.1992, Zl 96/17/0162 und Erkenntnisse vom 14.12.1987, Zl 86/12/0147, Slg NF Nr 12.586/A).

Ein Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin, welches die Erlassung eines Feststellungsbescheides durch die belangte Behörde begründen würde, liegt den vorigen Ausführungen zu Folge aufgrund der rechtskräftigen Bescheide 1949 und 2020 sowie entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 8 TJG 2004 nicht vor und wies daher die belangte Behörde zu Recht den Antrag wegen Unzuständigkeit zurück.

Ob durch die genannten Bescheide nun eine Angliederung („Hinweis“ und Begründung im Bescheid 2020, wonach mit dem Bescheid 1949 eine Angliederung der Grundstücke orografisch rechts der EE zur Eigenjagd W (V ****) – und damit auch der verfahrensgegenständlichen Grundstücke – erfolgte) oder ob im Jahr 1949 ein Tausch und keine Angliederung nach § 6 Abs 1 TJG 1948 verfügt wurde (diesbezügliche Ausführungen im Bescheid 1949, wonach bereits im Jahr 1939 eine Arrondierung der Eigenjagd W (V ****) gegenüber der Genossenschaftsjagd U aufgrund eines gegenseitig vereinbarten Tausches jagdbehördlich verfügt wurde und diese Abrundung auch weiterhin aufgrund des § 6 Abs 1 TJG 1948 verfügt werde sowie der jahrzehntelang gelebten Praxis, wonach die verfahrensgegenständlichen Flächen ausgehend vom Bescheid 1949 zusätzlich auch noch im Rahmen von Jagdflächentauschabkommen immer von der Genossenschaftsjagd U an die Eigenjagd W (V ****) „getauscht“ wurden und die Grundstücke auch im Bescheid 2020 als Flächen der Genossenschaftsjagd U im Lageplan 2 ausgewiesen sind), würde eine unzulässige Auslegung von rechtskräftigen Bescheiden durch einen Feststellungsbescheid darstellen (vgl VwGH 13.06.1989, 86/07/0044 und 23.05.1995, 94/07/0026; Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verfahrensrechtes 5, RZ 407) und ebenso die Unzuständigkeit der Behörde, bei welcher ein derartiger Antrag gestellt wurde, begründen. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, wonach eine Zuständigkeit der Jagbehörde, Feststellungen darüber zu treffen, ob eine Angliederung bestimmter Grundflächen verfügt wurde, bestehe, geht damit verfahrensgegenständlich im Rahmen eines Feststellungsantrages aufgrund der vorliegenden rechtskräftigen Bescheide aus den Jahren 1949 und 2020 ins Leere.

Verfahrensgegenständlich war von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hinsichtlich des Prüfungsumfanges, wie zuvor bereits ausgeführt, ausschließlich die Frage zu klären, ob die belangte Behörde den Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin vom 24.05.2021 zu Recht als unzulässig zurückwies oder nicht. Maßgeblich hierfür war als Anknüpfungspunkt zur Klärung dieser Rechtsfrage einzig und allein der Bescheid 1949, nachdem, wie festgestellt, in weiterer Folge keine bescheidmäßige Angliederung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke zur Eigenjagd W (V ****) erfolgte. Insofern ist das gesamte Vorbringen in der Stellungnahme vom 28.06.2022 für die Beantwortung der hier relevanten Rechtsfrage unbeachtlich, da sich dieses Vorbringen auf zeitlich nachfolgende Geschehensabläufe bezieht. Aus diesem Grund sind auch die diesbezüglich gestellten Beweisanträge und der damit im Zusammenhang stehende Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht erforderlich.

Zudem ist aber auch unerheblich, ob das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Jagdflächentausch-Übereinkommen, welches im Übrigen den mit dem Bescheid 1949 wohl verfügten Tausch widerspiegelt, nichtig ist oder nicht. Hinsichtlich der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Abschlusses des gegenständlichen Jagdflächentausch-Übereinkommens bestünde ohnehin keine Zuständigkeit der Jagdbehörde, ist ein solches nämlich nicht dem hoheitlichen Bereich, sondern vielmehr dem zivilrechtlichen Bereich zuzuordnen und bestünde hierüber demnach eine Entscheidungszuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Die Möglichkeit der Jagdgebietszusammenlegung und der Abrundung bzw des Flächentausches aneinandergrenzender Jagdgebiete gemäß § 9 Abs 4 und 5 TJG 2004 stellt einen privatrechtlichen Akt (Vereinbarung) dar, der ohne rechtsgestaltende Mitwirkung der Behörde bzw ohne behördliches Verfahren vorgenommen werden kann (siehe Abart, Kommentar zum Tiroler Jagdgesetz 2004, § 9 Anm 10 und 13). Der Jagdbehörde sind derartige Übereinkommen lediglich gemäß § 9 Abs 5 TJG 2004 nach deren Abschluss anzuzeigen, um den entsprechenden Informationsfluss an die Jagdbehörde zu gewährleisten.

Soweit aber die Beschwerdeführerin der Meinung ist, ihre Flächen seien aufgrund des Bescheides 1949 und des Bescheides 2020 der Eigenjagd W (V ****) angegliedert und daher habe sie einen Pachtzinsanspruch gegenüber der Österreichischen Bundesforste AG, ist sie auf den ordentlichen Rechtsweg vor den Gerichten zu verweisen (siehe Abart, Kommentar zum Tiroler Jagdgesetz 2004, § 8 Anm 26). Die Bestreitung dieses Rechtsweges ist der Beschwerdeführerin jedenfalls zumutbar, zumal der verfahrenseinleitende Antrag primär auf die Erzielung eines höheren Anteils am Pachtzins abstellte.

Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung wird ergänzend auf § 24 Abs 4 VwGVG verwiesen, wonach das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Verfahrensgegenständlich war ausschließlich die Klärung der Rechtsfrage, ob die belangte Behörde den Feststellungsantrag zu Recht zurückwies oder nicht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Außerlechner

(Richter)

Schlagworte

Feststellungsantrag in Bezug auf bestimmte Grundstücke zur Eigenjagd oder Genossenschaftsjagd und damit zusammenhängend die Frage, ob die Grundflächen als "getauscht" oder "angegliedert" anzusehen sind,
Zulässigkeit Auslegung rechtskräftiger Bescheide.
Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.08.2022, Z LVwG-2022/49/0275-8, erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 25.01.2023, Z Ra 2022/03/0231-3, zurück.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.49.0275.8

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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