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20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtNorm
BauRG 1912 §6 Abs1Rechtssatz
Der gemeine Wert des Grundstücks ist nicht mit dem gemeinen Wert des Baurechts gleichzusetzen. Das gilt nicht nur für den mit dem Baurecht belasteten Grund und Boden, sondern auch für ein als Zugehör des Baurechts geltendes, miterworbenes Gebäude (§ 6 Abs. 1 BauRG 1912), das nach Erlöschen des Baurechts an den Grundeigentümer zurückfällt (§ 9 BauRG 1912). Der gemeine Wert des Baurechts ist eigenständig nach § 10 BewG 1955 zu ermitteln. Damit kommt es auf den Preis an, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (am freien Markt) - unter zueinander fremden Personen - für die Einräumung eines solchen Baurechts einschließlich eines mitübertragenen Gebäudes (z.B. bei Einmalerlag) gezahlt würde, wobei ungewöhnliche und persönliche Verhältnisse auszublenden sind (VwGH 11.9.2018, Ra 2017/16/0005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019160006.J04Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
07.02.2023