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20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtNorm
BauRG 1912 §6 Abs1Rechtssatz
Der in § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 mit dem SteuerreformG 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, eingeführte Grundstückswert ist ein "Hilfswert", der einer vereinfachten pauschalen Wertermittlung dient. Diese knüpft (gemäß § 4 Abs. 1 erster Teilstrich GrEStG 1987) als Ausgangspunkt an den Bodenwert der Grundstücksparzelle an, auf welche sich das Baurecht bezieht. Hinzu kommt ein allfälliger Gebäudewert, wenn im Rahmen der Baurechtseinräumung auch ein auf dem Grundstück befindliches Gebäude auf den Bauberechtigten übergeht. Da der auf diesem Weg ermittelte Grundstückswert des Baurechts nicht mit dem gemeinen Wert des Baurechts (dessen Zugehör das erworbene Gebäude bildet) übereinstimmen muss, steht es dem Steuerschuldner nach § 4 Abs. 1 dritter UAbs. GrEStG 1987 frei, einen niedrigeren gemeinen Wert des Baurechts nachzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019160006.J01Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
07.02.2023