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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs6 Z2Rechtssatz
Das Finanzamt ist schon im Hinblick darauf, dass es das Auskunftsverlangen (§ 8 KontRegG 2015) dem BFG zur Bewilligung vorzulegen hat, Partei dieses Verfahrens. Es ist auch nicht erkennbar, dass das Rekursverfahren "einseitig", also ohne Beteiligung der anderen Partei(en) erfolgen solle (vgl. hingegen § 521a ZPO); insoweit besteht auch keine zur Entscheidung durch den Einzelrichter vergleichbar kurze Entscheidungsfrist. Schließlich erfolgt das Auskunftsverlangen auch im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens der Abgabenbehörde (§ 8 Abs. 1 und 3 KontRegG 2015); die Abgabenbehörde ist in diesem Verfahren sodann vor dem BFG die belangte Behörde. Als solche ist das Finanzamt dazu legitimiert, gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG Revision zu erheben.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022130031.J06Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
07.02.2023