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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/09/0120 E 25. Februar 2010 VwSlg 17846 A/2010 RS 2 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Der Grundgedanke der RGV 1955 ist, dass die Zuteilungsgebühr der Abgeltung eines durch auswärtige Dienstverrichtungen bedingten Mehraufwandes dient. Diese Auslegung findet eine Stütze in § 22 Abs. 5 RGV 1955, wonach kein Gebührenanspruch bei einer Dienstzuteilung im Wohnort besteht, und wurde auch mit dem E VwGH 22. Mai 1969, 211/69, bekräftigt, wonach für den Anspruch auf Zuteilungsgebühren nicht die Dauer der Dienstzuteilung (im seinerzeitigen Beschwerdefall bis Sonntag) als maßgebend bezeichnet worden ist, sondern die tatsächliche Abreise vom Zuteilungsort (die damals bereits am Freitag erfolgt war). Einem Gendarmeriebeamten, der im Anschluss an eine krankheitsbedingte Dienstabwesenheit vier Freizeittage ("Freizeitblock" offensichtlich im Zusammenhang mit Turnusdienst) an seinem Wohnort verbrachte, und erst dann an den Ort seiner Dienstzuteilung zurückkehrte, stehen für diese vier Freizeittage keine Zuteilungsgebühr zu (vgl. E 28. September 1994, 94/12/0233). (Hier schloss die dienstfreie Zeit (Samstag, Sonntag, Feiertage, ein Tag Zeitausgleich) unmittelbar an Urlaubstage an, und es folgten diesen fünf Tagen wieder Urlaubstage des Beamten. Der Fall ist daher mit dem "Freizeitblock" des angeführten Erkenntnisses vergleichbar. Auch für diesen Tag war ein Anspruch auf Zuteilungsgebühr daher zu verneinen, weil für den Beamten im Hinblick auf seine auswärtige Dienstverrichtung keinerlei Veranlassung bestand, an diesem zwischen einem Urlaubstag und einem Feiertag gelegenen Tag an den Ort seiner Dienstzuteilung zu reisen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021120033.L01Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
07.02.2023