Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.09.2022Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §88 Abs2Rechtssatz
Bei § 88 Abs 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) handelt es sich nicht um eine abstrakte Gefährdungsnorm, zumal bei Betrachtung der textlichen Ausgestaltung der Übertretungsnorm der Gesetzgeber, sofern er ein abstraktes Gefährdungsverbot hätte normieren wollen, auch hätte festlegen müssen, dass das Verbot auch dann besteht, wenn andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden können, wie er das etwa in § 16 Abs 1 StVO 1960 normiert hat. Der Umstand, dass der Gesetzgeber hier das Gefährdungsverbot explizit auf den Verkehr sowie auf Fußgänger beschränkte, verlangt ein konkretes Gefährdungspotenzial.
Schlagworte
Spiele auf Gehsteigen oder Gehwegen, Befahren mit fahrzeugähnlichem Spielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln, Gefährdungsverbot, keine abstrakte Gefährdungsnorm, konkretes Gefährdungspotenzial, SkateboardEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.30.17.2658.2022Zuletzt aktualisiert am
08.02.2023