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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Abgrenzung zwischen anfechtbaren verfahrensrechtlichen Beschlüssen und bloß verfahrensleitenden Beschlüssen (iSd § 25a Abs. 3 VwGG) ist danach zu treffen, ob im konkreten Fall ein Bedürfnis nach sofortiger Anfechtbarkeit der Erledigung besteht (vgl. z.B. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0022; 16.12.2021, Ro 2021/09/0008, je mwN). Davon ist in Zusammenhang mit einer Entscheidung des Senats des BFG nach § 9 Abs. 4 KontRegG 2015 auszugehen, zumal bereits der Gesetzgeber die sofortige Anfechtbarkeit der Entscheidung des Einzelrichters des BFG im Wege eines Rekurses vorsieht. Dass betreffend die Entscheidung des Senats des BFG sodann kein Rechtsschutzbedürfnis an der sofortigen Anfechtbarkeit bestünde, ist nicht erkennbar.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022130031.J05Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
07.02.2023