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14/02 GerichtsorganisationNorm
GebAG 1975 §20Rechtssatz
Bei der Prüfung der Zuständigkeit zur Gebührenbestimmung nach § 20 GebAG 1975 ist auf die Bestimmungen des GOG Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2018/16/0124; VwGH 19.12.2017, Ra 2017/16/0055; vgl. auch VwGH 15.2.1999, 98/10/0422, zur damaligen Zuständigkeit des Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz als für die Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zuständiges Organ nach § 10 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz). Die Vertretung des Vorstehers des Bezirksgerichts bei seinen Aufgaben richtet sich gemäß § 25 Abs. 1a GOG nach der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen. Die Zuständigkeit der Stellvertreterin des Vorstehers des Bezirksgerichts zur Erlassung des Bescheides zur Bestimmung der Gebühr eines aus dem Ausland geladenen Zeugen für die Teilnahme an einer vor dem Bezirksgericht stattgefunden Beweisaufnahme (Zeugeneinvernahme) gemäß § 20 Abs. 1 GebAG 1975 ergab sich aus § 25 Abs. 1a GOG in Verbindung mit der für den Zeitpunkt der Gebührenbestimmung geltenden Geschäftseinteilung ("Bestimmung und Anweisung der Zeugengebühren in Zivil- und Strafsachen für die aus dem Ausland geladenen Zeugen/Zeuginnen"; vgl. zu § 31 Abs. 2 GOG VwGH 19.12.2017, Ra 2017/16/0055). Diese Zuständigkeit ist von der Erteilung eines innerbehördlichen Mandats durch den Leiter des Gerichts an einen geeigneten Bediensteten des Gerichts gemäß § 20 Abs. 1 zweiter Satz GebAG 1975 zu unterscheiden (vgl. dazu näher VwGH 12.9.2017, Ra 2017/16/0106, mwN aus Rechtsprechung und Literatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022160020.L02Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
07.02.2023