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24/01 Strafgesetzbuch;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte
Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des C in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Jänner 1995, Zl. 109.541/4-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 24. Jänner 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 1993 auf Erteilung (nach der Aktenlage: auf Verlängerung) einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz - FrG abgewiesen.
Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer in den Jahren 1983 bis 1994 insgesamt neunmal, davon siebenmal wegen Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 und 2 StGB), einmal wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz und zuletzt (mit Urteil vom 15. Juni 1994) wegen § 217 Abs. 1 StGB und § 16 Abs. 1 Suchtgiftgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt auf drei Jahre, rechtskräftig verurteilt worden sei. Daraus ergebe sich, daß der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gewillt sei, sich entsprechend den in Österreich geltenden Rechtsvorschriften zu verhalten, und sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit i.S. des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG nicht nur gefährden würde, sondern tatsächlich schon gefährdet habe.
Der Beschwerdeführer habe keine nennenswerten privaten und familiären Beziehungen zu Österreich. Er habe in seiner Berufung keine Gründe vorgebracht, die eine Entscheidung zu seinen Gunsten hätten herbeiführen können. Bei Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen (im Rahmen des Art. 8 MRK) sei aufgrund des angeführten Sachverhaltes den letztgenannten absolute Priorität einzuräumen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Offensichtlich um darzutun, daß seiner Meinung der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG nicht erfüllt sei, macht der Beschwerdeführer geltend, daß er zwar in Österreich strafbare Handlungen begangen habe, es sich hiebei aber "im großen und ganzen um kleinere Geldstrafen und lediglich zwei bedingte (noch dazu nicht einschlägige) Verurteilungen zu Freiheitsstrafen handelt". Darüber hinaus sei er in seiner Heimat Türkei "strafrechtlich niemals negativ in Erscheinung getreten".
1.2. Der zuletzt genannte Umstand ist für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG gegeben sind, rechtlich unerheblich. Mit der völlig unangebrachten Verharmlosung der strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers läßt die Beschwerde vor allem die der - unbestrittenen - rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers vom 15. Juni 1994 zugrunde liegenden Straftaten (Menschenhandel, Suchtgiftdelikt) außer acht. Die Begehung des Verbrechens des Menschenhandels (§ 217 Abs. 1 StGB) und des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Suchtgiftgesetz allein rechtfertigen die von der belangten Behörde getroffene Annahme, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Die insoweit behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt somit nicht vor.
2.1. Die Beschwerde bekämpft das Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe bereits in der Berufung dargelegt, daß er seit über zehn Jahren in Österreich aufhältig und hier voll integriert sei. Er sei zu 50 % Gesellschafter und Geschäftsführer der B & C Gesellschaft m.b.H.; aus dieser Tätigkeit sei sein Einkommen vollkommen gesichert. Darüber hinaus habe er vier Kinder, von denen drei in Österreich lebten und bereits die österreichische Staatsbürgerschaft hätten. Schließlich habe er die Absicht, seine ehemalige Gattin, mit der er nach wie vor zusammenlebe, neuerlich zu ehelichen.
2.2. Auch dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Die durch das der Verurteilung vom 15. Juni 1994 zugrunde liegende deliktische Verhalten des Beschwerdeführers herbeigeführte Beeinträchtigung maßgeblicher öffentlicher Interessen - Schutz der öffentlichen Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer - ist von großem Gewicht. Hiezu ist insbesondere darauf hinzuweisen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Suchtgiftdelikten sogar die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - und dies selbst im Fall von ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden - zulässig ist (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 20. Juli 1995, Zl. 95/18/0856, und vom 7. September 1995, Zl. 95/18/0881, jeweils mwN). Vorliegend sind im Rahmen der bei Heranziehung des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG gebotenen Interessenabwägung neben dem Verstoß des Beschwerdeführers gegen § 16 Abs. 1 Suchtgiftgesetz aber auch das ihm zur Last liegende Verbrechen des Menschenhandels und die von ihm im Verlauf mehrerer Jahre geradezu regelmäßig begangenen Körperverletzungen zu berücksichtigten. Daß angesichts der solcherart in besonders großem Ausmaß gegebenen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die zweifellos nicht unbeachtlichen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich zurückzutreten haben, wurde von der belangten Behörde im Ergebnis zutreffend erkannt.
3. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG abzuweisen.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 VwGG iVm der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180614.X00Im RIS seit
02.05.2001