Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.02.2023Norm
B-VG Art130 Abs1Rechtssatz
Nicht jedes, auch innerhalb der Beschwerdefrist, mit Bezug auf einen Bescheid an die Behörde, die diesen erlassen hat, gerichtetes Schreiben stellt bereits eine Beschwerde dar, selbst wenn es Unmutsäußerungen oder Kritik enthält. Durch Auslegung des Anbringens ist zu ermitteln, wie es in rechtlicher Sicht zu qualifizieren ist (vgl LVwG NÖ LVwG-AV-862/001-2022). […] Wurde nachfolgend durch den Einschreiter klargestellt, dass keine Beschwerdeerhebung beabsichtigt war, ist– da keine erledigungsfähige Beschwerde vorliegt – jeglicher Grund für die Weiterführung des Beschwerdeverfahrens weggefallen. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist einzustellen (vgl zu den Einstellungsgründen etwa Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56 [Stand 1.7.2007, rdb.at]).
Schlagworte
Gesundheitsrecht; COVID-19; Verfahrensrecht; Anbringen; Beschwerde; Auslegung; Einstellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1951.001.2022Zuletzt aktualisiert am
07.02.2023