TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/29 95/03/0187

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Veröffentlicht am 29.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §46;
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §102 Abs1;
VStG §24;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 1. März 1995, Zl. UVS 303.3-5/94-14, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 101 Abs. 1 lit. a iVm § 102 Abs. 1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs. 1 leg. cit. mit einer Geldstrafe von S 18.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) bestraft, weil er am 9. September 1993 einen den Kennzeichen nach bestimmten Lkw-Zug (Lkw mit Anhänger) in Betrieb genommen und sich trotz Zumutbarkeit nicht davon überzeugt habe, daß der Lastkraftwagen und der damit gezogene Anhänger hinsichtlich der Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen hätten, zumal er den angeführten Kraftwagenzug am 9. September 1993 um 10.30 Uhr in Leoben auf einem bestimmten Straßenstück der S 6 gelenkt habe, obgleich durch die Beladung das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 22.000 kg um 3.240 kg und das höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 22.000 kg um 7.720 kg, somit die Summe des höchstzulässigen Gesamtgewichtes des Kraftwagens mit Anhänger von 44.000 kg um

10.960 kg überschritten worden sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht als erwiesen annehmen dürfen. Er habe im Verwaltungsstrafverfahren bestritten, daß die zur Gewichtsbestimmung verwendete Waage (Brückenwaage des Zollamtes Leoben-Niklasdorf) das richtige Gewicht des Lkws angezeigt habe, und dies damit begründet, daß nach seiner Information die Waage nicht geeicht gewesen sei, weil eine Kontrollabwaage des Lkws auf dem Firmengelände ergeben habe, daß keine Überladung vorgelegen sei. Der als Zeuge vernommene Meldungsleger habe nicht angeben können, wann die Waage letztmalig geeicht worden sei. Er habe nicht begründet, aufgrund welcher Umstände er zum Schluß gekommen sei, daß die Waage funktionstüchtig bzw. zum Tatzeitpunkt ordnungsgemäß geeicht gewesen sei. Die vom Zollamt Leoben vorgelegte Rechnung betreffend die angebliche Eichung stelle keinen Beweis dar, daß die öffentliche Waage zum Tatzeitpunkt ordnungsgemäß geeicht gewesen sei.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Nach dem Inhalt der Verwaltungsstrafakten beschränkte sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Überladung in der Berufung zunächst auf die Behauptung, die Brückenwaage des Zollamtes Leoben-Niklasdorf sei am 9. September 1993 funktionsuntüchtig gewesen und habe ein unrichtiges Gewicht angezeigt. Zum Beweis dafür beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme des Meldungslegers, "aus dessen Aussage sich ergeben wird, daß am 9.9.1993 mehrfach unrichtige Gewichte von der nicht funktionstüchtigen Waage angezeigt wurden und daher kein wie immer gearteter Nachweis gegeben ist, daß der Beschuldigte die höchstzulässigen Gesamtgewichte durch die Beladung überschritten hat." Nachdem der Meldungsleger als Zeuge vernommen in der Verhandlung vor der belangten Behörde am 20. Jänner 1995 angegeben hatte, daß ihm noch nie aufgefallen sei oder daß ihm auch noch nie gemeldet worden sei, daß die gegenständliche Brückenwaage unrichtige Gewichte angezeigt hätte, behauptete der Beschwerdeführer, daß das Meßergebnis unrichtig angezeigt worden sei, weil die Waage nicht geeicht gewesen sei. Es wurde die Einholung "der entsprechenden Eichunterlagen vom Zollamt Leoben-Niklasdorf" beantragt.

Diesem Vorbringen mangelte im Hinblick auf das beträchtliche Ausmaß der festgestellten Überladung die zur Erweckung begründeter Bedenken gegen die Richtigkeit des Meßergebnisses notwendige Substanz, zumal der gemäß § 46 AVG iVm § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren geltende Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel die Heranziehung von mit ungeeichten Meßgeräten erzielten Meßergebnissen nicht verbietet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. November 1991, Zl. 91/03/0258).

Schon aus diesem Grund entbehrt das die mangelnde Eichung und Funktionstüchtigkeit der Waage betreffende Beschwerdevorbringen der Rechtserheblichkeit. Im übrigen begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde aufgrund der vom Zollamt Leoben vorgelegten Rechnung für die durchgeführte Eichung vom 6. Mai 1993 davon ausging, daß die gegenständliche Waage zum Tatzeitpunkt ordnungsgemäß geeicht gewesen sei. Bei der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, es sei eine Kontrollabwaage vorgenommen worden, handelt es sich um eine im Grund des § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung.

In der Verhandlung vor der belangten Behörde am 1. März 1995 brachte der Beschwerdeführer schließlich vor, daß das zuständige Wiegeorgan die Brückenwaage am Tattag nicht ordnungsgemäß bedient habe, und zwar deshalb, weil das Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht auf den entsprechend vorgesehenen Punkten der Brückenwaage positioniert und deshalb ein unrichtiges Meßergebnis erzielt worden sei. Zum Beweis hiefür berief er sich auf die Durchführung eines Ortsaugenscheines und die Einvernahme "des entsprechenden Wiegeorgans".

Diesem Beweisantrag gab die belangte Behörde nicht statt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde dazu ausgeführt, daß diese Darstellungsweise des Beschwerdeführers seiner bisherigen Verantwortung im Verfahren widerspreche. Konkrete Gründe, warum eine unrichtige Positionierung des Kraftwagenzuges abgeleitet werde, habe der Beschwerdeführer nicht angeben können. Daß dieses Vorbringen ausschließlich der Verfahrensverzögerung gedient habe, werde neben der mangelnden Konkretisierung dieser Anträge auch aus dem Umstand abgeleitet, daß der Beschwerdeführer angegeben habe, die nicht ordnungsgemäße Bedienung der Brückenwaage und Positionierung des Fahrzeuges von einem "Dritten" gehört zu haben und er diesen "Dritten" nicht nennen könne.

Wenn der Beschwerdeführer die Nichtaufnahme dieser Beweise unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, vermag er damit nicht durchzudringen. Sein Vorbringen läßt nämlich jede nachvollziehbare Begründung dafür vermissen, wieso die behauptete "unrichtige Positionierung" des Fahrzeuges auf der Waage die Anzeige eines höheren als des tatsächlichen Gewichtes bewirken könnte. Die Wesentlichkeit des geltend gemachten Verfahrensmangels wurde somit nicht dargetan.

Auch die gegen die Strafbemessung vorgebrachten Einwände sind nicht zielführend. Der Strafrahmen des § 134 Abs. 1 KFG 1967 reicht bis zu einer Geldstrafe von S 30.000,--. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal betraft, kann anstelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Bei diesem Strafrahmen ist kein Ermessensfehler erkennbar, wenn die belangte Behörde unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers (monatliches Nettoeinkommen von S 12.000,--, gemeinsam mit Ehegattin Landwirtschaft in der Größe von 10 ha, Sorgepflicht für die Ehegattin, Darlehensrückzahlungsverpflichtung in der Höhe von S 4.000,-- monatlich für Wohnhaussanierung) in Anbetracht des sich in der erheblichen Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes manifestierenden beträchtlichen Unrechtsgehaltes der vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretung und insbesondere der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers (zuletzt am 30. August 1993 in der Höhe von S 10.000,--) mit der Verhängung einer Geldstrafe von S 18.000,-- vorgegangen ist. Von der Gefahr einer "Existenzvernichtung" kann schon im Hinblick auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 54b Abs. 3 VStG keine Rede sein. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt der Umstand, daß die "Gewichtsabschätzung" im Wald, somit unter erschwerten Bedingungen, stattgefunden hatte, keinen Strafmilderungsgrund dar, ist doch im Zweifel nur eine solche Menge an Holz zu laden, daß auch unter Annahme des höchsten Gewichtes pro Festmeter das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1994, Zl. 94/03/0222).

Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet

und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Grundsatz der UnbeschränktheitBeweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030187.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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