RS Vwgh 2022/12/7 Ra 2022/16/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.2022
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Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §20
GebAG 1975 §20 Abs1
GOG §25 Abs1a
  1. GOG § 25 heute
  2. GOG § 25 gültig ab 01.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2017
  3. GOG § 25 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994
  4. GOG § 25 gültig von 01.01.1987 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 230/1988
  5. GOG § 25 gültig von 01.05.1962 bis 31.12.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 305/1961

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Zuständigkeit zur Gebührenbestimmung nach § 20 GebAG 1975 ist auf die Bestimmungen des GOG Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2018/16/0124; VwGH 19.12.2017, Ra 2017/16/0055; vgl. auch VwGH 15.2.1999, 98/10/0422, zur damaligen Zuständigkeit des Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz als für die Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zuständiges Organ nach § 10 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz). Die Vertretung des Vorstehers des Bezirksgerichts bei seinen Aufgaben richtet sich gemäß § 25 Abs. 1a GOG nach der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen. Die Zuständigkeit der Stellvertreterin des Vorstehers des Bezirksgerichts zur Erlassung des Bescheides zur Bestimmung der Gebühr eines aus dem Ausland geladenen Zeugen für die Teilnahme an einer vor dem Bezirksgericht stattgefunden Beweisaufnahme (Zeugeneinvernahme) gemäß § 20 Abs. 1 GebAG 1975 ergab sich aus § 25 Abs. 1a GOG in Verbindung mit der für den Zeitpunkt der Gebührenbestimmung geltenden Geschäftseinteilung ("Bestimmung und Anweisung der Zeugengebühren in Zivil- und Strafsachen für die aus dem Ausland geladenen Zeugen/Zeuginnen"; vgl. zu § 31 Abs. 2 GOG VwGH 19.12.2017, Ra 2017/16/0055). Diese Zuständigkeit ist von der Erteilung eines innerbehördlichen Mandats durch den Leiter des Gerichts an einen geeigneten Bediensteten des Gerichts gemäß § 20 Abs. 1 zweiter Satz GebAG 1975 zu unterscheiden (vgl. dazu näher VwGH 12.9.2017, Ra 2017/16/0106, mwN aus Rechtsprechung und Literatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022160020.L02

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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