RS Vwgh 2022/12/13 Ra 2021/16/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2022
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32/06 Verkehrsteuern

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/16/0247 E 18. April 2012 RS 1 (hier nur die ersten vier Sätze)

Stammrechtssatz

§ 1 Abs. 3 GrEStG 1987 kann als Sondertatbestand der Verschaffung der wirtschaftlichen oder rechtlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück verstanden werden. Durch die Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft in der Hand des Erwerbers erlangt dieser nämlich auch die Verfügungsmacht über die zum Vermögen der Gesellschaft gehörigen Grundstücke. Der Tatbestand nach § 1 Abs. 3 Z 2 GrEStG 1987 wird also nicht durch einen Grundstückserwerb verwirklicht, sondern durch eine Vereinigung von Gesellschaftsanteilen in einer Hand. Dadurch soll verhindert werden, dass bei einem völligen Wechsel aller Mitglieder einer Gesellschaft die Erhebung der Grunderwerbsteuer vom Grundbesitz unterbliebe (vgl. diesbezüglich Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 294 zu § 1, mwN). Der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 hat dagegen jedenfalls einen Grundstückserwerb von Todes wegen oder eine Grundstücksschenkung unter Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes zur Voraussetzung. Die Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand durch Erwerb eines Gesellschaftsanteiles von Todes wegen fällt aber nicht unter den Begriff "Grundstückserwerb" iSd Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 (vgl. Takacs, GrEStG5, Rzn 3.2 lit. b und 3.12 zu § 3, mwN). Für die Anwendung des § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 ist nämlich der direkte und unmittelbare Erwerb vom Erblasser erforderlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2003, 2002/16/0099).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021160082.L01

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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