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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §45 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/09/0158 95/09/0159Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der S in H vom 30. Mai 1995, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in H, auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnis 1. vom 18. November 1993, Zlen. 93/09/0197 und 0198 (Wiederaufnahmeanträge protokolliert unter Zlen. 95/09/0157 und 0158) und 2. vom 24. Februar 1995, Zl. 94/09/0270 (Wiederaufnahmeantrag protokolliert unter Zl. 95/09/0159) abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG wird den genannten Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht Folge gegeben.
Begründung
Mit Erkenntnis vom 18. November 1993, Zlen. 93/09/0197 und 0198, hatte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerden der Antragstellerin gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 19. Oktober 1992, Zl. UVS-07/03/00142/92, und vom 24. November 1992, Zl. UVS-07/02/00141/92, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), als unbegründet abgewiesen.
Mit dem nunmehr unter hg. Zlen. 95/09/0157 und 0158 protokollierten Anträgen begehrt die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme der vorangeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Mit Erkenntnis vom 24. Februar 1995, Zl. 94/09/0270, hatte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 12. April 1994, Zl. UVS-07/03/00136/92, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG, als unbegründet abgewiesen.
Mit dem unter hg. Zl. 95/09/0159 protokollierten Antrag begehrt die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Mit diesen wegen ihres inhaltlichen und personellen Zusammenhanges zur gemeinsamen Behandlung und Beschlußfassung verbundenen Wiederaufnahmeanträgen (in der Fassung der Ergänzung vom 14. November 1995) macht die Antragstellerin im wesentlichen geltend, sie habe in der Zeit vom 7. Februar 1991 bis 24. Februar 1995 auf Anraten von Rechtsanwalt
Dr. R. Itzlinger die Position der handelsrechtlichen Geschäftsführerin bei der RBV Realitäten-Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft m.b.H. übernommen. Die Mehrheitsanteile an dieser Gesellschaft habe Dr. I., 49 % ihr Mann besessen. Sie habe für ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin keinen Schilling erhalten und sei im Zeitpunkt der Übernahme dieser Funktion 21 Jahre alt gewesen. Es sei ihr nicht möglich gewesen, bei Dr. I. ihren Einfluß auf irgendwelche Weise auszuüben, weil sie von der Tätigkeit dieser Firma überhaupt keine Ahnung gehabt habe. Sie mache als Wiederaufnahmegrund die "lit. 1 bis 5, im speziellen ... § 45 Abs. 1 lit. 1" VwGG geltend. Die (obgenannten) Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes seien durch strafbare Handlungen herbeigeführt bzw. sonst erschlichen worden: Sie sei nämlich von Dr. I. (derzeit in Untersuchungshaft) getäuscht und betrogen worden, habe er sie doch bezüglich ihrer Geschäftsführertätigkeit bewußt in die Irre geführt, in dem er gemeint habe, ihr könnten aus dieser Geschäftsführertätigkeit keine wie immer gearteten Nachteile entstehen. Dr. I. habe sie bewußt durch falsche Auskünfte zu ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin bewogen. Wäre sie richtig aufgeklärt worden, hätte sie diese Geschäftsführung niemals übernommen und hätte daher auch keine Verwaltungsstrafe bekommen. Aber auch in diesem Verfahren sei sie von Dr. I. getäuscht und betrogen worden, da er ihr über den Verfahrensstand falsche Auskünfte gegeben habe.
§ 45 Abs. 1 VwGG lautet:
"(1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn
1.
das Erkenntnis oder der Beschluß durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2.
das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehen Frist beruht oder
3.
nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder
4.
im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte oder
5.
das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt habe, nachträglich behoben wurde."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. die Beschlüsse vom 18. April 1989, Zl. 88/08/0320, vom 28. Juni 1989, Zl. 88/12/0069, sowie vom 16. Dezember 1992, Zl. 91/12/0042 uva.) setzt § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG, auf den sich die Ausführungen in den Wiederaufnahmeanträgen der Antragstellerin ihrem Inhalt nach beziehen, voraus, daß die gerichtlich strafbare Handlung oder die Erschleichungshandlung im Zuge des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof und nicht etwa im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens oder zu einem dem vorangehenden Zeitpunkt gesetzt wurde.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin läßt (selbst dann, wenn sich die von ihr angeführten Fehlinformationen durch Rechtsanwalt Dr. I. auf die verwaltungsgerichtlichen Verfahren beziehen sollten) nicht erkennen, daß dadurch die Tatbestandsvoraussetzung nach § 45 Z. 1 VwGG oder einem sonstigen in dieser Bestimmung taxativ aufgezählten Wiederaufnahme-Grund erfüllt sind.
Die Wiederaufnahmeanträge erweisen sich daher mangels der Voraussetzung nach § 45 Abs. 1 (insbesondere Z. 1 VwGG) als unbegründet; es konnte daher diesen Anträgen nicht stattgegeben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995090157.X00Im RIS seit
03.04.2001