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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AuslBG §12a idF 1993/501;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß, Dr. Germ, Dr. Fuchs und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde der XY Gesellschaft m.b.H. in G, vertreten durch Dr. NN, Rechtsanwalt in G, gegen 14 Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 29. und 30. August 1995, Zlen. LA3/6702/B-Ed, ABB.: 1482595, 1483365, 1483369, 1483289, 1483372, 1483293, 1483300, 1483380, 1483709, 1483383, 1483366, 1483291, 1483295 und 1483302, betreffend Nichterteilung von Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird in bezug auf die genannten Bescheide als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof geht aufgrund der Beschwerde und den vorgelegten angefochtenen Bescheiden von folgendem Sachverhalt aus:
Die beschwerdeführende Partei, die ein Unternehmen für Zelthallenverleih und Planenherstellung betreibt, beantragte am 5. April 1995 die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die ausländischen Staatsangehörigen A (Staatsangehörigkeit:
Bosnien-Herzegowina; berufliche Tätigkeit: Planenarbeiter mit Schlosserkenntnissen), B (Bosnien-Herzegowina;
Schaustellergehilfe und Planenerzeuger), C (Bosnien-Herzegowina; Planenarbeiter), D (Bosnien-Herzegowina;
Zeltmeister), E (Bosnien-Herzegowina; Schaustellergehilfe), F (Ghana; Schneider), G (Bosnien-Herzegowina;
Schaustellergehilfe mit Schlosserkenntnissen), H (Kroatien;
Zeltmeister), I (Bosnien-Herzegowina; Hilfsarbeiter), J (Bosnien-Herzegowina; Planenarbeiter), K (Nigeria;
Schaustellergehilfe), L (Kroatien; Zeltmeister und LKW-Fahrer), M (Nigeria; Schaustellergehilfe) und N (Kroatien; Zeltmeister).
Diese Anträge wurden seitens der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark gemäß § 4 Abs. 3 Z. 12, § 4 Abs. 7 i.V.m. § 12a Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 4 Abs. 6 AuslBG abgelehnt.
Den jeweils eingebrachten Berufungen wurde mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden keine Folge gegeben. Die Ablehnung stützte sich auf § 4 Abs. 3 Z. 7, § 4 Abs. 3 Z. 12 und § 4 Abs. 7 i.V.m. § 12a Abs. 2 AuslBG; für die beantragten ausländischen Arbeitnehmer K, L, M und N nur auf § 4 Abs. 3 Z. 12 und § 4 Abs. 7 i.V.m. § 12a Abs. 2 AuslBG.
In den - weitgehend gleichlautenden - Bescheidbegründungen wird zu § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG ausgeführt, eine Beschäftigungsbewilligung dürfe nach dieser Bestimmung, ausgenommen im Fall des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung, nur erteilt werden, wenn der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem AufG, BGBl. Nr. 466/1992, berechtigt sei. Dies liege in den gegenständlichen Fällen nicht vor, weil das Bestehen einer aufrechten Aufenthaltsbewilligung auch durch das Vorlegen der Originalreisepässe nicht habe nachgewiesen werden können und auch kein Antrag auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung gegeben sei.
Nach § 4 Abs. 3 Z. 12 AuslBG dürfe eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Arbeitgeber während der letzten 12 Monate vor der Antragseinbringung nicht trotz Ablehnung eines Antrages oder ohne einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung eingebracht zu haben, wiederholt Ausländer beschäftigt habe. Wiederholt sei eine Beschäftigung grundsätzlich dann, wenn der Arbeitgeber innerhalb der letzten 12 Monate bereits zweimal Ausländer unerlaubt beschäftigt habe. Es sei festgestellt worden, daß von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark eine Strafanzeige gegen die beschwerdeführende Partei wegen unerlaubter Beschäftigung eines (namentlich genannten) bosnischen Staatsangehörigen am 9. August 1994 erfolgt sei. Weiters seien aufgrund einer Kontrolle des Arbeitsmarktservice Kärnten am 10. November 1994 in Klagenfurt mehrere (namentlich genannte) ausländische Arbeitskräfte bei Zeltaufbauarbeiten angetroffen worden und es sei diesbezüglich ein seit 29. Juni 1995 rechtskräftiges Straferkenntnis wegen illegaler Ausländerbeschäftigung ergangen.
Gemäß § 12a Abs. 1 AuslBG dürfe die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer den Anteil von 8 % am österreichischen Arbeitskräftepotential (Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Inländer und Ausländer) nicht übersteigen. Diese Gesamtzahl (Bundeshöchstzahl) betrage laut Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, BGBl. Nr. 944/1994, für das Kalenderjahr 1995 262.000. Über die Gesamtzahl gemäß § 12a Abs. 1 AuslBG hinaus dürften nach Abs. 2 leg.cit.
Sicherungsbescheinigungen und Beschäftigungsbewilligungen bis zu einem Höchstmaß von 9 % am österreichischen Arbeitskräftepotential erteilt werden, wenn dies vom Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung für einzelne Personengruppen, an deren Beschäftigung öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen bestünden, festgelegt werde (in der Folge wird in den angefochtenen Bescheiden die Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung - BHZÜV - vom 21. April 1995, BGBl. Nr. 278/1995, zitiert). Für die Berechnung des Ausschöpfungs- und Überziehungsgrades der Bundeshöchstzahl seien die vom Arbeitsmarktservice Österreich monatlich veröffentlichten Arbeitsmarktdaten und die Statistik über die bewilligungspflichtig beschäftigten Ausländer und Ausländerinnen heranzuziehen. Gemäß § 4 Abs. 7 AuslBG dürften nach Ausschöpfung der Bundeshöchstzahl Beschäftigungsbewillgungen für Ausländer, die nicht einer in der Verordnung angeführten Personengruppe angehörten, nur dann erteilt werden, wenn der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz habe. Bereits mit Statistikstichtag Ende Juli 1995 sei die Zahl mit
285.129 Ausländer belastet. Da die Zahl der in Österreich beschäftigten und arbeitslosen Ausländer damit "weit höher" sei als die mit 262.000 Ausländern festgesetzte Bundeshöchstzahl, könne die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung in der gegenwärtigen Situation gemäß § 4 Abs. 7 AuslBG i.V.m. § 12a Abs. 1 und 2 AuslB auch bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen (besonders wichtige Gründe gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG, sozial-humanitäre Gründe, etc.) nicht in Frage kommen. Die beantragten Ausländer zählten nicht zu dem auf die Bundeshöchstzahl bereits angerechneten Personenkreis. Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung hätte daher eine weitere Überschreitung der Bundeshöchstzahl zur Folge.
In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich dadurch in ihren Rechten verletzt, daß den von ihr gestellten Anträgen auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die genannten Ausländer nicht stattgegeben worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die angefochtenen Bescheide (in allen 14 Fällen) auf § 4 Abs. 3 Z. 12 und § 4 Abs. 7 AuslBG und zusätzlich (in 10 Fällen) auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG gestützt. Schon die Berechtigung auch nur EINES dieser Versagungsgründe würde die Abweisung der Beschwerde rechtfertigen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1993, 92/09/0372, u.v.a.)
Nach § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992, berechtigt ist, ausgenommen im Fall des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung.
Die belangte Behörde hat in den auch auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG gestützten Bescheiden ausdrücklich festgestellt, daß das Vorliegen einer aufrechten Aufenthaltsbewilligung nicht habe nachgewiesen werden können und auch kein Antrag auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung vorliege. Die beschwerdeführende Partei tritt der Ablehnung unter dem Titel des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG und den dazu getroffenen Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden in der Beschwerde MIT KEINEM WORT entgegen und behauptet damit nicht einmal, die Ausländer hätten über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt oder hätten keiner derartigen Aufenthaltsbewilligung bedurft. Damit können aber die (auch) auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG gestützten Ablehnungen der Beschäftigungsbewilligungen in den davon betroffenen Bescheiden schon aus diesem Grund nicht als rechtswidrig erkannt werden (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. September 1995, 95/09/0059, und vom 19. Jänner 1995, 94/09/0282).
Aber auch soweit die angefochtenen Bescheide auf § 4 Abs. 7 AuslBG gestützt sind, vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen:
Nach § 4 Abs. 7 AuslBG (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des BGBl. Nr. 257/1995) dürfen unbeschadet des § 12a Abs. 2 leg. cit. Beschäftigungsbewilligungen nur unter der zusätzlichen Voraussetzung erteilt werden, daß die Bundeshöchstzahl nicht überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigungsbewilligung für einen Ausländer erteilt werden soll, der Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz hat.
Gemäß § 12a Abs. 1 AuslBG (i.d.F. BGBl. Nr. 501/1993) darf die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer den Anteil von 8 v.H. am österreichischen Arbeitskräftepotential (Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Inländer und Ausländer) nicht übersteigen. Diese Gesamtzahl hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales jährlich kundzumachen (Bundeshöchstzahl). Gemäß § 12a Abs. 2 AuslBG (i.d.F. gemäß BGBl. Nr. 257/1995) dürfen über die Gesamtzahl gemäß Abs. 1 leg. cit. hinaus Sicherungsbescheinigungen und Beschäftigungsbewilligungen bis zu einem Höchstausmaß von 9 v.H. am österreichischen Arbeitskräftepotential erteilt werden, wenn dies der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung für einzelne Personengruppen, an deren Beschäftigung öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen, festlegt (in Entsprechung dieser Bestimmung erging die in den angefochtenen Bescheiden zitierte BHZÜV vom 21. April 1995, BGBl. Nr. 278/1995).
Nach der aufgrund des § 12a AuslBG erlassenen Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1995, BGBl. Nr. 944/1994, beträgt die zulässige Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) im Jahre 1995 262.000. Ab Erreichen dieser Zahl dürfen Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen nur noch für Ausländer erteilt werden, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag bereits der Anrechnung auf die Bundeshöchstzahl unterliegen.
In der Beschwerde wird weder behauptet, daß die beantragten Ausländer zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide der Anrechung auf die Bundeshöchstzahl unterlägen wären, noch daß für diese die Tatbestände der BHZÜV zur Anwendung kommen könnten. Auch die Überschreitung der Bundeshöchstzahl wird in der Beschwerde grundsätzlich nicht bestritten.
Eine unrichtige rechtliche Beurteilung sieht die Beschwerde darin, daß die belangte Behörde zu Unrecht von einer absoluten Grenze der Ausländerbeschäftigung durch Festlegung der Bundeshöchstzahl ausgegangen sei, und schon allein der Umstand, daß nach den Ausführungen der belangten Behörde mit Statistik-Stichtag Ende Juli 1995 285.129 Ausländer legal beschäftigt gewesen seien, zeige, daß diese Grenze keineswegs absolut sei. Aufgrund einer derartigen Überschreitung müsse der Schluß gezogen werden, daß die Bundeshöchstzahl offenbar "ungenau" (Anführungszeichen im Original) angewendet werde. Es stehe der Behörde daher ein Ermessensspielraum zu, sodaß die belangte Behörde auch das Vorliegen wichtiger Gründe gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG hätte prüfen müssen. Diese rechtliche Auslegung sei auch deshalb vorzunehmen, weil es für den Antragsteller regelmäßig nicht vorhersehbar sei, ob zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt die Bundeshöchstzahl erfüllt oder überschritten sei.
Diesen Ausführungen ist in rechtlicher Hinsicht entgegenzuhalten, daß sich aus dem Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 7 AuslBG kein Anhaltspunkt dafür bietet, wonach bei Überschreitung der Bundeshöchstzahl ein Ermessensspielraum für die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen bestünde (zur auch im Gesetz vorgesehenen Überschreitung der Bundeshöchstzahl sei etwa auf die bereits mehrfach erwähnte BHZÜV hingewiesen). Auch die Ausführungen zur mangelnden "Vorhersehbarkeit" der Überschreitung der Bundeshöchstzahl können nichts daran ändern, daß die Sperre des § 4 Abs. 7 AuslBG im Zeitpunkt der Entscheidung über die Anträge der beschwerdeführenden Partei mit den hier angefochtenen Bescheiden voll wirksam war und keine weiteren Überlegungen dahin zuließ, ob und inwieweit diese Anträge allenfalls abgesehen von § 4 Abs. 7 AuslBG nach § 4 Abs. 6 AuslBG begründet sein mochten (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 1995, 95/09/0049).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung bezüglich der im Spruch genannten Bescheide nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG insoweit ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Hinsichtlich der ebenfalls mit derselben Beschwerde angefochtenen Bescheide vom 30. August 1995 betreffend die Nichterteilung von Beschäftigungsbewilligungen für die beiden bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen O und P (bei denen die Ablehnung in den angefochtenen Bescheiden nur auf § 4 Abs. 3 Z. 12 AuslBG gestützt wurde) wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren eingeleitet.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995090267.X00Im RIS seit
20.11.2000