Norm
AußStrG 2005 §48 Abs1Rechtssatz
Über die Gewährung dieser Einsicht hat kein Beschluss zu ergehen, dies ist im Instanzenzug durch den betroffenen Liegenschaftseigentümer nicht anfechtbar. Daraus folgt in teleologischer Reduktion des Verweises in § 5 Abs 4 GUG, dass auch im Rekursverfahren betreffend die Verweigerung der Erteilung der Abschrift selbst dann keine Rekurs- und/oder Revisionsrekursbeantwortung erforderlich ist, wenn der Beschluss auf Verweigerung der Einsicht in das Personenverzeichnis behoben wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134217Im RIS seit
07.02.2023Zuletzt aktualisiert am
08.02.2023