TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/29 93/03/0140

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Veröffentlicht am 29.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

BetriebsO 1986 §30 Abs1;
GelVerkG §14 Abs1 Z6;
VStG §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des Josef J in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 11. Mai 1993, Zl. UVS-03/21/00871/93, betreffend Übertretung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. Mai 1993 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 7 VStG in Verbindung mit

§ 30 Abs. 1 der Betriebsordnung 1986 (BO) in Verbindung mit

§ 14 Abs. 1 Z. 6 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes (GelVerkG)

schuldig erkannt, weil er vorsätzlich veranlaßt habe, daß eine näher bezeichnete Person eine Verwaltungsübertretung nach § 30 Abs. 1 erster Satz BO begeht, weil er dieser am 9. Juni 1992 aufgetragen habe, ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Taxi im Fahrdienst zu verwenden, ohne daß sie im Besitze eines Taxiausweises gewesen sei und am 9. Juni 1992 um 03.45 Uhr in Wien 7 an einer näher bezeichneten Örtlichkeit bei Begehung dieser Verwaltungsübertretung betreten worden sei. Über den Beschwerdeführer wurde deshalb eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht im wesentlichen geltend, daß die belangte Behörde zu Unrecht nicht seiner Verantwortung gefolgt sei, wonach er der näher bezeichneten Person keinen Auftrag erteilt habe, das Taxi im Fahrdienst zu lenken, sondern daß er diese Person lediglich ersucht habe, "die Tageslosung von einem anderen Taxilenker vom 10. Bezirk zu holen und dem Beschwerdeführer zu überbringen". Aus den Aussagen der Meldungsleger sei in keiner Weise ableitbar, daß der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen habe. Die belangte Behörde hätte auch die Einvernahme des Lenkers des Fahrzeuges als Zeuge veranlassen müssen. Der Beschwerdeführer sei weder Halter noch Eigentümer noch Taxikonzessionär des Fahrzeuges und habe auch keine Funktion in der "GesmbH, welche Halter gegenständlichen Taxis" sei, ausgeübt. Im erstinstanzlichen Straferkenntnis und auch im angefochtenen Bescheid sei nicht konkretisiert, wie der Beschwerdeführer die Tat begangen haben soll.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht durchzudringen: Wenn er die Aussagen der beiden Meldungsleger als nicht hinreichend darzustellen sucht und rügt, daß die belangte Behörde nicht seiner eigenen Verantwortung gefolgt sei, bekämpft er damit inhaltlich die Beweiswürdigung der belangten Behörde, wobei jedoch an der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu seiner diesbezüglichen Kontrollbefugnis, die sich demnach nur auf die Vollständigkeit des ermittelten Sachverhaltes und die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung zu erstrecken hat, festzuhalten ist (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1990, Zl. 89/02/0195). Die belangte Behörde, die den Tatvorhalt gegen den Beschwerdeführer aus dem Straferkenntnis erster Instanz übernommen hat, wozu sie berechtigt war, hat die Aussagen der beiden Meldungsleger im Einzelnen dargestellt und gegen die Behauptungen des Beschwerdeführers - der zur mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde nicht erschienen war - abgewogen. Aus dem angefochtenen Bescheid ist einwandfrei erkennbar, warum die belangte Behörde den Aussagen der Meldungsleger gefolgt ist; der Beschwerdeführer vermag dagegen nichts Stichhältiges aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer übersieht hiebei insbesondere auch, daß er selbst im Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz bei seiner Einvernahme am 12. Jänner 1993 aussagte, daß der namentlich bezeichnete Lenker in SEINEM Auftrag die Fahrt durchführte. Wenn der Beschwerdeführer gleichzeitig glaubhaft zu machen suchte, daß der Lenker nur den Auftrag hatte, eine "Abrechnung" durchzuführen, und die belangte Behörde dem Beschwerdeführer diese Darstellung aufgrund der anderen Beweisergebnisse aus den angeführten Gründen nicht glaubte, vermag dies keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu bewirken.

Desgleichen kann der belangten Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie den Lenker des Taxifahrzeuges nicht mehr einvernahm: Der Beschwerdeführer, dem nach Akteneinsicht Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden war, mußte wissen, daß - wie im Bericht der Bundespolizeidirektion Wien vom 2. November 1992 festgehalten wurde - dieser Zeuge nach Jugoslawien abgeschoben, und von seiner früheren Anschrift amtlich abgemeldet worden war und der derzeitige Aufenthaltsort von der Behörde nicht ermittelt werden konnte.

Verfehlt ist schließlich auch der Einwand, die belangte Behörde habe die Tat nicht hinreichend konkretisiert: Die belangte Behörde folgte diesbezüglich den Ausführungen des Straferkenntnisses erster Instanz, worin die Tat unmißverständlich dargestellt und auch die Schuldform, mit der der Beschwerdeführer die Tat begangen hat, nämlich Vorsatz, unter Bedachtnahme auf § 7 VStG, festgehalten ist. Es kann daher keine Rede davon sein, daß es sich beim Beschwerdeführer lediglich um einen "unbeteiligten Dritten" handelte, auch wenn er selbst nicht Gewerbeinhaber im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 2 BO ist.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 47 ff VwGG in Verbundung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993030140.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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