Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.07.2021Rechtssatz
Grund für eine Anwendung des § 37 Abs 1 Z 4 BVergG 2018:
COVID-Maßnahmen (negatives Testergebnis als Voraussetzung für die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen sowie für die Einreise von Grenzpendlern in das Bundesgebiet) wurden nur wenige Tage vor ihrem Inkrafttreten kundgemacht.
Es bestand daher ein äußerst dringlicher, zwingender Bedarf nach einer Erweiterung der Testkapazitäten zur Durchführung von SARS-CoV-2-Antigentests, der durch Ereignisse begründet wurde, die nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben waren und die für diesen auch nicht so zeitgerecht vorhersehbar waren, dass er die rechtzeitige Leistungserbringung mittels Durchführung eines (beschleunigten) Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung sicherstellen hätte können.
Schlagworte
Vergaberecht, Verhandlungsverfahren ohne vorherige BekanntmachungAnmerkung
Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (16.12.2022, Ro 2021/04/0028) als unbegründet abgewiesen.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2021:LVwG.314.1.2021.S1Zuletzt aktualisiert am
08.02.2023