RS Vwgh 2022/12/13 Ro 2019/16/0006

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Veröffentlicht am 13.12.2022
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Index

20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

BauRG 1912 §6 Abs1
BauRG 1912 §9
BewG 1955 §10
GrEStG 1987 §2 Abs2 Z1
GrEStG 1987 §4 Abs1

Rechtssatz

Der gemeine Wert des Grundstücks ist nicht mit dem gemeinen Wert des Baurechts gleichzusetzen. Das gilt nicht nur für den mit dem Baurecht belasteten Grund und Boden, sondern auch für ein als Zugehör des Baurechts geltendes, miterworbenes Gebäude (§ 6 Abs. 1 BauRG 1912), das nach Erlöschen des Baurechts an den Grundeigentümer zurückfällt (§ 9 BauRG 1912). Der gemeine Wert des Baurechts ist eigenständig nach § 10 BewG 1955 zu ermitteln. Damit kommt es auf den Preis an, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (am freien Markt) - unter zueinander fremden Personen - für die Einräumung eines solchen Baurechts einschließlich eines mitübertragenen Gebäudes (z.B. bei Einmalerlag) gezahlt würde, wobei ungewöhnliche und persönliche Verhältnisse auszublenden sind (VwGH 11.9.2018, Ra 2017/16/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019160006.J04

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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