Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.12.2022Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Die auf Grundlage des FSG erfolgende vorläufige Führerscheinabnahme ist keine Handlung im Rahmen der – durch § 2 SPG definierten – Sicherheitsverwaltung. Das Beschwerderecht nach § 88 Abs 2 SPG gegen schlicht hoheitliches (sicherheitsbehördliches) Handeln kommt dem Betroffenen somit nicht zu. Der StVO 1960 bzw dem FSG sind vergleichbare Beschwerdemöglichkeiten fremd.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Sicherheitsverwaltung; Führerschein; Abnahme;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.M.50.001.2022Zuletzt aktualisiert am
09.02.2023