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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat die grundsätzliche Zulässigkeit der Erhebung einer Revision gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines VwG auf Grund der in Art. 133 B-VG enthaltenen Regelungen vorausgesetzt (vgl. VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008, mwN). Es besteht insoweit keine Einschränkung auf Entscheidungen über eine bestimmte Materie; selbst materiell betrachtet erstinstanzliche Entscheidungen können wie jede andere von einem VwG erlassene Entscheidung beim VwGH mit Revision bekämpft werden (vgl. VwGH 28.10.2021, Ro 2021/09/0007). Dies gilt zwar im Hinblick auf die (speziellere) Verfassungsbestimmung des § 9 Abs. 4 KontRegG 2015 nicht für die Entscheidung des Einzelrichters des BFG (vgl. auch - zu Entscheidungen eines Rechtspflegers nach § 54 VwGVG 2014 - VwGH 24.1.2017, Ro 2017/05/0001, mwN). Die Entscheidung des Senats ist hingegen durch Revision an den VwGH bekämpfbar, wenn kein Fall des § 25a Abs. 2 und 3 VwGG vorliegt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022130031.J03Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
07.02.2023