Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.11.2022Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §38Rechtssatz
Die Zustimmungserklärung eines Grundstückseigentümers zur Grundinanspruchnahme in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren kann in jeder Lage des Verfahrens, also bis zum rechtskräftigen Abschluss desselben und somit auch erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens, vom Grundeigentümer verwehrt werden. Da die Versagung der Zustimmung zur Grundinanspruchnahme einen Versagungsgrund für die wasserrechtliche Bewilligung darstellt und bei Vorhaben nach § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) keine Zwangsrechte begründet werden können, war der gegenständliche Bewilligungsbescheid zu beheben.
Schlagworte
Wasserrecht, Bewilligungsverfahren, Grundinanspruchnahme, Grundeigentümer, Zustimmung, Widerruf, Versagung, Rechtskraft der Entscheidung, Zwangsrecht, Beschwerdeverfahren, Bewilligungsvoraussetzung, VersagungsgrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.46.23.7150.2022Zuletzt aktualisiert am
07.02.2023