RS Vwgh 2022/12/13 Ro 2019/16/0006

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Veröffentlicht am 13.12.2022
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Index

20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
32 Steuerrecht
32/06 Verkehrsteuern
34 Monopole
62 Arbeitsmarktverwaltung
66 Sozialversicherung

Norm

BauRG 1912 §6 Abs1
GrEStG 1987 §2 Abs2 Z1
GrEStG 1987 §4 Abs1
SteuerreformG 2015/2016

Rechtssatz

Der in § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 mit dem SteuerreformG 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, eingeführte Grundstückswert ist ein "Hilfswert", der einer vereinfachten pauschalen Wertermittlung dient. Diese knüpft (gemäß § 4 Abs. 1 erster Teilstrich GrEStG 1987) als Ausgangspunkt an den Bodenwert der Grundstücksparzelle an, auf welche sich das Baurecht bezieht. Hinzu kommt ein allfälliger Gebäudewert, wenn im Rahmen der Baurechtseinräumung auch ein auf dem Grundstück befindliches Gebäude auf den Bauberechtigten übergeht. Da der auf diesem Weg ermittelte Grundstückswert des Baurechts nicht mit dem gemeinen Wert des Baurechts (dessen Zugehör das erworbene Gebäude bildet) übereinstimmen muss, steht es dem Steuerschuldner nach § 4 Abs. 1 dritter UAbs. GrEStG 1987 frei, einen niedrigeren gemeinen Wert des Baurechts nachzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019160006.J01

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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