TE Dok 2022/5/25 2022-0.310.678

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Veröffentlicht am 25.05.2022
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2 und §44 Abs1 BDG i.V.m der DA „Dienstordnung der N.N.“ i.V.m. §91 BDG

Schlagworte

BetretungsV, aD

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 24.05.2022 nach der am 24.05.2022 in Anwesenheit des Beamten, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beamte wurde von dem Vorwurf,

er hat sich am 30.06.2021, während der Dienstzeit ohne dienstlichen Auftrag in der Privatwohnung von seiner Ex-Lebensgefährtin Frau A.A. in N.N. aufgehalten, wo es im Zuge eines verbalen Streites zu einer körperlichen Attacke auf Frau Benes gekommen ist und in weiterer Folge ein Betretungsverbot gem. §38a SPG ausgesprochen wurde,

er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG, § 44 Abs. 1 BDG i.V.m der DA „Dienstordnung der LPD N.N.“ v. 23.01.2013, i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen,

gem. § 126 Abs. 2 BDG i.V.m. § 118 Abs. 1 Zi 2 BDG im Zweifel freigesprochen.

Dem Beamten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.

Begründung

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinarverfügung der Dienstbehörde vom 02.12.2021 zu N.N., den Erhebungen der LPD N.N. und dem fristgerecht eingebrachten Einspruch des Beamten gegen die Disziplinarverfügung.

Sachverhalt:

Ad 1)

Am 28.07.2021, um 21:00 Uhr, wurden via Twitter Fotos vom Beamten veröffentlicht und mit dem Account der LPD N.N. verlinkt.

Auf einem der Fotos ist der Beamte neben einer Frau zu sehen, welche ein Selfie machte und darüber wurde der Text: „Der Schwurbel-Einsatzleiter N.N. war letzten Samstag wieder im Einsatz und macht selbstbewusst Selfies mit Antisemiten, Rassisten und Rechtsextremisten“ geschrieben.

Im Einsatzbefehl (GZ: N.N.) vom 19.07.2021 wurde folgendes angeführt: „Aufgrund der aktuellen Ereignisse ist das gemeinsame Posieren für Fotos von uEB mit dem Anmelder oder Aktivisten, mit Plakaten/Bildern oder sonstigen Behelfen zu unterlassen.“

Ad 2)

Am 30.06.2021, um ca. 10:10 Uhr, ist der Beamte während seiner Dienstzeit ohne dienstlichen Auftrag von der N.N. zur Privatwohnung seiner Ex-Lebensgefährtin (Frau A.A.) nach N.N., gefahren. Während des Aufenthaltes in besagter Wohnung ist es zu einem Streit zwischen dem Beamten und Frau A.A. gekommen, weshalb der Beamte in weiterer Folge Oberst B.B. telefonisch um Hilfe bat. KontrInsp. C.C. kam daraufhin in die oben angeführte Wohnung. Aufgrund der Angaben von A.A. und der sichtbaren Rötungen im Bereich des Dekolletés von A.A. wurde von Oberst B.B. am 30.06.2021, um 12:30 Uhr ein Betretungsverbot gem. §38a SPG ausgesprochen.

Das Betretungsverbot wurde am 01.07.2021 von der Behörde bestätigt.

A.A. gab gegenüber KontrInsp. C.C. an, dass derBeamte in die Wohnung gekommen ist und grantig gewesen wäre, weil Frau D.D. - mit welcher der Beamte laut A.A. in einem Naheverhältnis stand- ihn am Montag zum wiederholten Male abgewiesen hätte. Der Beamte habe A.A. gegenüber den Verdacht geäußert, dass D.D. etwas mit anderen Männern hätte. Der Beamte wäre immer ärgerlicher geworden und habe ihr im Vorbeigehen –aus welcher Motivation immer, sei es aus Enttäuschung oder Zorn - einen Faustschlag gegen die Brust versetzt. Dadurch sei sie jetzt in diesem Bereich gerötet und verspüre einen Druckschmerz.

Laut Befund des AKH wurde bei A.A. eine Prellung des Brustbeines sowie eine leichte Blutergussschwellung über dem Brustbein am oberen und mittleren Anteil festgestellt.

Verantwortung:

In seiner Stellungnahme führte der Beamte an, dass er lediglich einen dienstlichen Overall aus der Wohnung der A.A. geholt hätte, um diesen in weiterer Folge aufgrund Ausscheidens aus der OE ordnungsgemäß abzuführen. Im Zuge eines Gesprächs über die bevorstehende Trennung von A.A. habe diese versucht, ihn am Verlassen der Wohnung zu hindern, indem Sie den Beamten von hinten umklammerte und sich an ihn hängte.

Um sich aus der Umklammerung zu lösen, hätte er A.A. mit der flachen Hand auf Distanz gehalten. Er habe von sich aus sowohl Oberst B.B. als auch Brig. E.E. telefonisch verständigt, als er mitanhörte, dass A.A. über den Notruf die Polizei verständigte und ihn wahrheitswidrig der Körperverletzung bezichtigte.

Zum im Akt befindlichen Selfie gab der Beamte an, dass es sich bei dieser Frau definitiv nicht um die Anmelderin der Demonstration handle, da er mit dieser zuvor ein Gespräch über den näheren Ablauf der Demonstration hatte. Auch seitens der LPD N.N. konnte nicht geklärt werden, wer diese Frau tatsächlich gewesen ist.

Gerichtsverfahren:

Von der StA N.N. wurde das Verfahren wegen des Verdachts nach § 83 StGB am 22.07.2021 gem. § 190 Z 2 StPO eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht.

Maßnahmen der Dienstbehörde:

Seitens der Dienstbehörde wurde in weiterer Folge eine Disziplinarverfügung wegen Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 1 BDG erlassen, wobei ein Verweis verhängt wurde. Gegen diese Disziplinarverfügung hat der Beamte fristgerecht Einspruch erhoben, weshalb seitens der Bundesdisziplinarbehörde das ordentliche Verfahren einzuleiten war.

Mündliche Disziplinarverhandlung:

Mit Bescheid vom 25.01.2022 wurde das ordentliche Disziplinarverfahren eingeleitet. Gegen den Einleitungsbeschluss erhob der Beamte fristgerecht Beschwerde an das BVwG und wurde die mündliche Verhandlung nach teilweiser Stattgebung (Punkt 1 wurde eingestellt) und teilweiser Abweisung der Beschwerde für 24.05.2022 anberaumt und durchgeführt.

Der Beamte bekannte sich zu Beginn der Verhandlung zu der Anlastung betreffend körperlicher Attacke an A.A. und des daraus resultierenden Betretungsverbots für nicht schuldig und führte an, dass er am 30.06.2021 „Reisetag“ hatte und vom SKP N.N. wieder ins SPK N.N. kam. Zu diesem Zweck hätte er sich ein DienstKFZ genommen und seine Uniformsorten von der N.N. nach N.N. transportiert. Gleichzeitig schied er auch aus der ODE aus und musste noch 2 flammhemmende Overalls abgeben. Einer der beiden Overalls befand sich noch in der Wohnung von A.A., seiner Lebensgefährtin. Anfang Juni 2021 hätten A.A. und er sich dazu entschlossen, die Beziehung zu beenden, wobei die Trennung von ihm ausgegangen ist. A.A. hätte aber ersucht, die Beziehung nicht von einem Tag auf den anderen abzubrechen, sondern hätte zunächst den 15. Juni als Trennungstag vorgeschlagen, in weiterer Folge um „Fristerstreckung“ ersucht und letztlich den 30. Juni 2021 genannt. Am besagten Tag war geplant, seine privaten Sachen am Abend aus der Wohnung zu verschaffen und die Trennung zu vollziehen. Da er aber den flammhemmenden Overall bereits am Vormittag am N.N. abgeben wollte, begab er sich zu Fuß vom SPK N.N. in die Wohnung der A.A., welche gleich in der Nähe des SPK N.N. liegt. In der Wohnung hätte ihm A.A. plötzlich eine Szene gemacht und wollte ihm am Verlassen der Wohnung hindern. Wieder einmal ging es um die Trennung, die sie plötzlich nicht mehr akzeptieren wollte und deshalb versuchte, Frau D.D. bei ihm anzuschwärzen. Als er bereits im Vorzimmer vor der Wohnungstür stand, stellte sich A.A. ihm in den Weg und umklammerte ihn. Er konnte sich aus der Umklammerung befreien und hielt die A.A. mit dem rechten ausgestreckten Arm auf Distanz, wobei seine rechte flache Hand auf ihrem Brustkorb lag und er sperrte mit der linken Hand die Wohnungstür auf. Als er endlich im Stiegenhaus war, hörte er die A.A. mit dem Polizeinotruf telefonieren. Da er das weitere „procedere“ kannte, begab er sich zurück in die Wohnung, um auf die Kollegen zu warten. Er selbst verständigte von der Wohnung aus seinen Vorgesetzten Oberst B.B.. Als die Kollegen eintrafen, wurde er ersucht, die Wohnung zu verlassen und begab sich ins SPK N.N. in den dortigen Sozialraum, um auf weitere Anweisungen seines Vorgesetzten zu warten.

Im Zuge des Beweisverfahrens wurde auf die Niederschrift von A.A. verwiesen, welche anführte, dass der Beamte ihr einen Faustschlag gegen den Brustkorb versetzt hätte. Bei Vorlage der Lichtbilder mit der dokumentierten Verletzung war jedoch auffällig, dass sich auf dem Dekolleté eine großflächige Rötung befand. Ein Faustschlag würde eine kleine hämatomartige Verletzung hinterlassen. Offenbar ist dieser Umstand auch F.F. aufgefallen, der das Betretungsverbot zwar als Behördenvertreter bestätigte, darin aber ausführte, dass die Rötung auf dem Dekolleté eher einem Sonnenbrand gleicht. Aus Präventionsgründen wurde dennoch das BV bestätigt.

Seitens der StA N.N. wurde das Verfahren wegen des Verdachtes der Körperverletzung gem. § 190 Zi 2 StPO eingestellt.

Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer aus, dass der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenteile und des Beweisverfahrens hinreichend geklärt ist. Es geht vorliegendenfalls um den Schutz von Rechtsgütern – nämlich der körperlichen Integrität – welche zu den Kernaufgaben eines Exekutivbeamten gehören und die er selbst verletzte. Als Offizier und Führungskraft hat der Beamte eine besondere Vorbildwirkung.

Strafmildernd sind jedoch die hervorragende Dienstbeschreibung und das bisherige tadellose Verhalten des Beamten.

Antrag: Verweis

Der Verteidiger führte in seinem Plädoyer aus, dass es richtig wäre, dass ein Offizier eine besondere Stellung und damit Vorbildwirkung hätte. Dennoch hat der Beamte in seiner bisherigen polizeilichen Laufbahn keine einzige Ordnungswidrigkeit begangen. Er habe auch deshalb keine Schuldeinsicht, weil er die vorgeworfene Tat nicht begangen hätte.

Er hat, als er die Wohnung verlassen wollte und daran gehindert wurde, das gelindeste Mittel angewendet – nämlich Wegdrücken – um sein eigenes Rechtsgut, die persönliche Freiheit zu schützen.

Antrag: Einstellung des Verfahrens

In seinem Schlusswort bedankte sich der Beamte für die Möglichkeit des Parteiengehörs und schloss sich den Worten des Verteidigers an.

Der Senat hat dazu erwogen:

Rechtsgrundlage:

§ 43 Abs. 2 BDG: Der ist Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Zum Freispruch:

Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens zu dem Erkenntnis gelangt, dass dem Beamten die ihm vorgeworfene Dienstpflichtverletzung nicht nachgewiesen werden konnte.

Der Vorwurf lautet dahingehend, dass der Beamte seiner Ex-Lebensgefährtin nach einem Streit einen Faustschlag gegen das Dekolleté versetzt hätte und gegen ihn aufgrund dieses Verhaltens ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde.

Gem. § 95 Abs. 2 BDG ist die Bundesdisziplinarbehörde nur an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. In allen anderen Fällen – so auch bei der Einstellung des Verfahrens durch die StA N.N. - hat der Senat den Sachverhalt eigenständig zu beurteilen.

Diesbezüglich wird folgendes ausgeführt:

Gem. § 43 Abs. 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 43 Abs. 2 BDG kommt es (auch) nur darauf an, ob das vorgeworfene Verhalten seinem objektiven Inhalt geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. (VwGH 22.05.2019). Das durch § 43 Abs. 2 zu schützende Rechtsgut ist die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung der Gesetze immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst erfolgen, ist grundsätzlich somit darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört.

Dies liegt im gegenständlichen Fall vor, da gerade ein Exekutivbeamter die Normen des StGB zu schützen und für deren Einhaltung zu sorgen hat. Diese Bereiche gehören zweifelsohne zu den Kernaufgaben eines Polizisten.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung führte der Beamte für den Senat logisch und nachvollziehbar aus, dass ihm weder die Verletzung noch das ausgesprochene Betretungsverbot vorgeworfen werden können. Der Beamte schilderte den Sachverhalt absolut glaubwürdig, schlüssig und für den Senat nachvollziehbar.

Er gab an, sich im Zuge des Streites lediglich aus der Umklammerung der A.A. befreit zu haben, die A.A. dabei mit dem rechten ausgestreckten Arm auf Distanz gehalten zu haben, um mit der linken Hand die Tür aufzuschließen. Dabei drückte er seine flache Hand gegen das Dekolleté von A.A. Er hätte ihr definitiv keinen Faustschlag verabreicht. Er wollte nur die Wohnung verlassen. Für den Beamten lag in diesem Moment eine Notwehrsituation vor, indem er das gelindeste Mittel (Halten auf Distanz) angewendet hat, um die Wohnung verlassen zu können.

Nach Vorlage der Lichtbilder, welche die Rötungen dokumentierten, kam der Senat zu der Ansicht, dass das Verletzungsbild die Version des Beamten unterstreicht. Ein Faustschlag hätte erfahrungsgemäß keine derartige großflächige Rötung verursacht, sondern eine kleine hämatomartige Verletzung. Auch der Behördenvertreter, der das Betretungsverbot bestätigte, kam offenbar zu diesem Schluss, da er in der Begründung zum BV anführte, dass die Rötung offenbarer Sonneneinstrahlung geschuldet ist. Das Betretungsverbot an sich wurde auch nur aus abstrakten und nicht aus konkreten Gründen bestätigt, weil Trennungen statistisch gesehen vermehrt mit Gewalttätigkeiten verbunden sind und vorliegendenfalls lediglich aus Präventionsgründen erforderlich erschien.

Für die Version des Beamten spricht auch, dass er in die Wohnung zurückkehrte, um gemeinsam mit A.A. auf die Polizei zu warten, da er an der Sachverhaltsaufklärung mitwirken wollte.

Als Polizist war ihm das weitere „procedere“ bekannt und hat er diesbezüglich pflichtbewusst und nachvollziehbar korrekt gehandelt.

Gemäß § 118 Abs. 1 BDG ist das Disziplinarverfahren durch Bescheid einzustellen, wenn

1.   der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen (Strafausschließungsgründe und Strafaufhebungsgründe) (Z 1)

2.   die dem Beamten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt (Z 2)

3.   Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen (Verfolgungshindernisse) Z 3

4.   die Schuld des Beamten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies die Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken (Z 4).

Der Senat ist zum dem Ergebnis gelangt, dass das dem Beamten vorgeworfene Verhalten nicht erwiesen werden konnte, sodass daher spruchgemäß zu entscheiden war.

Strafbemessungsgründe gem. § 93 BDG:

Entfallen aufgrund des Freispruchs.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2023
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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