TE Vwgh Beschluss 1995/12/12 94/09/0143

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.12.1995
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §112 Abs4;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers

Mag. Simetzberger, in der Beschwerdesache des Dr. G in W gegen die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt wegen Verletzung der Entscheidungspflicht iA Bezugskürzung aufgrund einer Suspendierung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Diesbezüglich kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, mit welchem die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Ruhestandsversetzungsbescheid der belangten Behörde vom 11. November 1992 als unbegründet abgewiesen wurde, verwiesen werden, dem auch der nähere Sachverhalt entnommen werden kann. Daraus ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren auch festzuhalten, daß im Frühjahr 1992 ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden war.

Der Beschwerdeführer hat seit 1992 mehr als 100 Säumnis- und Bescheidbeschwerden sowie Anträge beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

Mit undatierter Eingabe, beim Verwaltungsgerichtshof protokolliert am 7. Juni 1994, machte der Beschwerdeführer Verletzung der Entscheidungspflicht der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt geltend, weil über seinen Antrag vom 23. März 1993 (- der dieser Beschwerde in unleserlicher Form in Kopie beigelegt war -) noch nicht entschieden worden sei.

Nach verfügter Beschwerdeergänzung und unter Berücksichtigung der im Zusammenhang mit der Suspendierung und disziplinären Verantwortung des Beschwerdeführers abgeführten Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:

Mit Verfügung der Dienstbehörde des Beschwerdeführers vom 7. Februar 1992 war dieser vorläufig vom Dienst gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 suspendiert worden.

Das dagegen beim Verwaltungsgerichtshof unter

Zl. 92/09/0040 erhobene Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluß vom 25. Juni 1992 eingestellt, weil mit Verfügung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten vom 12. März 1992 - gemeinsam mit dem Einleitungsbeschluß hinsichtlich eines Disziplinarverfahrens - die Suspendierung gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 verhängt worden war.

Die vom Beschwerdeführer gegen den unter einem ergangenen Einleitungsbeschluß erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof führte zum Erkenntnis vom 16. Juli 1992, Zl. 92/09/0120, und zur Aufhebung des Einleitungsbeschlusses wegen Unzuständigkeit des Senates der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten.

Über die vom Beschwerdeführer gegen die Suspendierung erhobene Berufung hatte zu diesem Zeitpunkt bereits die belangte Behörde mit Bescheid vom 26. Mai 1992, die Suspendierung der Disziplinarbehörde erster Instanz bestätigend entschieden.

Nach den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeergänzung hatte er am 4. Mai 1992 einen Antrag auf Aufhebung der Bezugskürzung und auf Feststellung der Entscheidungspflicht sowie auf Feststellung verschiedener Dienstpflichtverletzungen der Dienstbehörde und der Disziplinarbehörde bei der Behörde erster Instanz eingebracht (vgl. auch Zurückweisungsbeschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1995, Zlen. 93/12/0205, 0207, mit dem die gen. sonstigen Feststellungsanträge des Beschwerdeführers bereits erledigt worden sind). Hinsichtlich des hier verfahrensgegenständlichen Antrages auf Aufhebung der Bezugskürzung wegen der Suspendierung beantragte der Beschwerdeführer mit 23. März 1993 Übergang der Zuständigkeit an die belangte Behörde.

Nach dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers - sinnvoll gedeutet - sieht er sich in seinem Recht auf Entscheidung über seinen Antrag auf Aufhebung der mit seiner Suspendierung verbundenen Bezugskürzung verletzt.

Gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 hat jede durch Beschluß der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügte Suspendierung die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.

Mit der Suspendierung ist demnach die Rechtsfolge der Bezugskürzung kraft Gesetzes verbunden; es besteht aber die Möglichkeit, diese Rechtsfolge seitens der Behörde zu modifizieren. Ein solcher Antrag setzt aber neben den angegebenen sozialen Gründen natürlich die Tatsache der Kürzung als solche voraus.

Der gegenständlichen Säumnisbeschwerde liegt ein Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Kürzung der Bezüge im Zusammenhang mit seiner seinerzeitigen Suspendierung zugrunde, wobei das rechtliche Schicksal dieses Antrages von vornherein in Verbindung mit dem Umstand seiner Suspendierung zu sehen ist. Im Zeitpunkt der Erhebung dieses Antrages am 4. Mai 1992 war der Beschwerdeführer tatsächlich mit der Rechtsfolge der Bezugskürzung suspendiert. Da aber der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16. Juli 1992, Zl. 92/09/0120, den unter einem mit der Suspendierung gefaßten Einleitungsbeschluß wegen Unzuständigkeit des Senates der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten behoben hat, was nach Auffassung der Dienstbehörde zur Gegenstandslosigkeit auch der Suspendierung geführt habe, und vom zuständigen Senat kein neuer Beschluß innerhalb der Verjährungsfrist gefaßt worden sei, sei Verjährung eingetreten. Demnach verfügte die Dienstbehörde einerseits die NACHZAHLUNG DES GESAMTEN INFOLGE SUSPENDIERUNG des Beschwerdeführers EINBEHALTENEN BEZUGSDRITTELS und forderte den Beschwerdeführer mit Erledigung vom 14. August 1992 zum unverzüglichen Dienstantritt auf. Der Beschwerdeführer kam diesem Auftrag am 20. August 1992 ordnungsgemäß nach (vgl. diesbezüglich auch den Beschluß vom 19. Oktober 1995, Zl. 93/09/0332, über die Beschwerde hinsichtlich der Suspendierung).

Durch diese Vorgangsweise der Dienstbehörde war der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt seines Devolutionsantrages, der sich aber auch auf eine Reihe weiterer Feststellungen bezog (vgl. die Zurückweisung der diesbezüglichen Säumnisbeschwerden mit Beschluß vom 30. Juni 1995, Zlen. 93/12/0205, 0207), hinsichtlich der Bezugskürzung und Suspendierung klaglos gestellt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. Mai 1994, der unbestritten in Rechtskraft erwachsen ist, wurde überdies der ursprüngliche Suspendierungsbescheid der Disziplinarkommission vom 12. März 1992 (- der aber nach Auffassung der Dienstbehörde bereits ohnehin gegenstandslos war -) gemäß § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG für nichtig erklärt und ausgesprochen, daß damit auch der Bescheid der belangten Behörde vom 26. Mai 1992 seine Rechtswirksamkeit verloren hat.

Gemäß § 34 VwGG sind Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluß zurückzuweisen.

Da im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (eingelangt am 7. Juni 1994) dem seinerzeitigen Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der mit der Suspendierung verbundenen Bezugskürzung sowohl faktisch als auch rechtlich bereits entsprochen war und bei dieser Sachlage weder eine weitere Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers noch eine Pflicht zur Entscheidung besteht, war die Beschwerde gemäß § 34 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090143.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten