RS Lvwg 2021/7/21 LVwG-314-1/2021-S1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.07.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.07.2021

Rechtssatz

Grund für eine Anwendung des § 37 Abs 1 Z 4 BVergG 2018:

COVID-Maßnahmen (negatives Testergebnis als Voraussetzung für die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen sowie für die Einreise von Grenzpendlern in das Bundesgebiet) wurden nur wenige Tage vor ihrem Inkrafttreten kundgemacht.

Es bestand daher ein äußerst dringlicher, zwingender Bedarf nach einer Erweiterung der Testkapazitäten zur Durchführung von SARS-CoV-2-Antigentests, der durch Ereignisse begründet wurde, die nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben waren und die für diesen auch nicht so zeitgerecht vorhersehbar waren, dass er die rechtzeitige Leistungserbringung mittels Durchführung eines (beschleunigten) Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung sicherstellen hätte können.

Schlagworte

Vergaberecht, Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung

Anmerkung

Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (16.12.2022, Ro 2021/04/0028) als unbegründet abgewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2021:LVwG.314.1.2021.S1

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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