TE Vwgh Erkenntnis 1995/12/12 95/08/0133

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Veröffentlicht am 12.12.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/02 Familienrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §36 Abs2;
AlVG 1977 §36 Abs3;
EheG §94;
EStG 1988 §2 Abs2;
NotstandshilfeV §2 Abs1;
NotstandshilfeV §5;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der P in Ö, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in L, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses in Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 31. März 1995, Zl. LA2 7022 B-He/S, VSNr.: nn, betreffend Bemessung der Notstandshilfe - Einkommensanrechnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin bezog bis 4. Februar 1992 Arbeitslosengeld. Im Anschluß daran beantragte sie Notstandshilfe und legte - im Zusammenhang mit der Ermittlung der Einkommensverhältnisse - eine im Zuge der Ehescheidung mit ihrem (sodann geschiedenen) Ehegatten geschlossene Vereinbarung gemäß § 55a Abs. 2 Ehegesetz vor, die unter anderem folgende Bestimmungen enthält:

"...

II.

Beide Antragsteller verzichten wechselseitig auf jeglichen Unterhalt auch für den Fall der Not und geänderter gesetzlicher Verhältnisse und nehmen beide diesen Unterhaltsverzicht wechselseitig an.

...

IV.

    Der Zweitantragsteller ... verpflichtet sich an die

(Beschwerdeführerin) zur Abfindung sämtlicher Ansprüche im

Sinne des § 81 Ehegesetz eine Abschlagszahlung in der Höhe von

S 430.000,-- wie folgt zu bezahlen:

    Einen Betrag von S 80.000,-- ... binnen 14 Tagen, einen

Betrag von S 170.000,-- ... bis längstens 20.11.1991 sowie den

Restbetrag von S 180.000,-- ... in 120 ... gleichen

aufeinanderfolgenden Monatsraten von je S 1.500,-- ... ab

1.10.1991 bei sonstiger Exekution ...

    Die vereinbarten Monatsraten von S 1.500,-- werden auf der

Basis des Lebenshaltungskostenindex 1986 ... in der Weise

wertgesichert, daß sich die monatlichen Zahlungen in demselben Verhältnis nach oben oder unten verändern, wie sich der Lebenshaltungskostenindex des Fälligkeitsmonats gegenüber der für September 1991 veröffentlichten Indexziffer verändert. ...

V.

Festgestellt wird, daß die beiden Antragsteller die Hausratsteilung bereits vorgenommen haben, beide verzichten daher auf eine Antragstellung gemäß § 81 Ehegesetz."

Das Arbeitsamt wies der Beschwerdeführerin daraufhin (und aufgrund weiterer Anträge) Notstandshilfe in der Höhe von täglich S 173,-- an, wobei es - der Aktenlage zufolge - auf den der Beschwerdeführerin an sich zustehenden Anspruch von S 222,20 täglich einen Betrag von S 49,31 (täglich) anrechnete.

Mit Eingabe vom 31. Jänner 1995 beantragte die durch die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin die Neuberechnung der Notstandsunterstützung mit der Begründung, daß die monatlichen Zahlungen in der Höhe von S 1.500,--, welche die Beschwerdeführerin von ihrem geschiedenen Gatten erhalte, keine Unterhaltszahlungen seien, da die Beschwerdeführerin auf Grund der Scheidung keinen Unterhaltsanspruch habe. Es handle sich um Ratenzahlungen im Rahmen der Vermögensteilung anläßlich der Scheidung. Es werde daher beantragt, die gebührende Notstandsunterstützung (ergänze: ohne eine Anrechnung dieser Beträge) neu zu berechnen und die Differenzbeträge anzuweisen.

Mit Bescheid vom 14. Februar 1995 stellte die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Liezen fest, daß der tägliche Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin ab 7. Februar 1992 S 173,-- betrage. In der Begründung dieses Bescheides heißt es nach Zitierung des § 36 Abs. 1 und 2 AlVG, daß von dem der Beschwerdeführerin an sich zustehenden Betrag von täglich S 222,20 (bezogen auf das Jahr 1992) die Abschlagszahlung auf Grund der Scheidung von S 1.500,-- monatlich in Abzug gebracht werde, da es sich dabei "um ein Einkommen gemäß § 36 Abs. 3 lit. A sublit. c handelt". Diese Abschlagszahlung sei anzurechnen, da sie in § 36 Abs. 3 lit. A AlVG nicht angeführt sei und alle nicht angeführten Einkommen zur Gänze auf die Notstandshilfe anzurechnen seien. Dies ergebe eine tägliche Anrechnung von S 49,20 und eine tägliche Notstandshilfe von S 173,--.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung mit der Begründung, es handle sich bei der angerechneten Abschlagszahlung um kein laufendes Einkommen, sondern um einen Vermögenswert, der der Beschwerdeführerin aufgrund der Ehescheidung zugefallen sei und der nunmehr in Raten abbezahlt werde.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben. Nach Zitierung der Bestimmungen der §§ 33 Abs. 2 lit. c, 36, insbesondere 36 Abs. 3 lit. A AlVG sowie der §§ 1, 2 Abs. 1 und 2 Abs. 2 sowie 5 Abs. 1 der Notstandshilfeverordnung und einer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führt die belangte Behörde in diesem Bescheid aus, daß unter Einkommen "laufende Einnahmen" zu verstehen seien. Die Beschwerdeführerin habe sich im September 1991 vor Gericht betreffend die Abschlagszahlung in der Höhe von S 430.000,-- mit ihrem "Exgatten" dahin geeinigt, daß (u.a.) ein Restbetrag von S 180.000,-- in 120 Monatsraten von je S 1.500,-- ab 1. Oktober 1991 an die Beschwerdeführerin zu bezahlen sei. Da diese monatliche Abschlagszahlung als laufende Einnahme zu werten sei und Abschlagszahlungen dieser Art nicht in der (taxativen) Liste der nicht anrechenbaren Einkommen geführt seien, würde bzw. werde die Anrechnung des Betrages in der Höhe von S 1.500,-- monatlich auf die Notstandshilfe zu Recht durchgeführt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Bei der Zuerkennung von Notstandshilfe handelt es sich um zeitraumbezogene Absprüche. Soweit solche Absprüche ohne Bezeichnung eines Endzeitpunktes erfolgen, wirken sie bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, darüber hinaus bis zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage (vgl. das Erkenntnis vom 8. Oktober 1991, Zl. 91/08/0036), bzw. (hier) bis zum Ablauf des sich aus § 35 AlVG ergebenden Zeitraumes. Dies bedeutet im Beschwerdefall, daß der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides von dem im erstinstanzlichen Bescheid genannten Anfangszeitpunkt 7. Februar 1992 in Ermangelung eines Endzeitpunktes bis zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 4. April 1995 anhand der jeweils in Geltung gestandenen Rechtslage zu prüfen hat. Es ist daher die Fassung der in Betracht kommenden Vorschriften VOR Inkrafttreten der durch das Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, dessen das Arbeitslosenversicherungsgesetz ändernder Teil XXII gemäß Z. 38 dieses Artikels erst mit 1. Mai 1995 in Kraft getreten ist, anzuwenden.

§ 36 AlVG 1977 in der hier anzuwendenden Fassung bestimmt auszugsweise:

"(1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung erläßt nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer Richtlinien über das Ausmaß der Notstandshilfe. ...

(2) In den nach Abs. 1 zu erlassenden Richtlinien sind auch die näheren Voraussetzungen im Sinne des § 33 Abs. 4 festzulegen, unter denen Notlage als gegeben anzusehen ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen ... Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Als Einkommen gelten auch Leistungen gemäß Abs. 3 lit. A sublit. e, Krankengeld, Wochengeld und Übergangsgeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt.

(3) Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:

A) Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:

a)

Leistungen der allgemeinen Sozialhilfe ... sind bei der Beurteilung der Notlage außer Betracht zu lassen.

b)

Renten (Pensionen) und Zulagen zu Renten (Pensionen) können zur Gänze oder teilweise von der Anrechnung auf die Notstandshilfe ausgenommen werden, wenn sie vor allem zur Bestreitung besonderer Aufwendungen des Renten(Pensions)empfängers bestimmt sind.

c)

Das sonstige Einkommen des Arbeitslosen ist nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen.

d)

Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem (land)forstwirtschaftlichen Betrieb ist § 140 Abs. 5 bis 9 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

e)

...

f)

Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 12 Abs. 9 sinngemäß anzuwenden.

..."

§ 36 Abs. 3 lit. A sublit. f AlVG wurde durch die Novelle BGBl. Nr. 817/1993 ab 1. Jänner 1994 geändert wie folgt:

"f) Bei der Ermittlung des Einkommens aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2, 3 und 5 bis 7 EStG 1988 ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen."

Gemäß § 2 Abs. 1 der Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht. Gemäß § 3 NHV sind bestimmte, hier nicht in Betracht kommende Fürsorgeleistungen, Renten, Pflegezulagen und Familienbeihilfen sowie gleichartige ausländische Leistungen außer Betracht zu lassen.

Über die Anrechnung von Einkommen des Arbeitslosen bestimmt § 5 NHV:

"(1) Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, ist nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandhilfe, die ihm im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. ..."

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hängt demnach davon ab, ob die der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zeitraum zufließenden Zahlungen von monatlich S 1.500,-- als Einkommen angesehen werden können, wie dies - ohne nähere Begründung - von der belangten Behörde angenommen wird.

Wie schon im Verwaltungsverfahren, so führt die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren aus, daß es sich dabei um einen ratenweise zu zahlenden Restbetrag von S 180.000,-- aus einer anläßlich der Ehescheidung vereinbarten Abschlagszahlung in der Höhe von S 430.000,-- handle, die in 120 gleichen aufeinanderfolgenden Monatsraten von je S 1.500,-- zu leisten sei. Dies wird von der belangten Behörde - den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zufolge - nicht in Zweifel gezogen. Sie ist jedoch in rechtlicher Hinsicht der Auffassung, daß "unter Einkommen laufende Einnahmen" zu verstehen seien und eine monatliche Abschlagszahlung als laufende Einnahme zu werten sei.

Dieser Auffassung vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen:

Der Begriff des Einkommens - wie er im Arbeitslosenversicherungsgesetz verwendet wird - ist darin nicht definiert. Wenn in einer Rechtsvorschrift der Begriff des "Einkommens" ohne nähere Bezugnahme auf die Vorschriften des Einkommensteuerrechts verwendet wird, so ist - soweit nicht der Zusammenhang mit anderen Rechtsvorschriften bzw. systematische oder teleologische Überlegungen etwas anderes gebieten - zunächst von der Bedeutung dieses Begriffs im allgemeinen Sprachgebrauch, da es sich um einen Begriff der Nationalökonomie handelt auch unter Bedachtnahme auf den entsprechenden fachlichen Sprachgebrauch auszugehen. Danach ist Einkommen die einer Wirtschaftseinheit in einer Zeitperiode als Gegenleistung für ihre Beteiligung am volkswirtschaftlichen Produktionsprozeß zufließenden Geldbeträge, Güter oder Nutzungen, die OHNE SCHMÄLERUNG DES VERMÖGENS zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse verwendet werden können (vgl. Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Bd. 7, "Einkommen" 520). Selbst der umfassende fiskalische Einkommensbegriff umfaßt grundsätzlich nur solche Einkünfte als Einkommen, welche die Leistungsfähigkeit einer Wirtschaftseinheit erhöhen (vgl. Meyers Enzykl. Lex., aaO, 521); eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit einer Wirtschaftseinheit liegt aber insoweit nicht vor, als dem Geldzufluß etwa ein wertgleicher Sachabfluß gegenübersteht.

Auch das Einkommensteuergesetz geht von einem WERTZUWACHS als Gegenstand der Besteuerung aus (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, RdZ 2 zu § 2). Der systematische Zusammenhang der Bestimmungen der NHV (und nur auf diese hatte die belangte Behörde Bedacht zu nehmen, richtet sich doch § 36 Abs. 3 AlVG ausschließlich an den Bundesminister für Arbeit und Soziales als Verordnungsgeber der "Richtlinien", wie sie in der NHV ihren Niederschlag gefunden haben) deutet noch verstärkt in die Richtung, daß der Verordnungsgeber - ohne dies in der hier noch anzuwendenden Fassung ausdrücklich zu normieren - den Einkommensbegriff des § 2 Abs. 2 EStG vor Augen hatte: so wird sowohl beim Begriff des "Familieneinkommens" in § 4 Abs. 2 NHV ausdrücklich auf das "jeweilige Einkommen nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben" Bezug genommen und in § 5 Abs. 1 NHV die Anrechnung des Einkommens "nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes" angeordnet. So auch § 5 Abs. 5 NHV, wonach bei der Ermittlung des Einkommens aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 2, 3 und 5 EStG 1988 vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen ist.

Eine Zahlung im Sinne des § 94 EheG dient dazu, Vermögensverschiebungen aus der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens auszugleichen. Sie ist daher solange nicht Einkommen, als damit keine Veränderung der Vermögenssituation verbunden ist, das heißt, solange die Beschwerdeführerin für die Aufgabe entsprechender Vermögenswerte im Zuge der Hausratsteilung anläßlich der Ehescheidung eine dem Wert dieser Vermögensgegenstände entsprechende Gegenleistung erhalten hat. Ob diese Gegenleistung in einer Summe oder (teilweise) in 120 Monatsraten zu leisten ist, macht für die Qualifikation der Gegenleistung keinen Unterschied. Die Abschlagszahlung für die Überlassung ehelichen Gebrauchsvermögens wird daher auch dadurch nicht zu Einkommen, daß sie 10 Jahre hindurch in monatlichen Raten von S 1.500,-- wertgesichert geleistet wird.

Eine andere Beurteilung der Sachlage käme nur dann in Betracht, hätte die Beschwerdeführerin ihrem geschiedenen Ehegatten nicht Güter im Wert von S 430.000,-- überlassen, sodaß in Wahrheit eine befristete Unterhaltsleistung gewährt werden sollte. Dies hat die belangte Behörde jedoch nicht festgestellt.

Da die belangte Behörde somit die monatliche Ratenzahlung von S 1.500,-- zu Unrecht als Einkommen angesehen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet; dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995080133.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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