Entscheidungsdatum
17.01.2023Index
90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
StVO 1960 §5Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerden des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, v.d. Rechtsanwalt Mag. BB, Stadt Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 25.8.2022, Zl. *** wegen einer Übertretung nach der StVO sowie gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 6.10.2022, Zl. *** wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht:
A)
1. Zum Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 25.8.2022, Zl. *** wegen einer Übertretung nach der StVO (***):
a) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als es im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) nunmehr zu lauten hat wie folgt:
„Sie, Herr AA, geb. XX.XX.XXXX, haben sich am 6.7.2022 um 15:06 Uhr in **** Stadt Z, Adresse 2 (während der Fahrt im Dienst-KFZ der Polizei) nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei der Landespolizeidirektion Tirol tätigen Arzt vorführen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie am 6.7.2022 gegen 14:59 Uhr das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** auf dem Adresse 3 in Stadt Z Richtung Osten in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.“
Bei der Verwaltungsübertretung, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG), hat es zu lauten wie folgt: „§ 5 Abs 1, Abs 5 und Abs 9 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl 159 idF BGBl I 2017/66 iVm § 99 Abs 1 lit b Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl 159 idF BGBl I 2021/154“.
Bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) hat es zu lauten: „§ 99 Abs 1 lit b Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl 159 idF BGBl I 2021/154“.
b) Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 320,-- zu leisten.
2. Zum Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 6.10.2022, Zl. *** wegen Entziehung der Lenkberechtigung (***):
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A) 1. Zum Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 25.8.2022, Zl. *** wegen einer Übertretung nach der StVO (***):
I. Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Datum/Zeit: 6.7.2022, 15:06 Uhr
Ort: **** Stadt Z, Adresse 2, Lagergebäude, während der Fahrt im Dienst-KFZ
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: ***
Sie haben sich am 6.7.2022 um 15:06 Uhr in **** Stadt Z, Adresse 2 (während der Fahrt im Dienst-KFZ) nach Aufforderung durch ein besonders geschulten bei einer Bundespolizeibehörde tätigen geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem gelenkt haben Arzt vorführen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 BGBl 159, zuletzt geändert durch BGBl I 39/2013 iVm § 5 Abs 5 1. Satz und Abs 9 StVO.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe:
1.600,00 § 99 Abs 1 StVO 14 Tage“
Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde vorgeschrieben.
In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zusammenfassend vor, in der vorliegenden Fallkonstellation liege keine strafbewehrte Verweigerung vor.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die behördlichen Akten. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde der Beschwerdeführer sowie der Zeuge und Meldungsleger GI CC einvernommen.
II. Sachverhalt:
Nach Durchführung des ergänzenden Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer, Herr AA, geb. XX.XX.XXXX, wohnhaft in der Adresse 1, **** Stadt Z, lenkte am 6.7.2022 gegen 14:59 Uhr das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** auf dem Adresse 3 in Stadt Z Richtung Osten. Aufgrund seiner auffallenden Fahrweise („Schlangenlinien“) und der starken Abgasentwicklung beim Fahrzeug wurde er auf Höhe des Objektes Adresse 3 16 (Parkplatz) zu einer allgemeinen Lenker- und Fahrzeugkontrolle polizeilich angehalten. Im Zuge dieser Amtshandlung ergab sich bei den amtshandelnden Polizeibeamten aufgrund der glasigen Augen, der müden Gesamterscheinung, der geröteten Augenbindehäute, des Cannabisgeruchs aus dem Fahrzeuginneren und der Desorientiertheit des Beschuldigten der Verdacht auf eine mögliche Beeinträchtigung durch Suchtmittel. Der Beschuldigte händigte den Polizeibeamten überdies eine Kleinmenge Cannabis aus. Zum letzten Konsum von Suchtmittel gab der Beschuldigte den 4.7.2022 an. Der Beschuldigte erklärte sich anfangs damit einverstanden, auf der PI Flughafen einen Harntest zu machen. Er stieg sohin in das Polizeifahrzeug ein und fuhr die Polizeistreife Richtung PI Flughafen. Während dieser Fahrt erklärte der Beschuldigte unvermittelt, dass er nun doch keinen Harntest machen werde. Daraufhin wurde er von RI CC um 15:06 Uhr auf Höhe des Objektes Adresse 2 dazu aufgefordert, sich aufgrund des Verdachtes, dass er durch Suchtgift beeinträchtigt sei, auf der PI Flughafen ärztlich untersuchen zu lassen. Diese Aufforderung beantwortete er damit, dass er nunmehr weder den Harntest noch die ärztliche Untersuchung durchführen wolle. Diese Verweigerung der ärztlichen Untersuchung wurde vom Meldungsleger zur Kenntnis genommen und der Beschuldigte auf die damit verbunden rechtlichen Folgen hingewiesen. Damit war die Amtshandlung in Bezug auf das Verweigerungsdelikt nach der StVO für den Meldungsleger abgeschlossen. In weiterer Folge verhielt sich der Beschuldigte, v.a. auf der PI Flughafen, sehr unkooperativ und z.B. lautstark und unbeherrscht gegenüber den Polizeibeamten. Dies mündete schlussendlich in zwei rechtskräftige Bestrafungen nach § 20 lit a T-Landes-Polizeigesetz („Ehrenkränkung“). Dabei wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, durch Beschimpfungen der Polizeibeamten auf der PI-Flughafen mit den Worten „Sie verarschen mich wohl“, „Sie machen ihren Job Scheiße“ und „das ist ja eine Drohung“ die Polizeibeamten in der öffentlichen Meinung verächtlich gemacht bzw. herabgesetzt zu haben (siehe die rechtskräftigen Strafverfügungen des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Stadt Z vom 6.9.2022 Zln. *** und ***).
III. Beweiswürdigung:
Der vorliegende Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig. Der Beschuldigte widerspricht den polizeilichen Schilderungen des Sachverhaltes allein dahingehend, dass er dazu bereit gewesen wäre, den Harntest bzw. die ärztliche Untersuchung zu machen. Dem wird jedoch kein Glauben geschenkt, kam es zu dieser Einsicht des Beschuldigten doch erst nach der rechtswirksamen Verweigerung der entsprechenden Aufforderung durch den Meldungsleger.
Im Einzelnen ist dazu auszuführen wie folgt:
Das Vorliegen einer Verdachtslage im Sinne des § 5 Abs 9 StVO, dass sich also der Beschuldigte in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat, und die Polizeibeamten daher berechtigt waren, ihn schlussendlich zur ärztlichen Untersuchung aufzufordern, war mehrfach bestätigt und wurde auch vom Beschuldigten nicht bestritten: Dazu gehören das Fahren in Schlangenlinien, die glasigen Augen, die müde Gesamterscheinung, die geröteten Augenbindehäute, der Cannabisgeruchs aus dem Fahrzeuginneren und die Desorientiertheit des Beschuldigten. Im besonderen Maße wurde dieser Verdacht dadurch bestätigt, dass der Beschuldigten den Polizeibeamten sogar eine kleine Menge Cannabis ausgehändigt hat und zudem noch eingestand, vor kurzen selbst Cannabis konsumiert zu haben.
Der Beschuldigte hat sich in weiterer Folge auch bereit erklärt, in das Polizeifahrzeug einzusteigen, um den angebotenen Harntest auf der PI Flughafen zu machen. Dass er dann, ungeachtet der entsprechenden Aussagen des Meldungslegers, „ständig“ bereit gewesen sei, diesen Harntest auch zu machen und sich auch der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ist nicht glaubhaft. Vielmehr wird hier den nachvollziehbaren Schilderungen des Meldungslegers Glauben geschenkt, wonach es beim Beschuldigten während der Fahrt zu einem Gesinnungswandel gekommen ist und er sich schlussendlich nicht mehr bereit erklärte, den Harntest zu machen. Auch der Aufforderung des Meldungslegers, dass er sich dann zwingend einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen habe, ist er nicht mehr nachgekommen, sondern hat er auch diese verweigert. Es wäre nun völlig unerfindlich, warum die Polizeibeamten, die – völlig unstrittig - den Beschuldigten in ihrem Polizeifahrzeug zu genau dem Zweck des Harntests (neben seiner Einvernahme nach der StPO wegen des gerichtlichen Suchtgiftdeliktes) mitgenommen haben, unvermittelt eine Verweigerung der ärztlichen Untersuchung annehmen sollten. Vielmehr war es auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts so, dass der Beschuldigte sein Einverständnis zum Harntest erst nach Abschluss der Amtshandlung widerrufen hat, mag dies v.a. auch aufgrund der damit verbundenen und bekanntgegebenen Folgen gewesen sein. Der Beschuldigte bestreitet auch selbst nie, ordnungsgemäß aufgefordert worden zu sein, sondern spricht ständig nur davon, nicht ausreichend aufgeklärt (er spricht laufend von mangelnder „Kooperation“) worden zu sein (dass der Beschuldigte der Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung bedingungslos nachzukommen hat und keinesfalls andauernd und diffus eine – wie in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol geschildert – Aufklärung fordern kann, wird bei der rechtlichen Beurteilung – siehe dazu unten - darzulegen sein).
Der Beschuldigte war während der polizeilichen Amtshandlung sehr uneinsichtig, z.T. auch verbal aggressiv und offenkundig vom Konsum des Suchtgiftes in seinem Verhalten beeinträchtigt. Die besonnene Art, die er z.B. vor dem Gericht in der Verhandlung an den Tag legte, war ihm augenfällig völlig abhanden gekommen (siehe dazu auch die ergänzende Stellungnahme des Meldungslegers vom 21.7.2022 und seine Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, siehe auch die oben zitierten Bestrafungen nach dem T-Landes-Polizeigesetz). Seine Aussage vor dem Gericht, dass er „nie eine aggressive Sprache und auch keine Schimpfwörter verwendet habe“ entspricht nicht der Wahrheit und wird allein durch die zitierten Strafverfügungen wegen „Ehrenkränkung“ widerliegt.
Das erkennende Gericht schließt sich daher vollinhaltlich den Angaben des Meldungslegers in der polizeilichen Anzeige, der ergänzenden Stellungnahme vom 21.7.2022 sowie seinen Angaben vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol an. Für das erkennende Gericht besteht keine Veranlassung, die Richtigkeit der Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände ihn veranlasst haben sollten, den Beschwerdeführer in derart konkreter Weise falsch zu beschuldigen, zumal er im Falle einer bewusst falschen Anzeigenerstattung mit erheblichen disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste. Schließlich ist es dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht zuzubilligen, dass er verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag. Der Meldungsleger hat überdies in der mündlichen Verhandlung vom 9.1.2023 einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und erweckten in keiner Phase der Einvernahme den Anschein, den Beschwerdeführer in irgendeiner Art und Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen.
Die Angaben/Aussagen des Beschwerdeführers hingegen sind wenig glaubhaft. Er versucht sich vor dem Gericht als auffallend besonnen darzustellen, tatsächlich wurde er jedoch im Laufe der Amtshandlung immer aggressiver und war nicht (mehr) bereit, den Anweisungen der Polizeibeamten gemäß zu handeln. Er glaubte, selbst die Bedingungen der Amtshandlung bestimmen zu können und achtete nicht auf die klare und unmissverständliche Aufforderung des Meldungslegers, sich aufgrund des offenkundigen Verdachts einer Beeinträchtigung durch Suchtgift amtsärztlich untersuchen zu lassen. Vielmehr „verlangte“ er, ohne dass ihm dazu ein Recht zukäme, laufend und diffus die „Kooperation“ und „Aufklärung“ der Polizeibeamten ein. Dass etwa die Polizeibeamten ihn aus eigenem Antrieb - nach der eigentlichen Amtshandlung – zum Alkomattest aufgefordert hätten (wie er dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorbrachte), ist völlig unlogisch und nicht ansatzweise glaubhaft. Warum sollten die Polizeibeamten den ohnehin schon aggressiven Beschuldigten auch noch zum Alkomattest auffordern, dies lässt sich nicht mit den Erfahrungen des täglichen Lebens – und hier dem bestimmten und nachvollziehbaren Widerspruch des Meldungslegers – in Einklang bringen. Vielmehr war es selbstredend so, dass die Initiative dazu, wie vom Meldungsleger schlüssig dargelegt, vom Beschuldigten ausgegangen ist.
Der erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellte vage Beweisantrag auf Einvernahme des zweiten Polizeibeamten läuft auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, wird doch darin nicht ansatzweise dargelegt, was mit der weiteren Einvernahme eines an der Amtshandlung anwesenden (nicht als Meldungsleger fungierenden) Polizeibeamten konkret unter Beweis gestellt werden soll. Hier wäre es Aufgabe des Rechtsvertreters des Beschuldigten gewesen, im Beweisantrag konkret darzulegen, welches Thema hier ungeachtet der erfolgten Einvernahme des Meldungslegers Gegenstand der Einvernahme sein soll. Dies alles vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte, wie oben dargelegt, den Kern des Sachverhaltes gar nicht bestreitet, dass er nämlich die Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, zunächst jedenfalls verweigert hat.
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht ersichtlich, welchen Mehrwert die Einholung des StPO-Aktes für den hier zu lösenden Fall bringen soll. Das konnte auch vom Rechtsvertreter des Beschuldigten nicht nachvollziehbar dargelegt werden. Auch diesem Beweisantrag war daher keine F58olge zu geben.
IV. Rechtsgrundlagen:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl 159 idF BGBl I 2017/66 (zu § 5 StVO) und idF BGBl I 2021/154 (zu § 99 StVO) lauten wie folgt:
§ 5.
(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
[…]
(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2
1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder
2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.
Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.
(6) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs. 4a zu einem Arzt gebracht werden, ist eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen; die Betroffenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen.
(Anm.:Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/1998)
(8) Ein bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt hat eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, wenn eine Person
1. zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde oder
2. dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung nach Abs. 2 eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben.
Der Arzt hat die Blutprobe der nächstgelegenen Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln und dieser im Fall der Z 2 Namen, Geburtsdatum und Adresse des Probanden sowie den Zeitpunkt der Blutabnahme bekanntzugeben. Weiters hat der Arzt eine Blutabnahme vorzunehmen, wenn eine Person zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde, weil bei einer Untersuchung (Abs. 9) eine Beeinträchtigung festgestellt wurde, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt; die Blutprobe ist der nächstgelegenen Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln. Übermittelte Blutproben sind durch ein Institut für gerichtliche Medizin oder eine gleichwertige Einrichtung zu untersuchen. Die Blutprobe darf nicht durch den Probanden selbst übermittelt werden.
(9) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.
(9a) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, den Speichel von in Abs. 2 und 2b genannten Personen auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren zu überprüfen, sofern zwar keine Vermutung im Sinne des Abs. 9 vorliegt, aber vermutet werden kann, dass sie sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befinden oder zum Zeitpunkt des Lenkens befunden haben, in der sie ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermögen. Die Überprüfung des Speichels ist mit Speichelvortestgeräten oder -streifen, die das Vorliegen von Suchtgiftspuren im Speichel anzeigen, vorzunehmen. Ergibt die Überprüfung des Speichels das Vorliegen von Suchtgiftspuren oder wird die Überprüfung verweigert, so gilt dies als Vermutung der Beeinträchtigung durch Suchtgift. Diesfalls haben die genannten Organe gemäß Abs. 9 vorzugehen; andernfalls hat ein Vorgehen gemäß Abs. 9 zu unterbleiben.
(10) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebracht werden, ist nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.
[…]
§ 99
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
[…]
b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
[…]“.
V. Rechtliche Erwägungen
In rechtlicher Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Regelungen des § 5 Abs 9, Abs 9a und Abs 10 StVO im Zusammenhang mit der Überprüfung von Fahrzeuglenkern, bei denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustanden befinden, von einem dreistufigen Vorgehen ausgehen:
In einem ersten Schritt muss seitens der polizeilichen Organe ein diesbezügliche Verdacht verifiziert und allenfalls erhärtet werden (z.B. durch einen Harntest). Ist aus verschiedensten Gründen ein derartiger Verdacht gegeben, hat sich der Proband (Abs 9 legcit) in einem zweiten Schritt einer klinischen Untersuchung zu unterziehen. Ergibt diese klinische Untersuchung, dass eine Beeinträchtigung vorliegt, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, ist in einem dritten Schritt eine Blutabnahme vorzunehmen. Auch diese Blutabnahme hat der Proband zu dulden (Abs 10 legcit).
Die erste Voraussetzung war – wie oben festgestellt - gegenständlich völlig unstrittig gegeben. Dem Beschuldigten wurde sogar noch angeboten, einen Harntest durchzuführen. Dieses Angebot hat er zunächst angenommen und ist dazu im Polizeifahrzeug Richtung PI Flughafen mitgefahren. Aufgrund seines Verhaltens im Polizeifahrzeug, wonach er plötzlich den Harntest verweigerte, war der Meldungsleger gezwungen, Schritt zwei einzuleiten und den Beschuldigten aufzufordern, sich klinisch untersuchen zu lassen. Er ist dabei nicht verpflichtet, wovon der Beschuldigte aber rechtsirrig ausgeht, ihn eingehend auf die einschlägige Rechtslage aufzuklären bzw. mit ihm in einen Diskurs zu gehen und über Einwände seinerseits abzusprechen.
Vielmehr ist der Beschuldigte verpflichtet, dieser Aufforderung bedingungslos nachzukommen (vgl. etwa VwGH 20.4.2001, 97/02/0293; 12.9.2006, 2006/02/0151; 27.2.2007, 200/02/0019 mwH). Er hat sohin nicht das Recht, vom Polizeibeamten etwa vorab eine umfangreiche rechtliche Aufklärung zu verlangen. Die entsprechende Amtshandlung kann daher vom Polizeibeamten, wie dies hier erfolgt ist, sofort für beendet erklärt werden – und ist damit das gegenständliche Delikte verwirklicht -, wenn sich der Proband nicht bereits erklärt, die ärztliche Untersuchung durchzuführen bzw. diese ablehnt. Nachfolgende Einsichten oder Erklärungen, nun doch einen Harntest bzw. eine ärztliche Untersuchung durchführen zu wollen, kommen verspätet und sind rechtlich irrelevant.
Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer jedenfalls den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt hat. Er hat ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt und ist der klaren und deutlichen Aufforderung eines Polizeiorganes, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht nachgekommen.
Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist ihr jedoch nicht gelungen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt hat. Vorsätzlich handelt nämlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Davon ist aufgrund des Umstandes, dass er in unmissverständlicher Art und Weise von einem Polizeibeamten aufgefordert wurde, sich ärztlich untersuchen zu lassen und er dieser Aufforderung nicht nachkam,
Der Beschwerdeführer hat daher die ihm angelastete Tat in objektiver und in subjektiver Hinsicht begangen.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Aufgrund seiner Angaben im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist von einer eher unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögenssituation auszugehen.
Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist als erheblich einzustufen. Beim Verschulden war – wie erwähnt - von Vorsatz auszugehen. Mildernd war seine bisherige Unbescholtenheit zu werten. Die belangte Behörde hat lediglich die Mindeststrafe verhängt. So erübrigen sich weitere Ausführung zur Strafbemessung.
Der Beschwerde kommt sohin keine Berechtigung zu und war diese spruchgemäß abzuweisen. Dabei war eine geringfügige Änderung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen. Es handelt sich dabei aber um bloße Präzisierungen. Hinsichtlich des relevanten Tatvorwurfes hat sich dadurch keine Änderung ergeben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war daher zu diesen Modifikationen gemäß § 50 VwGVG berechtigt.
A) 2. Zum Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 6.10.2022, Zl. VA-E-764/2022 wegen Entziehung der Lenkberechtigung (LVwG-2022/22/2857):
I. Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 7.7.2022 als unbegründet abgewiesen. Mit diesem Mandatsbescheid wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen AM und B für die Dauer von sechs Monaten ab 6.7.2022 (Abnahme des Führerscheins) entzogen sowie eine Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt VPU vorgeschrieben.
Dieser Entziehung der Lenkberechtigung lag der oben unter A) 1. festgestellte Sachverhalt zugrunde. Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene AA Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen jene, bereits oben im Verwaltungsstraferfahren angeführten Gründe vorgebracht.
II. Sachverhalt:
Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden (vgl. etwa VwGH 30.06.1998, 98/11/0134, 08.08.2002, 2001/11/0210 uva). Aufgrund dieser Bindungswirkung ist gegenständlich davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer AA, geb. XX.XX.XXXX, wohnhaft in der Adresse 1, **** Stadt Z am 6.7.2022 um 15:06 Uhr in **** Stadt Z, Adresse 2 (während der Fahrt im Dienst-KFZ) nach Aufforderung durch ein besonders geschulten bei einer Bundespolizeibehörde tätigen geweigert hat, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem gelenkt haben Arzt vorführen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er am 6.7.2022 gegen 14:59 Uhr das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** auf dem Adresse 3 in Stadt Z Richtung Osten in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.
III. Rechtsgrundlagen:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I 1997/120 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 2021/154 (FSG) zu berücksichtigen:
„Verkehrszuverlässigkeit
§ 7.
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
…
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
…
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
…
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24.
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
…
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
…
Dauer der Entziehung
§ 25.
(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
…
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
Sonderfälle der Entziehung
§ 26.
(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
…“
IV. Rechtliche Erwägungen:
Aufgrund der vorliegenden Bindungswirkung ist vom oben dargelegten Sachverhalt auszugehen. Damit steht aber fest, dass gegenständlich eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG vorliegt (hier konkret eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO). Daraus resultiert gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG eine Mindestentzugszeit von 6 Monaten.
Die Anordnung einer Nachschulung und die Vorschreibung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Stellungnahme ist in der gegenständlichen Fallkonstellation aufgrund des § 24 Abs 3 FSG zwingend vorgesehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
B). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision is